Wer nach der Trennung vom Ehepartner in der gemeinsam angeschafften Eigentumswohnung verbleibt, aber dann nur die Nebenkosten der Wohnung trägt, muß damit rechnen, auch schon während der Trennungszeit eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Das hat das OLG Hamm (Beschl. v. 30.09.2010 – II-3 UF 154/10) entschieden und zugleich ausgesprochen, daß sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem Mietwert der Wohnung, aber auch nach den Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen der Eheleute und deren Lebensgestaltung richtet. Im konkreten Fall mußte die in der Wohnung verbliebene Ehefrau für die ersten 11 Monate der Trennungszeit ¼ des Mietwertes der Wohnung und für die Zeit danach ½ des Mietwertes an ihren Mann zahlen.
Zu den eher seltenen Streitpunkten gehört die Betreuung ehemals gemeinsam angeschaffter Haustiere nach der Trennung von Herrchen und Frauchen. Das OLG Hamm mußte jedoch entscheiden, daß kein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem gemeinsam angeschafften Hund und auch keine "Nutzungsregelung" für das Tier nach § 1361a BGB möglich ist (Beschl. v. 25.11.2010 – II-10 WF 240/10). Zwar sei der Hund sinngemäß als "Hausrat" an-zusehen, doch eine zeitweise Nutzungsmöglichkeit für Hausrat sehe das Gesetz nicht vor. Wegen des Vorrangs der speziellen Regelung des § 1361a BGB gebe es auch keine Möglich-keit, auf andere gesetzliche Bestimmungen allgemeinerer Art zurückzugreifen. Der Antrag von Frauchen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach § 1361a BGB gegen Herrchen wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen.
Nach der Trennung einigten sich beide Eheleute in einem Gerichtsverfahren auf eine Um-gangsregelung für ihre beiden Kinder, die vom Gericht gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Regelung nach § 89 Abs. 2 FamFG wurde nicht in den Text der Vereinbarung aufgenommen. Der Ehemann beantragte später, die Umgangsrege-lung entsprechend zu ergänzen. Das lehnte das Gericht ab und verwies ihn darauf, ein geson-dertes Verfahren nach §§ 89, 90 FamFG einzuleiten. Das OLG sah dies genauso, so daß der Ehemann dann eine Verfassungsbeschwerde erhob. Zwar wies das BVerfG die Beschwerde zurück (Beschl. v. 09.03.2011 – 1 BvR 752/10), machte aber in der Begründung deutlich, daß der Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine wirksame Vollstreckung der Umgangsregelung ist. Fehle der Hinweis, müsse der Vergleichstext ergänzt oder in einem neuen Verfahren nachgeholt werden.
Wenn Ansprüche aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht zur Kreditsiche-rung einer Baufinanzierung an eine Bank abgetreten werden, müssen sie dennoch im Versor-gungsausgleich berücksichtigt werden. Das hat der BGH entschieden (Beschl. v. 06.04.2011 – XII ZB 89/08). Solche Rentenansprüche gehörten auch dann zum Vermögen des jeweiligen Ehepartners, wenn sie zu Sicherungszwecken abgetreten worden seien.
Wer sich nach der Trennung von seinem Ehepartner darauf beruft, daß bestimmte Kunstwerk-le nicht zum Hausrat,, sondern zu seinem Alleineigentum gehören, muß dies beweisen können – ansonsten werden auch Kunstgegenstände entsprechend den gesetzlichen Regelung aufge-teilt. Das hat das OLG Köln entschieden (Beschl. v. 12.10.2010 – 25 UF 166/09). Das betrifft in erster Linie die vor der Ehe angeschafften Gegenstände. Bei während der Ehe angeschaff-ten Gegenstände besteht zwar nach § 1568b Abs. 2 BGB die gesetzliche Vermutung des ge-meinsamen Eigentums beider Eheleute; diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.
Wer Hausrat mit in die Ehe bringt (Aussteuer), ist und bleibt auch nach der Eheschließung Alleineigentümer dieser Gegenstände. Bei der Scheidung der Ehe sind diese Gegenstände beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (mit ihrem indexierten Wert). Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 11.05.2011 – XII ZR 33/09) und damit die anderslautenden Entschei-dungen der Vorinstanzen aufgehoben. Diese hatten die Ehefrau zur Zahlung eines hohen Zu-gewinnausgleichsbetrages an den Ehemann verurteilt, weil die Aussteuer bei der Vermögens-aufstellung nicht berücksichtigt worden war.
Sind beide Eheleute berufstätig und darüber hinaus Eltern, stellt sich für sie oft die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder krankenversichert werden sollen. Besonders problematisch wird dies, wenn der eine Elternteil privatversichert und der andere gesetzlich krankenversichert ist. § 10 Abs. 3 SGB V bestimmt, daß eine (kostenlose) Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht kommt, wenn der privatversicherte Elternteil über ein höheres Einkommen (jedenfalls höher als die in § 10 Abs. 3 SGB V genannten Grenzwerte) verfügt. Das BVerfG hat entschieden, daß diese Regelung verfassungsgemäß ist (Beschl. v. 14.06.2011 – 1 BvR 429/11). Darin liege zwar eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu nicht miteinander verheirateten Eltern bei ansonsten gleichen Einkommensverhältnissen. Sie verstoße aber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber zu bestimmten typisierenden Regelungen befugt sei. Würde die Regelung des Art. 10 Abs. 3 SGB V auch für nicht miteinander verheiratete Eltern gelten, bedeute dies eine "Überwachung" dieser Eltern und ihrer Lebenssituation bis zum Alter der Kinder von 25 dahingehend, ob zwischen den Eltern noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
Das volljährige Kind aus einer geschiedenen Ehe verlangte von seinem Vater Auskunft über die Einkünfte von dessen neuer Ehefrau (und entsprechende Belege), weil der Vater selbst nur in geringem Umfang arbeitete. Diesem Antrag hat der BGH in letzter Instanz (Urt. v. 02.06.2010 - XII ZR 124/08) stattgegeben. Jedoch kann das Kind nicht mehr an Informatio-nen verlangen, als seinem Vater selbst gegenüber dessen neue Ehefrau zustehe (§ 1605 I 1 BGB). Das bedeutet: Soweit es für die Berechnung des Unterhaltsanspruches des Kindes er-forderlich ist, muß der Vater auch Auskunft über das Einkommen seiner neuen Ehefrau geben. Das Kind hat jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.
Beim Zugewinnausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten sind nicht nur gemeinsame Ver-mögenswerte (in der Regel) je zur Hälfte bei beiden Eheleuten zu berücksichtigen, sondern auch gemeinsame Schulden. Auch wenn die Saldierung dann bei einem Ehegatten (zunächst) ergibt, daß er zur Zahlung seines Anteils an den Schulden nicht in der Lage ist, andererseits aber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten hat, ändert sich daran nichts. Nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 10/09) muß dann die aus dem Zugewinnausgleich zu erwartende Zahlung eingesetzt werden, um den eigenen Anteil an den Gesamtschulden zu begleichen. Im konkreten Fall hatte der Ehemann nach der Scheidung die gemeinsamen Schulden zunächst allein getilgt, verlangte dann aber später von der Ehefrau die Erstattung ihres Anteils an diesen Schulden. Der BGH gab ihm recht.
Eheleute müssen nicht stets gemeinsam Verträge abschließen, solange es sich um "Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes" der Eheleute handelt (§ 1357 BGB). Dann wird der andere Ehegatte aus den von dem einen Ehegatten abgeschlossenen Verträgen mit verpflichtet und muß auch mit haften. Im Einzelfall kann es streitig sein, wie weit diese sog. "Schlüsselgewalt" reicht. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, daß die Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage des Vermieters der Ehewohnung von der Schlüsselgewalt umfaßt wird (Beschl. v. 07.06.2010 - I-24 U 194/09), auch wenn es sich um ein Honorar von rund EUR 5.500,00 handelte. Hingegen gilt dies nicht für die Verpflichtung zur Zahlung eines Maklerhonorars von rund EUR 15.000,00 im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses, das im konkreten Fall dann die Ehefrau allein tragen mußte, weil nur sie den Makler beauftragt hatte (OLG Oldenburg, Urt. v. 16.06.2010 - 5 U 138/09).
Ein 15jähriges Kind hatte, als es vorübergehend bei seiner (vom allein sorgeberechtigten Vater getrenntlebenden) Mutter wohnte, von dieser einen Hund geschenkt bekommen. Als das Kind nach einigen Monaten wieder zum Vater zurückkehrte, verlangte es von der Mutter Hundehaltungskosten von monatlich EUR 70,00. Das OLG Bremen gab ihm grundsätzlich recht und verpflichtete die Mutter, dem Kind monatlich EUR 18,00 zu zahlen (Beschl. v. 29.04.2010 - 4 WF 41/10). Der Hund sei mit Einverständnis der Mutter angeschafft worden; außerdem sei die Mutter damit einverstanden gewesen, daß die Tochter das Tier nach Rück-kehr zum Vater behalte. Aus der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt ergebe sich, daß auch Kosten "für andere Zwecke" verlangt werden könnten. Zugesprochen wurden der Tochter nur die Kosten für Hundesteuer und Hundehaftpflichtversicherung, weil sie keine genauen Angaben zu den Futterkosten des Tieres gemacht hatte. Diese stehen ihr nach Mei-nung des Gerichts aber auch zu.
Nicht selten stellt sich in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren heraus, daß ein oder beide El-ternteile selbst Probleme psychischer Art haben, die sich zu Lasten des Kindes auswirken. Meistens sind die Eltern bereit, eine therapeutische Behandlung zu beginnen, um künftig einen problemfreien Kontakt zu ihrem Kind zu haben. Das OLG Frankfurt hatte in einem Sor-gerechtsverfahren der Mutter auferlegt, eine bereits begonnene Therapie fortzusetzen. Dage-gen wehrte sich die Mutter mit einer Verfassungsbeschwerde. Zu Recht, befand das BVerfG in einem Beschluß v. 01.12.2010 (1 BvR 1572/10). Eine solche Anweisung betreffe den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich der Mutter; sie sei frei darin, an einer Psychothe-rapie teilzunehmen oder dies nicht zu tun. Gegen den Willen des Betroffenen könne eine Psy-chotherapie nicht stattfinden. Für die gerichtliche Anordnung einer solchen Maßnahme fehle zudem eine gesetzliche Grundlage. § 1666 BGB stelle keine solche Grundlage dar.
Wenn ein Ehepartner während des Bestehens der Ehe erkrankt, steht ihm möglicherweise nach der Scheidung ein sog. Krankheitsunterhalt nach §§ 1572, 1578b BGB zu. Da Krankheiten nur ausnahmsweise durch die Ehe bedingt sind, können sich ehebedingte Nachteil nur daraus ergeben, daß der Ehepartner aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung treffen konnte mit der Folge, daß seine Erwerbsminderungsrente niedriger ist als sie ohne die Ehe wäre. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 07.07.2010 - XII ZR 157/08) und die Revision einer geschiedenen Frau zurückgewiesen. Deren Forderung nach nachehelichem Unterhalt war von den Vo-rinstanzen herabgesetzt und zudem befristet worden. Das hielt auch der BGH für richtig.
Wer nach der Ehescheidung trotz vollsichtiger Berufstätigkeit in einem der Ausbildung und früheren Tätigkeit angemessenen Beruf kein ausreichendes Einkommen erzielt (oder erzielen könnte), um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, kann vom anderen Ehepartner einen Aufstockungsunterhalt verlangen. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau im Rahmen eines Scheinarbeitsverhältnisses in der Arztpraxis des geschiedenen Mannes angestellt war und von dort Einkommen bezog, ohne daß sie tatsächlich dort arbeiten mußte. Mit Urteil v. 10.11.2010 (Az. XII ZR 197/08) hat der BGH festgestellt, daß ein sol-ches Scheinarbeitsverhältnis nicht zu einer sicheren Erwerbstätigkeit führe, die (zumindest teilweise) einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ausschließe. Die Höhe des Unterhalts-anspruches sei aber begrenzt durch die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten, die niedriger sei als der Bedarf nach den (möglicherweise überdurchschnittlichen) ehelichen Le-bensverhältnissen.
Wer sich scheiden lassen will, muß im Regelfall ein Jahr vom anderen Ehepartner getrennt gelebt haben. Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt eine Verkürzung dieses Trennungsjah-res in Betracht ("unzumutbare Härte", § 1565 II BGB). Das OLG München (Beschl. v. 28.07.2010 - 33 WF 1104/10) hat das Vorliegen solcher Härtegründe abgelehnt in einem Fall, in dem Ehefrau drei Tage nach der Heirat telefonisch von einer engen Freundin erfuhr, daß der Ehemann neben ihr sitze und in sie verliebt sei.. Später stellte sich sogar heraus, daß der Ehemann der Freundin seine Liebe schon in einer E-Mail am Abend vor der Hochzeit offen-bart hatte.
Nacheheliche Unterhaltsansprüche enden, wenn der Unterhaltsberechtigte seit mindestens drei Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt. In den Fällen, in denen beide eine gemeinsame Wohnung bewohnen, ist dies relativ einfach darzulegen. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 13.09.2010 - II-7 UF 69/10) hat entschieden, daß diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein können, wenn keine gemeinsame Woh-nung besteht, aber beide Partner an Familienfeiern des anderen teilnehmen, Urlaube gemein-sam verbracht werden, die Kinder des jeweils anderen beschenkt werden und - das kam im konkreten Fall hinzu - auch an "offiziellen" Terminen außerhalb des privaten Umfeldes ge-meinsam aufgetreten werde.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) hatte die Beschwerde eines Nigerianers Erfolg, der Umgangskontakte zu seinen in Deutschland lebenden Kindern (Zwillinge) einforderte. Die Kinder kamen während der weiterhin bestehenden Ehe der Mut-ter mit ihrem Ehemann, aber nach dem Ende der Beziehung der Mutter zum Vater zur Welt. Ein Zusammenleben der beiden leiblichen Elternteile hat nie stattgefunden. Der Asylantrag des Nigerianers wurde abgelehnt, und er reiste nach Spanien aus. Von dort aus versuchte er zunächst erfolglos, direkt mit der Mutter und später über deutsche Gerichte ein Besuchsrecht bei seinen Kindern zu erreichen. Erst beim EuGHMR hatte er Erfolg (Urt. v. 21.12.2010 - Beschwerde Nr. 20578/07). Die deutschen Gerichte hatten seinen Antrag abgelehnt, weil es zu keinem Zusammenleben der Eltern mit den Zwillingen gekommen war. Auch der EuG-HMR hat deutlich gemacht, daß ein beabsichtigtes Familienleben nur in Ausnahmefällen - insbesondere bei einem erkennbaren Interesse des leiblichen Vaters an dem Kind vor und nach der Geburt - ein Umgangsrecht rechtfertige. Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-konvention schütze auch familiäre Beziehungen, wenn die Beteiligten unverheiratet zusam-menleben, und darüber hinaus auch ein "Privatleben".
Wenn ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsam angemieteten Wohnung auszieht, während der andere Ehepartner dort jahrelang weiter wohnen bleibt und alleine die Miete zahlt, kann letzter keinen (hälftigen) Ausgleich seiner Mietzahlungen verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Düsseldorf v. 12.03.2010 (I-22 U 142/09). Die Richter billig-ten dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner eine angemessene Überlegungsfrist (hier: 6 Monate aufgrund mehrjähriger Nutzungsdauer, sonst nur 3 Monate) zu, innerhalb deren er entscheiden muß, ob eine Beendigung des (gemeinsamen) Mietverhältnisses verfolgt, oder ob die Wohnung alleine weiter bewohnt werden soll (bei gleichzeitiger vollständiger Kosten-übernahme). Wer sich nicht entscheidet, kann nach Ablauf der Überlegungsfrist keine Erstat-tung der hälftigen Kosten vom anderen Ehepartner verlangen. Während der Überlegungsfrist müssen sich beide Eheleute allerdings die Kosten teilen.
Der BGH hat 2008 seine Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet, geändert. Danach sollen die tatsächlichen und fiktiven Einkünfte des früheren Eheleute und des neuen Ehepartners addiert dann gedrittelt werden. Für den neuen Ehepartner sei das Einkommen anzusetzen, das er erhalten würde, wenn es zur Scheidung der neuen Ehe komme. Nachdem diese Rechtsprechung vielfach kritisiert worden ist, hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und diese Auslegung der ge-setzlichen Unterhaltsregelungen durch den BGH als verfassungswidrig angesehen (Beschl. v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10). Der BGH ersetze die gesetzlichen Regelungen durch ein eigenes Modell; damit würden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Auswirkun-gen hat die Entscheidung tatsächlich aber nur in den Fällen, in denen der frühere und der neu Ehepartner nicht gleichrangig (nach § 1609 BGB) sind. Diese Änderung der höchstrichterli-chen Rechtsprechung stellt aber einen Grund dar, der eine Abänderung der früheren (gegen-teiligen) gerichtlichen Entscheidung (oder eines Vergleiches) rechtfertigt.
Bei geschiedenen Eheleuten, zwischen denen ein großer Altersunterschied besteht, kommt es vor, daß ein Ehepartner auch über das 65. Lebensjahr hinaus berufstätig ist und eigenen Ein-künfte bezieht. Wenn dieser Ehepartner noch Unterhalt zahlen muß, kann das zusätzliche Einkommen nur teilweise bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 12.01.2011 - XII ZR 83/08) und die anderslautende Entschei-dung des OLG aufgehoben. Das OLG war noch davon ausgegangen, daß bei Selbständigen das erzielte Einkommen stets in vollem Umfang für Unterhaltszwecke einzusetzen sei.
Am Ende einer Ehe steht meistens eine Scheidung. In seltenen Fällen wird eine Ehe aufgeho-ben. In einem Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau verschwiegen, daß er während seiner früheren Ehe auch Vater eines nichtehelich geborenen Kindes geworden war, sondern ihr nur von den beiden ehelich geborenen Kindern berichtet. Das rechtfertigt nach Meinung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 17.05.2010 - 18 UF 8/10) die Aufhebung der zweiten Ehe wegen arglistiger Täuschung.
Zu den Unterhaltskosten, die ein Kind von seinen Eltern beanspruchen kann, gehören grund-sätzlich auch die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. Leben die Kindeseltern ge-trennt, ist dies unterhaltsrechtlich ein "Sonderbedarf", weil Entstehung und Höhe der Kosten ungewiß sind, sondern erst nach einem Heil- und Kostenplan (und Abzug der Erstattungen der Krankenkasse) feststehen. Jedoch muß die Entscheidung über die Durchführung der Behandlung (und die Höhe der Kosten) mit dem zahlungspflichtigen Elternteil abgesprochen sein. Kann der andere Elternteil nicht beweisen, daß der zahlungspflichtige Elternteil mit der Behandlung (und damit auch mit den Kosten) einverstanden war, muß er die Kosten selbst tragen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Urt. v. 21.07.2010 - 4 UF 53/10) und dabei darauf hingewiesen, daß Krankenkassen nach erfolgreicher Behandlung alle Kosten überneh-men; nur für außervertraglich vereinbarte Zusatzleistungen gelte dies nicht. Solche Kosten (rund EUR 677) verlangte die Mutter vom Vater des Kindes, der sich erfolgreich damit ver-teidigte, daß er sich mit der Behandlung nicht einverstanden erklärt und keine Kenntnis von den Kosten gehabt habe.
Ist ein Ehepartner Freiberufler, so hat seine Praxis bzw. sein Büro - neben dem Substanzwert, der sich aus dem Wert des Vermögens der Praxis bzw. des Büros ergibt - einen sog. "Good-will", d.h. einen Wert basierend auf Umständen wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten/Kunden, Konkurrenzsituation usw. Bei der Scheidung der Eheleute muß dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs neben dem Substanzwert auch der Goodwill berücksichtigt werden, letzter allerdings nur insoweit, als es sich um einen "nachhaltigen" Wert handelt, der aus der bislang vorhandenen Nutzungsmöglichkeit ergibt. Abzuziehen ist immer auch ein sog. Unternehmerlohn, der sich an den individuellen Verhältnissen des Frei-beruflers und dessen bisherigem persönlichen Einsatz orientiert. Das erg8ibt sich aus einem Urteil des BGH v. 09.02.2011 (XII ZR 40/09). Der BGH hat zugleich darauf hingewiesen, daß eine Freiberuflerpraxis mit ihrem vollen Wert (also nicht mur mit dem Umsatz) beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Mit welcher Bewertungsmethode dann der Wert ermittelt werden solle, wurde vom BGH nicht festgelegt. Der Abzug des Unternehmerlohnes führe im übrigen dazu, daß der andere Ehepartner nicht auch noch über den Unterhalt an der Praxis "teilnehme".
Wer während bestehender Ehe freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt (und im Gegenzug eine Abfindung des Arbeitgebers erhält), anschließend aber noch viele Jahre mit dem anderen Ehepartner zusammenlebt, kann nach der Trennung bzw. Scheidung der Ehe Unterhalt ver-langen und sich auf das Vorhandensein ehebedingter Nachteile berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Ehepartner mit der Aufgabe des Arbeitsplatzes einverstanden gewesen sei oder nicht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH (Urteil v. 16.02.2011 - XII ZR 108/09). Im konkreten Fall war die Abfindung zur Tilgung der Schulden aus dem Kauf eines Eigenheimes verwendet worden. Nach der Trennung wurde das Haus verkauft; beide Eheleute erhielten jeweils die Hälfte des Erlöses.
Wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, entfällt das Erbrecht des anderen Ehepartners, § 1933 BGB. Das gilt aber nicht ausnahmslos. In einem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall (Beschl. v. 24.08.2010 - 5 W 185/10-70) hatte der Ehemann 1988 den Scheidungsantrag eingereicht, aber in der Folgezeit das Verfahren nicht weiter be-trieben. Zwar war noch Ende 1988 eine notarielle Vereinbarung zwischen den Eheleuten ge-troffen worden, in der wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet wurde. Doch bis zum Tode des Ehemanns im Jahr 2009 wurde das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben, so daß kein Scheidungsurteil erging. Nach dem Tode des Ehemanns wollte die Ehe-frau erreichen, daß sie als Miterbin zu ½ (neben den Kindern) anzusehen sei. Das Gericht wertete das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über 21 Jahre als endgültige Aufgabe des Scheidungswillens des Ehemannes, so daß der Ehefrau weiterhin ein Ehegattenerbrecht zustehe. Wegen des wirksam vereinbarten Verzichts auf Zugewinnausgleich erbe die Ehefrau aber nur zu 1/3 (§ 1931 IV BGB).
Wer sich (in einem Gerichtsverfahren) Unterhaltsforderungen ausgesetzt sieht, muß sofort die Berechnungen der Gegenseite zum eigenen Einkommen und den sich daraus ergebenden Un-terhaltsverpflichtungen prüfen. Geschieht dies nicht und ergeht daraufhin eine ungünstige Gerichtsentscheidung (die dann auch noch rechtskräftig wird), kann diese später nicht mehr - z.B. in einem Abänderungsverfahren - angefochten werden mit der Begründung, im ersten Verfahren sei das Einkommen falsch berechnet worden. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 12.05.2010 (XII ZR 98/08). Anfang 2005 war der Vater mehrerer Kinder durch Ver-säumnisurteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen das Urteil legt er keinen Einspruch ein, so daß es rechtskräftig wurde. In der Klageschrift von Herbst 2004 war das Einkommen des Vaters mit ? 2255 beziffert worden. Tatsächlich belief es sich schon da-mals nur auf ? 1835 und verringerte sich Anfang 2005 durch Wegfall des Ortszuschlages auf ? 1524. Erst 2007 erhob er eine Abänderungsklage mit der Begründung, sein Einkommen be-trage nur ? 1560. Damit scheiterte er in allen Instanzen. Auch der BGH vertrat - ebenso wie die Vorinstanzen - die Auffassung, daß der Vater bereits vor Ende des früheren Verfahrens wußte, daß das in der Klageschrift angegebene Einkommen viel zu hoch war und er zur Zahlung nur eines niedrigeren Unterhaltes in der Lage gewesen sei. Deshalb könne er jetzt diese Einwände nicht mehr erheben. Im Ergebnis muß der Vater jetzt wegen des falschen Ur-teils aus 2005 trotz seines niedrigen Einkommens einen monatlichen Unterhalt von rund ? 1208 zahlen und mit dem Restbetrag von ? 352 seinen gesamten Lebensunterhalt finanzieren. Zwar kann sein Einkommen nicht so weit gepfändet werden, doch was nicht gepfändet wer-den kann, besteht als Zahlungsverpflichtung weiter - auch wenn die Kinder schon volljährig sind.
Nach der Trennung nicht verheirateter Paare kommt es - ebenso wie getrenntlebenden Ehe-partnern - häufig dazu, daß einer der ehemaligen Partner gemeinsame Schuldverpflichtungen (z.B. Kredite für eine Immobilie) allein weiter bezahlt, bis eine Einigung gefunden wird. Kommt es allerdings nicht zu der erwarteten Einigung, hat der zahlende Expartner einen An-spruch auf Ausgleich der Hälfte der von ihm allein erbrachten Zahlungen. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Beschl. v. 08.09.2009 - 2 W 402/09). Ein nicht verheiratetes Paar war Miteigentümer eines Hauses, das über einen Kredit finanziert wurde, für den beide hafteten. Nachdem die Frau aus dem Haus ausgezogen, zahlte der Mann die Kreditraten (und die re-gelmäßigen Hauskosten) alleine weiter. Es war zunächst beabsichtigt, daß die Frau ihren Mit-eigentumsanteil an den Mann verkaufen sollte. Dazu kam es jedoch nicht; statt dessen wurde das Haus an einen Dritten verkauft. Der Mann verlangte von der Frau die Hälfte seiner zwischenzeitlichen Zahlungen, insgesamt rund ? 6377. Die Frau hielt dagegen, der Mann habe ihr nicht gesagt, daß er die Zahlungen nicht allein erbringen, sondern von ihr später einen Ausgleich verlangen wolle. Das hielten die Richter für irrelevant. Eine solche Erklärung sei nicht notwendig, weil mit der Trennung der Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB wieder auf-lebe (der während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ruhe).
Ein früher geschlossener, gerichtlicher Vergleich über Unterhaltszahlungen, der keine Befris-tung enthält, kann später von einem der Beteiligten durch einen Antrag auf Abänderung ange-fochten werden mit dem Ziel, die Unterhaltszahlungen zu befristen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 26.05.2010 (II ZR 143/08). Im konkreten Fall ergab sich weder aus dem Wortlaut des Vergleiches, noch aus der Korrespondenz im früheren Gerichtsverfahren An-haltspunkte dafür, daß die Beteiligten jedwede Änderung des Vergleiches ausschließen woll-ten. Insofern enthalte der Vergleich deshalb keine bindende Wirkung für alle Zukunft. Vo-raussetzung für eine Abänderung ist in einem solchen Fall allerdings, daß diese durch einen "wichtigen Grund" gerechtfertigt ist (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2009 - 2 UF 95/09 für den Fall, daß im früheren Vergleich eine Abänderung ausdrücklich vorbehalten worden war).
Erhält eine Ehepartner nach der Scheidung zusätzlich zu seinem Einkommen (aus selbständi-ger Tätigkeit) von einem früheren Arbeitgeber eine Abfindung, bleibt diese bei der Berech-nung des Unterhaltsbedarfs des anderen Ehepartners unberücksichtigt, und zwar auch dann, wenn die Abfindung zur Tilgung von Schulden aus der Ehezeit verwendet wurde, die zuvor noch unterhaltsmindernd berücksichtigt wurden. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 02.06.2010 (XII ZR 138/08). In einem gerichtlichen Vergleich aus 2005 (die Ehescheidung war bereits in 2003 erfolgt) hatten beide Eheleute erklärt, daß "derzeit" kein nachehelicher Unterhalt geschuldet werde; der Ehemann hatte sich gleichzeitig verpflichtet, die gemein-schaftlichen Schulden in monatlichen Raten zu tilgen und dies der Ehefrau nachzuweisen. Er verwendete dazu u.a. eine bereits 2003 (nach der Scheidung) erhaltene Abfindung seines frü-heren Arbeitgebers. Das Gericht argumentiert, daß die Abfindung die ehelichen Lebensver-hältnisse nicht mitbestimmt habe. Wie der Ehemann die Schulden tilgen sollte, war ihm über-lassen. Er sei so zu behandeln, als habe er die gemeinsamen Schulden weiterhin in monatlichen Raten getilgt, was sein Einkommen - von dem jetzt die Ehefrau Unterhalt verlangte - verringere.
Wer Prozeßkostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) - letztere ist das Gegen-stück zur PKH in familienrechtlichen Verfahren - , muß sein gesamtes Einkommen und Ver-mögen offenlegen. Bislang war streitig, ob Einkünfte nach dem SGB II (Alg II bzw. Hartz IV) als "Einkommen" anzusehen sind, da es sich um staatliche Sozialleistungen handelt. Der BGH hat in einem Beschluß v. 05.03.2010 (XII ZB 65/10) festgestellt, daß es sich hierbei um Einkommen handelt. Das kann dazu führen, daß insbesondere Alg II-Bezieher, die zusätzlich noch Leistungen wegen Mehrbedarfs erhalten, PKH oder VKH nur in Verbindung mit Raten-zahlungen erhalten.
Besuchskontakte der Kinder getrenntlebender Eltern führen gelegentlich zu Streitigkeiten darüber, ab welchem Alter ein Kind auch beim "anderen" Elternteil übernachten soll bzw. darf. Während früher von den Gerichten häufig die Auffassung vertreten wurde, daß erst im Grundschulalter des Kindes eine Übernachtung sinnvoll sei, hat sich diese Einstellung in den letzten Jahren gewandelt. Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.12.2009 - 10 UF 150/09) hat entschieden, daß auch ein gerade zwei Jahre altes Kind beim Vater übernachten darf (bzw. der Vater ein entsprechendes Besuchsrecht erhält), auch wenn das Kind noch gestillt wird. Im konkreten Fall hatte der Vater u.a. darauf hingewiesen, daß das Kind auch schon viele Nah-rungsmittel esse, die Erwachsene zu sich nehmen.
Wer zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist (z.B. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleiches) und im nachhinein erfährt, daß der Unterhaltsanspruch möglicherwei-se verwirkt ist, darf nicht einfach weiter Unterhalt zahlen und sich erst später auf die Verwir-kung berufen. Das hat das OLG Bremen entschieden (Beschl. v. 01.02.2010 - 4 UF 106/09). Hier hatte sich der geschiedene Mann in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung nachehe-lichen Unterhaltes an seine Exfrau verpflichtet und diesen auch bezahlt. 6 Monate später er-schien in einer Boulevardzeitung ein großformatiges Foto des Mannes mit seinen Kindern und der Überschrift "Papa, bitte melde Dich". Außerdem war dort ein Portraitfoto des Mannes mit Nennung des Vor- und Nachnamens und der Unterzeile "Herzlos-Vater" zu sehen. Dennoch zahlte der Mann weiterhin den Unterhalt. Erst eineinhalb Jahre später verlangte er von der Mutter, auf ihre Rechte aus dem Unterhaltsvergleich zu verzichten. Zu spät, befanden die Richter. Zwar habe die Ehefrau durch ihre Mitwirkung an der Presseveröffentlichung einen Verwirkungstatbestand (§ 1579 Nr. 7 BGB) erfüllt. Weil aber der Mann sie erst spät zum Verzicht aufgefordert habe, habe er deutlich gemacht, daß er aus ihrem Verhalten keine Fol-gerungen für den Unterhalt ziehen wolle.
Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das BVerfG mit Beschluß v. 21.07.2010 (1 BvR 420/09) entschieden, daß die Regelungen der §§ 1626a I Nr. 1 und 1672 I BGB verfassungswidrig sind, dem Gesetzgeber allerdings keinen Termin vorgegeben, bis zu dem diese Regelungen geändert werden sollen. In der Zwischenzeit müssen die Gerichte den Eltern (§ 1626a BGB) bzw. dem Vater (§ 1672 BGB) auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder eine Teil davon übertragen, soweit zu erwarten ist, daß dies dem Kindeswohl entspricht. Bis zu dieser Entscheidung war gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der Elterlichen Sorge auch oder allein auf den Vater im Regelfall nicht möglich. Im konkreten Fall hatte die Mutter sich geweigert, zusammen mit dem Vater eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) für das gemeinsame, 1998 geborene nichteheliche Kind zu unterzeichnen. Durch die bisherige gesetz-liche Regelung ist nach Meinung des BVerfG das Elternrecht des Vaters verletzt. Noch 2003 hatte das Gericht entgegengesetzt entschieden.
In bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten - insbesondere wenn es um das Sorge- und Umgangsrecht geht - besteht kein Anwaltszwang. Dann besteht auch kein Anspruch auf Ver-fahrenskostenhilfe (VKH) und die Beiordnung eines Anwalts, es sei denn, daß "wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint" (§ 78 II FamFG). Der BGH hat in einem Beschluß v. 23.06.2010 (XII ZB 232/09) präzisiert, wann diese Voraussetzungen gegeben sind: es reicht aus, wenn die Sach- oder die Rechtslage im Einzelfall schwierig ist (nicht beides zusammen) und die Vertretung durch ei-nen Anwalt (aus Sicht des Antragstellers) erforderlich erscheint. Zu fragen ist, ob eine finan-zielle leistungsstarke Person in gleicher Lage vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte. Es kommt also im Ergebnis auf objektive und subjektive Umstände an. Einen "Grundsatz der Waffengleichheit" (Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts, wenn auch der andere Beteiligte anwaltlich vertreten ist) hat das Gericht allerdings abgelehnt.
Der BGH hat in einem Urteil v. 28.07.2010 (XII ZR 140/07) seine bisherige Rechtsprechung zum Elternunterhalt (wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um z.B. die Kosten eines Heimaufenthaltes zu finanzieren, müssen die Kinder zahlen) konkretisiert. Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Kind (inzwischen selbst Rentner) zusammen mit seinen beiden Brüdern vom Träger der Sozialhilfe zu Unterhaltszahlungen für seine 1915 ge-borene Mutter herangezogen wurde. Von dem über den Selbstbehalt der Familie des zah-lungspflichtigen Kindes (? 2.450) hinausgehenden Einkommen werden 10% als Ersparnis wegen häuslichem Zusammenleben abgezogen. Bleibt dann noch ein Überschuß, wird dieser zur Hälfte dem Familienselbstbehalt hinzuaddiert ("individueller Familienselbstbehalt"), den das unterhaltspflichtige Kind entsprechend seinem Anteil an den anrechenbaren Einkünften der Familie zu tragen hat. Abgezogen werden können jetzt auch Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5% des jährlichen Bruttoeinkommens. Trotz dieser Präzisierungen an verschiedenen Stellen bleiben noch viele Unklarheiten im Bereich des Elternunterhaltes.
Wer Unterhalt an einen Elternteil zahlen muß, kann sich nicht darauf berufen, daß der Eltern-teil seit mehreren Jahrzehnten kaum Kontakt zu ihm unterhält. Dies gilt nach Meinung des BGH (Urt. v. 15.09.2010 - XII ZR 148/09) nur dann als Verwirkung, wenn der Elternteil insoweit schuldhaft - also vorwerfbar - gehandelt habe. Genau das war aber nach Meinung des BGH im konkreten Fall nicht so. Die Mutter litt schon seit den Kindheitstagen ihres Sohnes (der Unterhalt zahlen soll) an einer Psychose, die zu mehreren, teils längeren stationären Krankenhausaufenthalten führte. Die Mutter habe deshalb nicht vorwerfbar gehandelt, als sie kaum Kontakt zu ihrem Sohn hielt. Deshalb ist es nach Meinung des BGH auch nicht grob unbillig, wenn der Sohn ihr jetzt Unterhalt zahlen müsse.
Wenn ein Ehegatte von seinen Eltern ein Darlehen aufnimmt, um damit gemeinsam mit dem anderen Ehegatten ein Eigenheim zu finanzieren, stellt sich bei Scheitern der Ehe die Frage, wer für die Rückzahlung des Kredites aufzukommen hat. Der BGH (Urt. v. 21.07.2010 - XII ZR 104/08) hat dazu entschieden, daß in solchen Fällen stets zu prüfen ist, ob eine (ausdrück-liche oder konkludente) Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestanden hat, wonach beide den Kredit zurückzahlen sollten. Nur in solchen Fällen könne der eine Ehegatte, der das Dar-lehen zurückzahle, vom anderen die Erstattung der hälftigen Aufwendungen verlangen.
Will ein Elternteil nach der Trennung vom anderen Elternteil mit einem oder mehreren ge-meinsamen Kindern ins Ausland umziehen, muß eine Abwägung zwischen dem Anspruch dieses Elternteils auf Freizügigkeit und dem Anspruch des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind stattfinden. Das hat das OLG Koblenz (Beschl. v. 04.05.2010 - 11 UF 149/10) in einem Fall entschieden, in dem die Kindesmutter (Italienerin) mit dem gemeinsamen Kind nach Italien umziehen wollte. Das Gericht hat den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen und ihn u.a. damit begründet, daß die Mutter ohne konkrete Perspektive auf eine Berufstätigkeit sei und zudem in eine Region Italiens umziehen wolle, zu der sie keinerlei Bezug habe und in der sie außer ihrem neuen Lebensgefährten niemanden kenne. Vielmehr hat ihr das Gericht die Absicht unterstellt, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Bei einer Eheschließung kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter und späterer Scheidung kann sich - trotz des nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführten - Versorgungsausgleiches ein Anspruch auf Altersunterhalt ergeben, wenn ein Ehepartner ehebedingte Nachteile bei seiner eigenen Altersversorgung darlegen kann. Das hat der BGH (Urt. v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09) entschieden. Nach Meinung des Gerichts reicht es aus, wenn ein Ehepartner wäh-rend der Ehe auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat und für diese Zeit auch vom anderen Ehe-partner keine oder nur geringfügige Beiträge in die gesetzliche Altersversorgung eingezahlt wurden. Daraus folge, daß der Versorgungsausgleich keinen Ausgleich für die Nachteile des auf eine Berufstätigkeit verzichtenden Ehepartners darstelle und folglich diesme grundsätzlich ein Anspruch auf Altersunterhalt zustehe.
Auch Eltern, die sich inzwischen im Rentenalter befinden, müssen mit Unterhaltsforderungen ihrer volljährigen Kindern (bzw. den entsprechenden Trägern der Sozialhilfe) rechnen, wenn die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Allerdings können die Eltern in diesen Fällen einen Selbstbehalt von EUR 1.400 geltend machen. Das OLG Köln (Urt. v. 19.01.2010 - II-25 UF 48/09) hat dazu entschieden, daß hier der gleiche Selbstbehalt wie im umgekehrten Fall (Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-dern) anzuwenden sei. Im konkreten Fall ging es um die wegen Krankheit unterhaltsbedürfti-ge, 51jährige Tochter des 75jährigen Vaters und eine Forderung von EUR 26 monatlich des Sozialhilfeträgers. Dessen Klage scheiterte in beiden Instanzen.
Das Kammergericht in Berlin (KG) hat in einem Beschluß v. 18.06.2010 (19 UF 22/10) ent-schieden, daß eine Behinderung und Boykottierung des Umgangs zwischen einem Elternteil und dem Kind durch den anderen Elternteil nicht ausreiche, um dem anderen Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht zu entziehen. Damit wurde einen anders-lautende Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, was zur Folge hatte, daß die Kinder wieder zum anderen Elternteil zurückkehren konnten, womit allerdings ein (weiterer) Schul-wechsel verbunden war.
Welcher Teil des Einkommens vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt ist, ergibt sich im wesentlichen aus § 850d I 2 ZPO. Nach einem Beschluß des BGH v. 05.08.2010 (VII ZB 17/09 und 18/09) sind auch die Vorauszahlungen für die Betriebskosten einer Wohnung und die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern pfändungsfreie Teile des Einkommens.
Auch bei der Gestaltung der Umgangskontakte zwischen einem 15jährigen Kind und seinem Vater sind feste Regeln - insbesondere Zeitvorgaben - erforderlich. Art und Weise des Um-gangs sowie dessen Häufigkeit dürfen auch dann nicht allein vom Kind bestimmt werden, wenn die Mutter dies billigt. Das hat das OLG Brandenburg (Beschl. v. 20.05.2010 - 10 UF 46/09) entschieden und damit die Beschwerde der Mutter gegen die gleichlautende Entschei-dung des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Wenn die Mutter eines knapp achtjährigen Kindes 25 Stunden pro Woche arbeitet, kann sie nicht ohne weiteres noch Betreuungsunterhalt beanspruchen. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 15.09.2010 - XII ZR 20/09) und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Gleich-zeitig wurden die anders lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Konkret muß die Mutter das Kind statt bis 15 Uhr nun bis 18 Uhr in einen Hort geben. Zusätzlich - so meint der BGH - müßten auch ernsthafte und verläßliche Betreuungsangebote des anderen Elternteils geprüft werden, obwohl im konkreten Fall zwischen den Eltern zuvor ein Rechts-streit über das Sorgerecht anhängig gewesen war.
Mit zwei Entscheidungen v. 09.06.2010 hat der BGH (Az. XII ZB 55/08 und 120/08) die Antragsteller von PKH/VKH verpflichtet darzulegen, warum sie eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung nicht einsetzen können, um die voraussichtlichen Prozeßkosten zu finan-zieren. In Betracht kommen aus Sicht des Gerichts eine teilweise Verwertung der Versiche-rung durch Aufnahme eines Policen-Darlehens oder ein Rückkauf der Versicherung. Nur dann, wenn durch die teilweise Verwertung die Alterssicherung des Antragstellers wesentlich erschwert würde, scheiden diese Möglichkeiten als unzumutbar aus. Ähnlich hat das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 20.05.2010 - 9 WF 43/10) entschieden, wonach Sparvermögen - auch z.B. in Form von Prämiensparverträgen - zur Finanzierung von Prozeßkosten eingesetzt werden muß, soweit es das Schonvermögen übersteigt.
Wer Unterhalt beansprucht und für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren VKH erhält, braucht nicht mit einer Rückforderung der VKH zu rechnen, wenn im Gerichtsverfahren statt monatli-cher Unterhaltszahlungen eine Unterhaltsabfindung in Form einer Einmalzahlung vereinbart wird. Die Unterhaltsabfindung müsse in monatliche Zahlungen umgerechnet werden, befand das OLG Saarbrücken (Beschl .v. 25.05.2010 - 9 WF 45/10). Sollte sich dann ergeben, daß das monatliche Einkommen so hoch sei, daß die Prozeßkosten in Raten gezahlt werden könn-ten, sei eine Rückforderung der VKH berechtigt.
Wenn der ehemalige Partner alleinerziehender Elternteile im EU-Ausland lebt, das Kind aber in Deutschland, zahlt die Familienkasse in Deutschland nur dann Kindergeld, wenn der im Ausland lebende Elternteil dort keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Arbeitet er jedoch dort, muß er nach den dortigen Rechtsvorschriften Kindergeld beantragen. Die Familienkasse zahlt dann nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem ausländischen und dem deutschen Kindergeld. Das war bislang auch dann so, wenn der im Ausland lebende Elternteil dort kein Kindergeld beantragte und folglich auch nicht erhielt. Der in Deutschland lebende Elternteil wurde gezwungen, den im Ausland lebenden Elternteil auf Vornahme des Antrages verklagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil v. 14.10.2010 (Rs. C-16/09) entschieden, daß diese Verwaltungspraxis gegen europäisches Recht verstößt. Nunmehr können in Deutschland lebende, alleinerziehende Elternteile, deren Expartner im EU-Ausland leben, von der Familienkasse das volle Kindergeld beanspruchen.
Wer Erbe geworden ist, muß - ggf. zusammen mit den Miterben -
die Kosten der Beerdigung des Erblassers tragen (§ 1968 BGB).
Streit gibt es des öfteren über die Höhe dieser Kosten. Das OLG Saarbrücken hat dazu entschieden,
daß der Erbe jedenfalls nicht die Mehrkosten für die Anschaffung eines Doppelgrabes auch für die
Lebensgefährtin des Erblassers und eines entsprechend großen Grabsteines übernehmen muß
(Urt. v. 15.07.2009 - 5 U 472/08-72).
Nicht selten hat nur einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den
Mietvertrag für die Wohnung unterschrieben, in der beide wohnen. Kommt es dann zur Trennung,
stellt sich die Frage, ob der eine vom anderen die Räumung der Wohnung verlangen kann, weil
diese(r) den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat. Das AG Neuruppin hat dies bejaht
(Urt. v. 04.12.2009 - 42 C 97/09) und den anderen verpflichtet, seinen Mitbesitz an der Wohnung aufzugeben.
Ihm stehe trotz jahrelangem Zusammenleben kein Besitzrecht an der Wohnung zu.
Ein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar hatte sich ein Haus gekauft.
Beide wurden Miteigentümer, und beide hafteten für den Kredit, mit dem das Haus gekauft worden war,
als Gesamtschuldner. Nachdem einer der beiden aus dem Haus ausgezogen war und ei-nige Monate später
"seinen" Teil an den Kreditraten nicht mehr zahlte, übernahm der andere die vollen Raten bis zum Verkauf
des Hauses (und Ablösung des Kredites). Danach verlangt er vom anderen die Hälfte der Raten, die er
allein bezahlt hatte. Das LG und OLG Koblenz gaben ihm Recht (Beschl. v. 08.09.2009 - 2 W 402/09).
Da die beiden keine anderweitige Regelung getroffen hätten, könne dem Anspruch des im Haus verbliebenden
Partners nicht entgegengehalten werden, daß er das Haus allein genutzt und sich dadurch Miete für eine
andere Wohnung erspart habe. Ab der Trennung bestehe deshalb ein Anspruch des im Haus verbliebenen
Partners auf einen hälftigen Ausgleich der von ihm übernommenen Kreditzahlun-gen.
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB kann verlangt werden, wenn ein geschiedener Ehegatte über
ein niedrigeres Einkommen verfügt als der andere und diese Differenz nicht selbst ausgleichen kann. Das
OLG Karlsruhe hat entschieden (Urt. v. 10.12.2009 - 5 UF 11/09), daß selbst bei einer Einkommensdifferenz
von nur 125 Euro monatlich ein solcher Unterhaltsanspruch (hier: 63 Euro) besteht, und zwar auch dann, wenn
das Einkommen eines Ehegatten teilweise fiktiv berechnet worden ist (weil er sich nicht genügend um Arbeit
bemüht hatte).
Wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind (9 Jahre alt), für das das gemeinsame Sorgerecht besteht,
in ein fernes Land (hier: Mexiko) auswandern möchte, um dort mit dem neuen Lebenspartner zusammenzuleben,
darf diesem Elternteil nur dann das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht für das Kind übertragen werden, wenn dies
dem Kindeswohl entspricht. Der BGH (Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09) hat dazu ausgeführt, daß als
Entscheidungsmaßstäbe hierbei die Erziehungseignung dieses Elternteils, die Bindungen des Kindes an ihn,
die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille heranzuziehen seien; ferner seien die
Rechte beider Elternteile nach Art. 6 GG zu berücksichtigen. Hingegen dürfen die Motive des
auswanderungswilligen Elternteils grundsätzlich nicht überprüft werden. Es komme nicht einmal darauf an,
ob überhaupt triftige Gründe für den Umzug vorliegen. Das Recht des Kindes auf einen Umgang mit beiden
Elternteilen werde zwar durch die Aus-wanderung erheblich erschwert; das müsse im Rahmen der Prüfung des
Kindeswohls berücksichtigt werden.
Wer seinen Lebensabend in einem Alters- oder Pflegeheim verbringt, hat häufig nicht genügend Einkommen
aus Renten usw., um die dabei entstehenden Kosten vollständig zu bezah-len. Dann springt der örtliche
Träger der Sozialhilfe ein und zahlt z.B. Pflegegeld (§ 64 SGB XII). Gleichzeitig leitet der Träger die
Ansprüche der Zahlungsempfänger auf Unterhalt nach dem BGB auf sich über und verlangt häufig von deren
Kindern - die sich nicht selten eben-falls schon im Rentenalter befinden - die Erstattung der verauslagten
Beträge. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht nach Ansicht des OLG Oldenburg
(Urt. .v. 14.01.2010 - 14 UF 134/09) dann nicht, wenn die Kinder selbst umfangreiche Betreuungsleistungen
zugunsten ihrer Eltern oder eines Elternteils erbringen. Im konkreten Fall hatte die Tochter ihre 94jährigen,
fast erblindete und an Demenz leidende Mutter, die in einer Einrichtung für be-treutes Wohnen lebt und
Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) bezieht, täglich für mehrere Stunden besucht und sie bei
der Körperpflege, Hausarbeiten, Zimmerreinigung und Arztbesuchen unterstützt. Die Tochter selbst bezog eine
Altersrente von rund 1.190 Euro, ihr Ehemann aber weitere rund 2.000 Euro. Das Gericht befand, daß es unter
diesen Umstän-den eine unbillige Härte (§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) sei, wenn die Tochter auch noch Barunterhalt
leisten solle.
Wenn ein geschiedener Ehegatte, der mit einer anderen Person in nichtehelicher
Lebensge-meinschaft zusammenlebt, vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangt, scheitert dies häufig an der
Regelung des § 1579 Nr. 2 BGB (kein Unterhaltsanspruch bei verfestigter Lebensgemein-schaft).
Das AG Garmisch-Partenkirchen hat diese Regelung auch auf einen Fall angewendet, in dem
ein volljähriges Kind, von seinen Eltern Unterhalt verlangte, und den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschl. v. 29.10.2009 - 1 F 375/09). Das Gericht ging von
einer mehr als 2 Jahre bestehenden, "verfestigten" Lebensgemeinschaft aus, obwohl beide erst 3
Monate in einer Wohnung zusammenlebten. Außerdem hätte das Kind den ihm von seinen Eltern angebotenen
"Naturalunterhalt" (freie Unterkunft und Verpflegung) abge-lehnt, was zum Erlöschen des Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt führe.
Nicht selten erhalten Eheleute von seiten der Eltern eines Ehepartners erhebliche Geld- oder Sachzuwendungen,
meistens verbunden mit der Hoffnung und Erwartung einer langen Ehe der beiden jungen Leute. Scheitert aber
die Ehe und übernimmt z.B. das Schwiegerkind eine Immobilie, die maßgeblich mit dem Geld der Schwiegereltern
finanziert wurde, bestehen zu-nächst familienrechtliche Ausgleichsansprüche des anderen Ehepartners. Aber auch
die Schwiegereltern selbst können in dieser Situation ihre Zuwendung zurückfordern. Das hat der BGH entschieden
und seine frühere, anders lautende Rechtsprechung aufgegeben (Urt. v. 03.02.2010, XII ZR 189/06). Der
BGH bezeichnet solche Zuwendungen nunmehr ausdrück-lich als Schenkung, und Schenkungen können zurückgefordert
werden. Außerdem kommen nach Meinung des BGH die Grundsätze der Rückforderung wegen
"Wegfalls der Geschäfts-grundlage" (§ 313 BGB) in Betracht, wenn die "Geschäftsgrundlage"
der Zuwendung (hier: die Ehe) "weggefallen" ist (durch die Scheidung).
Durch den Zugewinnausgleichsanspruch des Kindes wird dies nicht ausgeschlossen, denn in den meisten
Situationen wird nach Mei-nung des Gerichts der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als "Abzugsposten"
in den Vermögensaufstellungen zu berücksichtigen sein.. Im Einzelfall können nach Ansicht des BGH auch
Ansprüche wegen "Zweckverfehlung" der Zuwendung in Betracht kommen - auch dies eine Änderung der früheren
Rechtsprechung. Jedoch muß im Einzelfall geprüft werden, was mit den Zuwendungen finanziert worden ist und
inwieweit das eigene Kind bereits von den Zuwendungen profitiert hat (z.B. durch jahrelanges Wohnen im Eigenheim).
Nicht zu vergessen sind auch Arbeitsleistungen der Schwiegereltern; deren Geldwert kann ebenfalls grundsätzlich
zurückverlangt werden. Sinnvoll ist es daher, in einer schriftlichen Vereinbarung solche Zuwendungen als unabhängig vom
Fortbestehen der Ehe zu bezeichnen.
Die Mutter eines Kindes war ohne Absprache mit dem - gemeinsam sorgeberechtigten -
Vater mit dem Kind nach Thailand geflogen. Ursprünglich war nur ein Urlaubsaufenthalt geplant.
Weil die Mutter nicht erkennen ließ, wann sie mit dem Kind zurückkehren werde, beantragte der
Vater in Deutschland, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es auf ihn zu übertragen.
Damit hatte er Erfolg. Das OLG Köln (Beschl. v. 29.10.2009 - 21 UF 158/07) befand zudem, daß der weitere
Aufenthalt der Mutter mit dem Kind in Thailand nach Erlaß des Beschlusses widerrechtlich sei.
Deshalb müsse das zuständige Bundesamt für Justiz dafür sorgen, daß das Kind nach Deutschland zurückehren könne.
Grundsätzlich steht allein der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die alleinige
elterliche Sorge zu (§ 1626a Abs. 2 BGB). Mit ihrer Zustimmung kann die elterliche Sorge aber
auch mit dem Vater geteilt werden (gemeinsame elterliche Sorge), oder sie kann dem Vater bestimmte
Teile der elterlichen Sorge übertragen. Diese Entscheidungen kann die Mutter aber jederzeit widerrufen,
und nur eine gerichtliche Entscheidung kann dann noch zu einer Ände-rung führen
(OLG Brandenburg, Beschl. .v. 03.11.2009 - 9 UF 94/09).
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nach Meinung des OLG Oldenburg
(Beschl. v. 17.11.2009 - 3 WF 209/09) verwirkt, wenn der Unterhalt verlangende
Ehegatte während der Trennungszeit auf einer einschlägigen Internetseite
(hier: www.poppen.de) seine sexuellen Vorlieben und Neigungen veröffentlicht.
Darin sei ein schwerwiegendes, ausschließlich bei ihm liegendes Fehlverhalten
(§ 1579 Nr. 7 BGB) zu sehen. Wie der andere Ehegatte davon erfahren hatte, ergibt sich aus der
Entscheidung allerdings nicht.
Nach der Scheidung müssen die Eheleute grundsätzlich selbst und allein für ihren Lebensunterhalt aufkommen.
Nur bei Vorliegen ehebedingter Nachteile (§ 1578b BGB) besteht - abgesehen von den Fällen des
Betreuungsunterhaltes - ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Streitig war bislang, wer das Fehlen
(bzw. das Vorhandensein) solcher Nachteile darlegen muß. Der BGH hat entschieden, daß der
Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, im einzelnen
bestreiten und das Gegenteil konkret darle-gen muß (Urt. .v. 24.03.2010 - XII ZR 175/08). Erst wenn dies
erfolgt ist, muß der Unter-haltspflichtige diese Nachteile widerlegen. Nach dem Ende der Ehe muß also der
Unterhalts-berechtigte darlegen, daß er ohne die Ehe ein höheres Einkommen hätte, als er es tatsächlich erzielt.
Er muß also seine mutmaßliche berufliche Entwicklung ohne die Heirat auf der Grundlage seiner Vorbildung
und seines beruflichen Werdegangs vor der der Heirat darlegen. Dabei können aber nur die Entwicklungen
berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibel erläutert worden ist.
Ist ein Kind älter als drei Jahre, hat der betreuende Elternteil nur noch dann einen Anspruch auf
Betreuungsunterhalt, wenn es aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist.
Ist der betreuende Elternteil berufstätig, ist das von ihm erzielte Einkommen in voller Höhe -
also ohne Abzug eines "Betreuungsbonus" - auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Eine solche
Tätigkeit indiziere, daß diese mit den Kindesbelangen vereinbar sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2009 - II-8 WF 155/09).
Auch wenn Kinder bereits volljährig sind, kann in Einzelfällen ein Anspruch eines Elternteils auf
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) bestehen, wenn eine persönliche Betreuung durch die-sen Elternteil
erforderlich ist. Das hat der BGH im Falle eines gemeinschaftlichen, schwerbe-hinderten Kindes entschieden,
bei dem beide Elternteile der Auffassung waren, daß es persönlicher Betreuung bedürfe
(Urt. .v. 17.03.2010 - XII ZR 204/08). Die Höhe dieses Unterhaltes richte sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen; ggf. könne in solchen Fällen ein Mindestbedarf von derzeit 770 Euro angenommen werden,
und zwar selbst dann, wenn die Eheleute zuvor von Sozialleistungen gelebt hätten.
Wenn sich Eltern nicht über Einzelheiten der abwechselnden Betreuung ihres Kindes
einigen können und sich daraus eine Belastung des Kindes ergibt, kann das Gericht anordnen,
daß das Kind allein durch einen Elternteil betreut wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die
Eltern nicht zusammenarbeiten. Dies hat das OLG Koblenz entschieden (Beschl. v. 12.01.2010 - 11 UF 251/09).
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, kann das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen treffen,
um diese Gefahr abzuwenden (§ 1666 BGB). Dabei werden von den Gerichten häufig Gutachten in
Auftrag gegeben, um z.B. die Erziehungsfähigkeit der Eltern bewerten zu lassen. Der BGH
(Beschl. v. 17.02.2010 - XII ZB 68/09) hat entschieden, daß Eltern nicht gezwun-gen werden können,
sich körperlich und/oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu las-sen und zu diesem Zweck beim
Gutachter zu erscheinen. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Allerdings könne ein Gericht anordnen,
daß die Eltern in Anwesenheit eines Gut-achters gerichtlich angehört werden. Danach könne dann der Gutachter
zu seiner Einschät-zung befragt werden. Zu einem solchen Gerichtstermin können die Eltern notfalls auch
zwangsweise vorgeführt werden.
Wer nacheheliche Unterhaltsansprüche geltend macht, muß nachweisen, daß ihm aufgrund der Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen
(§ 1578b BGB). Darüber hinaus beinhaltet diese Vorschrift nach Meinung des BGH
(Urt. v. 17.02.2010 - XII ZR 140/08) auch den Gedanken einer "nachehelichen Solidarität",
der insbesondere bei Unterhaltsforderungen aufgrund Erkrankung eines (früheren) Ehegatten zum
Tragen komme. In diesen Fällen sei eine "umfassende Billigkeits-prüfung" aller Umstände der früheren
Ehe erforderlich. Das kann dazu führen, daß nur auf-grund dieser zusammenfassenden Beurteilung ein
Unterhaltsanspruch bejaht wird.
Im Scheidungsantrag muß angegeben werden, seit wann die scheidungswilligen Eheleute
voneinander getrennt leben. Denn erst nach einem Jahr Trennungszeit kann in der Regel ein
Scheidungsantrag eingereicht werden. Gelegentlich kommt es aber vor, daß die Eheleute während der
Trennungszeit einen Versöhnungsversuch unternehmen und dann wieder für einige Zeit zusammenleben.
Weil das BGB in § 1567 Abs. 2 nur von einer "kürzeren Zeit" der Ver-söhnungsphase spricht,
haben Gerichte in der Vergangenheit (so zuletzt das OLG Saarbrü-cken, Beschl. v. 14.09.2009 - 6 WF 98/09)
entschieden, daß das Zusammenleben nicht länger als drei Monate dauern dürfe. Eine längere Phase führe zu
einer Unterbrechung des Tren-nungsjahres mit der Folge, daß nach erfolgloser Versöhnung das Trennungsjahr
erneut zu lau-fen beginne.
Mütter nichtehelich geborener Kinder haben in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gegenüber dem
Vater einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach der Lebensstellung der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt
(§ 1615l Abs. 2 BGB). War die Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) berufstätig, so daß ein
Vergleichsmaßstab fehlt, kann jedoch nicht eine bestimmte Quote des Einkommens des Vaters als Unterhalt
geltend gemacht werden. Vielmehr kann die Mutter einen Unterhalt in Höhe des sog. notwendigen Selbstbehaltes
(derzeit 770 Euro) als monatlichen Unterhalt verlangen. Das hat der BGH entschieden
(Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08) und damit diesen Betrag auch zum Mindestbedarf gemacht.
Höhere Forderungen (z.B. in Form von Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt) sind damit jedoch nicht
ausgeschlossen. Nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes müssen jedoch entweder kind- oder
elternbezogene Gründe vorliegen, damit auch dann noch ein Anspruch auf Betreuungsunter-halt besteht.
Das hat der BGH im Falle einer der nicht verheirateten Kindesmutter entschie-den, die bis zur Geburt des
Kindes etwa 3 Jahre zusammen gelebt hatten (Urt. v. 13.01.2010 - XII ZR 123/08). Bereits in dieser Zeit
bezog die Mutter eine Erziehungsrente; der gemeinsame Lebensunterhalt wurde aber hauptsächlich durch das
Einkommen des Kindesvaters finanziert. Weil die Mutter keine Gründe vorgebracht hatte, warum das Kind
persönlich von ihr betreut werden müsse, sei sie verpflichtet, sich selbst um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen,
um ihren Lebensunterhalt - über die Rente hinaus - sicherzustellen.
In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wird häufig das örtliche Jugendamt zum Ergänzungspfleger
der betroffenen Kinder bestellt, damit die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung für das Kindeswohl
umgesetzt werden können. Wenn das Jugendamt sich dann allerdings gegen die Auffassung des Gerichts
entscheidet, kann es von dieser Aufgabe entbunden wer-den. So hat es das OLG Hamm in einem Verfahren
entschieden (Beschl. v. 14.06.2009 - II-11 UF 220/08), in dem ein Sachverständiger die
Fremdunterbringung von zwei Kindern in einer Pflegefamilie befürwortet hatte, während das
Jugendamt auf der Unterbringung der Kinder im Haushalt der Mutter bestand und keine Maßnahmen zur
Umsetzung der Empfehlungen des Sachverständigen traf.
Kinder müssen ihren Eltern Unterhalt zahlen, sofern diese nicht (mehr) in der Lage sind,
ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Jedoch hat diese Verpflichtung -
vorausgesetzt, die Kinder sind selbst zu Unterhaltszahlungen in der Lage - ihre Grenzen.
Das OLG Hamm (Urt. v. 06.08.2009 - II-2 UF 241/08) hat allerdings entschieden,
daß eine über Jahrzehnte dauernde "Kontaktlosigkeit" zwischen Mutter und Kind dazu ebensowenig
ausreicht wie eine Vernachlässigung der Erziehung und Betreuung durch die Mutter
(hier: ab dem 9. Lebensjahr wegen deren psychischer Erkrankung, verbunden mit zeitweiliger
stationärer Un-terbringung). Diese Umstände stellten keine Verwirkung des Unterhaltsanspruches
der Mutter (§ 1611 BGB) dar. Hingegen hat das AG Krefeld (Urt. .v. 30.10.2009 - 65 F 130/09)
ent-schieden, daß ein Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei, wenn der unterhaltsbedürftige
Elternteil dem Kind nach Verlassen der Volksschule (hier: 1959) keine adäquate Berufsaus-bildung
(nur Lehre) ermöglicht habe und die Betreuung und Erziehung des Kindes den Groß-eltern überließ.
Das AG befand, daß derartiges zwar 1959 noch teilweise üblich (und damit "sozialadäquat") gewesen sei.
Jedoch müsse derartiges aus heutiger Sicht beurteilt werden, zumal seinerzeit ein Anspruch auf
Elternunterhalt viel seltener in Betracht kam als heute.
Das OLG Stuttgart hat die Frage, ob zur "Belegpflicht" im Unterhaltsverfahren
(§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB) auch die Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsvertrages gehört,
verneint (Urt. v. 11.08.2009 - 17 UF 73/09).
Im konkreten Fall hatte der Ehemann alle Verdienstabrechnungen vorgelegt.
Die Ehefrau wollte aber auch Einsicht in den Arbeitsvertrag, um feststellen zu können,
ob es "nicht erkennbare Gehaltsbestandteile" gebe, die nicht in den Verdienstabrechnungen
ausgewiesen seien. Das ist nach Meinung des OLG nicht notwendig, da die Abrechnungen
ausreichend seien, das Brutto- und Nettoeinkommen des Ehemannes zu und damit auch den
Unterhaltsanspruch der Ehefrau berechnen zu können.
Grundsätzlich sind Eheleute verpflichtet, während der Ehe (d.h. bis einschließlich des Jahres,
in dem die Trennung vollzogen wurde) bestehende steuerliche Vorteile in Anspruch zu neh-men, damit
z.B. ein Ehepartner dem anderen einen ausreichend hohen Unterhalt zahlen kann. In der Regel bedeutet
dies, daß sich die Eheleute steuerlich zusammenveranlagen lassen müs-sen. In einem vom BGH
(Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 173/06) entschiedenen Fall war dies zunächst geschehen, jedoch hatte die Ehefrau
- die aus einer gewerblichen Tätigkeit zunächst Verluste erzielt hatte, während beim Ehemann erhebliche
Gewinne angefallen waren - später die getrennte Veranlagung beantragt. Daraufhin erstattete ihr das Finanzamt
rund 4000 Euro, forderte aber zugleich vom Ehemann eine Nachzahlung von rund 11.000 Euro.
Für die Ehe-frau ergaben sich zudem erhebliche Verlustvorträge, die sie mit den Gewinnen aus
späteren Jahren verrechnen wollte. Der Ehemann legte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid ein, der
im Ergebnis jedoch erfolglos blieb. Er mußte insgesamt rund 23.500 Euro an das Finanzamt zurückzahlen.
Diesen Betrag verlangte er von seiner - inzwischen geschiedenen - Ehefrau zurück. Während er in I.
Instanz gewann, wies das OLG seine Klage ab. Nach Meinung des BGH dürfen steuerliche Verluste nicht
nachträglich zum alleinigen Vorteil desjenigen Ehegat-ten eingesetzt werden, der sie erwirtschaftet hat.
Vielmehr stehe die Steuererstattung in der Regel beiden Eheleuten zu. Das gilt auch, wenn einer der
Eheleute insolvent wird; in diesem Fall muß der Insolvenzverwalter der Zusammenveranlagung zustimmen
(OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2009 - 20 U 928/08).
Wer wegen und während der Ehe über viele Jahre nicht im zuletzt ausgeübten Beruf
(hier: Bankkauffrau) tätig war, muß sich nach der Ehe fiktive Einkünfte zumindest aus einer
schlechter bezahlten Vollzeittätigkeit (hier: Bürohilfskraft) anrechnen lassen, wenn
eine Ver-pflichtung zur Erwerbstätigkeit besteht, weil z.B. keine Kinder (mehr) zu betreuen sind.
Das hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.09.2009 - 17 UF 128/09) entschieden und zugleich betont, daß
nach Ablauf einer Übergangszeit nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 nur noch die ehe-bedingten
Nachteile als Unterhalt auszugleichen seien. Das sei hier die Differenz zwischen dem fiktiv erzielbaren
Einkommen und dem Einkommen, das ohne die Ehe erzielt worden wäre. Damit wies das Gericht die weitergehende
Forderung einer Ehefrau zurück, die nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielte und angab,
mehr Einnahmen könne sie wegen ihrer etwa 20jährigen Berufspause nicht erzielen.
Nicht selten wird über Ehegattenunterhalt im Gerichtstermin ein Vergleich geschlossen.
Dabei wird häufig vergessen, die Grundlagen des Vergleiches (Einkünfte und Abzüge von den Einkünften)
in den Text der Vereinbarung mit aufzunehmen. Wird später eine Abänderung der Zahlungsverpflichtung verlangt,
besteht das Problem, daß nicht nachgewiesen werden kann, ob und inwieweit sich die dem Vergleich
zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse (die "Geschäftsgrundlage") geändert haben. Das kann aus
Sicht des BGH (Urt. v. 23.11.2009 - XII ZR 8/08) dafür sprechen, daß eine Anpassung ausgeschlossen
werden solle. Dieser Aus-schluß müsse aber ausdrücklich vereinbart worden sein; sei dies nicht der Fall,
könne unter Hinweis auf eine (nach dem Vergleichsschluß) geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung im
Unterhaltsrecht dennoch eine Abänderung verlangt werden. Ähnliches gilt nach Meinung des BGH
(Urt. v. 12.05.2010 - XII ZR 98/08) auch bei der Abänderung eines Versäumnisur-teils über Unterhalt.
Ein solches Urteil enthält keine Angaben zu den Berechnungsgrundlagen, sondern beruht nur auf den Angaben
des Klägers. Wenn sich die dem früheren Urteil zugrun-de gelegten tatsächlichen Verhältnisse geändert haben,
kann es abgeändert werden. Diese Än-derung muß vom Abänderungskläger später dargelegt, also nicht nur
behauptet werden. Es müssen also auch die früheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt werden.
All das aber, was bereits früher innerhalb der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil hätte vorgebracht
werden können, darf heute nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Prozeßkostenkostenvorschuß zwischen getrenntlebenden Ehegatten besteht auch dann,
wenn der Vorschuß vom anderen Ehegatten nicht in einer Summe, sondern nur in Raten gezahlt werden kann.
Dabei können zur Berechnung der Höhe der Raten § 115 ZPO herangezogen werden.
Das OLG Saarbrücken hat entschieden (Beschl. v. 20.08.2009 - 6 WF 84/09),
daß in diesen Fällen der Ehegatte, dem der Vorschußanspruch zusteht, Verfahrenskos-tenhilfe
(auch) nur in Form von Ratenzahlungen bekommen kann, wobei diese Raten dann so hoch sind,
wie sie der andere Ehegatte leisten könne.
Wer sich scheiden lassen will, aber im Gegensatz zu seinem Ehepartner über kein oder
kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann von ihm einen Prozeßkostenvorschuß für
die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten verlangen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch
endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, weil dann die bisherige Ehe formal beendet ist.
Es kann aber sein, daß zu diesem Zeitpunkt noch Forderungen gegen den früheren Ehepartner offen
sind, z.B. aus dem Zugewinnausgleich. In dieser Situation hat der Anspruchsteller,
wenn er wiederverheiratet ist, gegenüber seinem neuen Ehepartner einen Anspruch auf
Prozeßkostenvorschuß für das Verfahren gegen den früheren Ehepartner.
Das hat der BGH ent-schieden und damit einen PKH-/VKH-Antrag zurückgewiesen
(Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09). Es handele sich bei diesem Rechtsstreit um eine
"persönliche Angelegenheit", nämlich um einen familienrechtlichen Anspruch, auch wenn dieser
aus einer früheren Ehe stamme.
Vielfach versuchen Unterhaltspflichtige unter Hinweis auf ihr geringes Einkommen eine
Re-duzierung oder einen Wegfall der Kindesunterhaltszahlungen zu erreichen.
Häufig unterstellen die Gerichte ihnen dann pauschal bestimmte Monatseinkünfte, aus
denen sie (theoretisch) den Kindesunterhalt bezahlen könnten. Das hat das BVerfG für
verfassungswidrig erklärt und damit in drei Fällen Verfassungsbeschwerden stattgegeben
(Beschl. v. 29.10.2009 - 1 BvR 443/09, v. 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09, und v. 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08).
Nachdem im ersten Fall der arbeitslose Vater eines minderjährigen Kindes, der sich zu
Unterhaltszahlungen auf der Grundlage von Alg I verpflichtet hatte, eine Reduzierung der
Zahlungspflicht wegen des Bezuges von Alg II erreichen wollte und einen Antrag auf Prozeß- bzw.
Verfahrens-kostenhilfe stellte, scheiterte er damit vor dem AG und OLG. Beide Instanzen warfen
ihm vor, daß er sich (erfolglos) nur auf Stellen in seinem erlernten und ausgeübten Beruf beworben
habe. Er hätte sich jedoch darüber hinaus auch um Arbeiten unterhalb seines Ausbil-dungsniveaus,
notfalls auch für Aushilfstätigkeiten bewerben müsse. Bei entsprechenden Be-mühungen wäre es ihm
gelungen, eine Tätigkeit mit einem Nettogehalt von etwa 1300 Euro zu finden, die ihm dann die
Weiterzahlung des Kindesunterhaltes ermöglicht hätte. Diese Be-wertung im Antragsverfahren für
PKH/VKH verstößt nach Auffassung des BVerfG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG),
weil damit der Zugang zum Gericht für PKH/VKH-Antragsteller unnötig erschwert wird.
Konkret hätten AG und OLG nicht dargelegt, wie sie den Betrag von 1300 Euro ermittelt hätten.
Die Gerichte hätten sich auch nicht mit Tarifverträgen und Mindestlöhnen in verschiedenen Branchen
auseinandergesetzt. Ähnlich argumentierte das BVerfG auch in den beiden anderen Fällen, in dem die
Vorinstanzen dem Unterhaltspflichtigen sogar einen über dem tariflichen Mindestlohn liegenden
Stundenlohn unterstellt hatten. Das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren Fall
(Urt. v. 17.12.2009 - II-3 UF 72/09) der Mutter eines minderjährigen Kindes (das beim Vater lebt)
dargelegt, daß sie trotz fehlender Ausbildung einen Stundenlohn von 8,50 Euro erzielen könne; dazu
hatte das Gericht auf bestehende Tarifverträge verschiedener Branchen verwiesen. Zwar war die Mutter
bereits bei zwei verschiedenen Arbeitgebern rund 26 Wochenstunden tätig. Das Gericht hielt es aber für
zumutbar, wenn die Frau noch mindestens weitere 4 Stunden arbeite, damit sie den Mindestunterhalt für das
Kind zahlen könne.
Wer als Strafgefangener Einkünfte in Form von Eigengeld bezieht, muß diese dazu verwenden,
den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen. Das hat das OLG München entschieden
(Urt. v. 16.06.2009 - 4 UF 350/08) und damit die gegenteilige Entscheidung des AG aufgehoben.
Ein Strafgefangener, der eigenen Einkünfte erziele, sei grundsätzlich leis-tungsfähig, und zwar
in voller Höhe seines Eigengeldes (im konkreten Fall immerhin 144 Euro monatlich). Hingegen könne
ihm nicht vorgeworfen werde, er habe seine Strafhaft selbst verschuldet und ihm müsse deshalb ein
fiktives Erwerbseinkommen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zugerechnet werden.
Wer nachehelichen Unterhalt geltend macht, darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen,
daß er nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen könne. Stellt sich nämlich heraus, daß er
früher wesentlich mehr verdient hat und - trotz jahrelanger Trennungszeit -
nichts unternommen hat, um wieder in den alten Beruf mit dem entsprechenden Einkommen
zurückzukehren, kann dies im Ergebnis dazu führen, daß zwischen beiden (ehemaligen) Eheleuten
kein wesentlicher Einkommensunterschied mehr besteht und deshalb auch kein Anspruch auf einen
Aufstockungsunterhalt.
Das hat das AG (Berlin-) Tempelhof-Kreuzberg entschieden (Urt. v. 20.04.2009 - 134 F 2540/08).
Nachdem der BGH bereits 2008 vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform entschieden hatte,
daß im Falle der Wiederheirat des unterhaltspflichtigen (früheren) Ehegatten das ver-fügbare
Gesamteinkommen aller Beteiligten (also einschließlich des früheren und jetzigen Ehegatten) zu
dritteln ist, um daraus den Unterhaltsbedarf jedes einzelnen zu ermitteln, hat er zunächst in
einem weiteren Urteil (v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09) entschieden, daß es bei dieser Fallkonstellation
beim neuen Ehegatten auf dessen hypothetischen Unterhaltsanspruch im Falle der Scheidung ankomme.
Deshalb müsse ihm - wenn er nicht erwerbstätig sei - ein fiktives Einkommen unter Berücksichtigung
seiner Fähigkeiten und Kenntnisse unterstellt werden. Dieses fiktive Einkommen müsse in die Gesamtrechnung
mit einfließen und diese gedrittelt werden. Damit greift der BGH tief in die Vereinbarungen zwischen den
Beteiligten der zweiten Ehe ein, wenn es sich dabei ganz bewußt um eine "Hausfrauenehe" handelt.
Dies sei aber hinnehmbar, weil es der zweiten Ehefrau - anders als im nachhinein der ersten Ehe-frau -
möglich und zumutbar sei, ehebedingte Nachteile zu vermeiden. In einem solchen Fall kann ein etwaiges
Einkommen der zweiten Ehefrau zumindest teilweise als "überobligati-onsmäßig" anzusehen sein, d.h. das
Einkommen ist zumindest teilweise aus einer nach dem Unterhaltsrecht nicht "verpflichtenden" Tätigkeit
entstanden. Jedenfalls hat die zweite Ehe-frau nicht mehr die - ursprünglich bei der Reform des
Unterhaltsrechts politisch gewollte - Wahlmöglichkeit zwischen einer Hausfrauenehe und einer
Doppelverdienerehe.
Wer selbst ein Testament verfassen möchte ("eigenhändiges Testament"),
muß dies nicht notwendigerweise in Form eines separaten Dokumentes
(mit der Überschrift "Testament", "Mein letzter Wille" o.ä.) machen, sondern kann statt dessen
seinen Willen für den Todesfall auch in einem Brief zum Ausdruck bringen. Das hat das OLG Schleswig
entschieden (Beschl. v. 29.05.2009 - 3 Ws 58/04). In dem Fall hatte die Erblasserin etwa neun Jahre
vor ihrem Tod - kurz nach der Beerdigung ihrer Tante - einem ihrer Brüder einen Brief geschrieben,
in dem sie u.a. ausführte: ".wenn mein Lebensweg besiegelt ist, erbst du mein Geld.
" Der Erbscheinsantrag des Bruders wurde allerdings in beiden Gerichtsinstanzen zurückgewiesen.
Zwar könne auch ein Brief eine letztwillige Verfügung darstellen (sog. "Brietestament");
im konkreten Fall sei die Formulierung aber lediglich als Verweis auf die gesetzliche Erbfolge
zu verstehen. Die Erblasserin habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, daß sie einen der ande-ren
Miterben von der Erbfolge habe ausschließen wollen. Deshalb könne der Bruder hier nicht als Alleinerbe
angesehen werden.
Wenn Eheleute zur Finanzierung des gemeinsamen Erwerbs einer Immobilie einen gemeinsamen
Kredit aufgenommen haben, der über ein nur von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer
abgeschlossene Lebensversicherung abgelöst werden soll, so haben beide Eheleute Anspruch
auf die Hälfte der Versicherungssumme. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG
Bremen vom 23.09.2008 (4 W 6/08), mit der das Gericht der Ehefrau Prozeßkostenhilfe für
eine entsprechende Zahlungsklage gegen ihren geschiedenen Mann bewilligt hat. Dieser hatte
sich die Versicherungssumme bei Fälligkeit allein auszahlen lassen mit der Begründung, daß
er allein der Versicherungsnehmer sei.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH (Urteil v. 31.03.2009 - XI ZR 288/08) entschieden,
daß beide Eheleute gemeinsam das Guthaben aus einem Bausparvertrag beanspruchen können,
wenn gegenüber der Bausparkasse nichts anderes vereinbart ist. Im konkreten Fall hatten
Eheleute einen Bauspardarlehensvertrag abgeschlossen. Die Bausparkasse schloß zusätzlich
eine Risiko-Lebensversicherung für die Eheleute ab. Das Darlehens wurde zurückgezahlt.
Kurze Zeit später starb der Ehemann. Die Versicherung zahlte die Versicherungssumme an
die Bausparkasse aus. Von dieser verlangte die Ehefrau die Auszahlung der Versicherungssumme,
was der BGH – ebenso wie die Vorinstanzen – bestätigte.
Die Pflichten, die Unterhaltszahlern von verschiedenen Gerichten auferlegt werden, damit
sie über ausreichendes Einkommen zur Abdeckung aller Zahlungsverpflichtungen insbesondere
für den Kindesunterhalt verfügen, werden immer mehr verschärft. Das OLG Frankfurt (Beschl.
v. 12.08.2008 - 2 UF 205/08) verlangt, daß der Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes
verlegt wird, um hohe Fahrtkosten zu verringern. Im konkreten Fall verlangte das Gericht
von einem Kindesvater, daß er statt 33 km einfache Strecke zur Arbeit zu fahren (er wohnte
bei seiner neuen Lebenspartnerin mit dem Ergebnis, daß er etwa ein Viertel seines Einkommens
für Fahrtkosten mit dem Pkw ausgeben mußte), einen Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes
(maximal 15 km einfache Entfernung). Die Kosten für den notwendigen Umzug hat das Gericht
allerdings nicht berücksichtigt. Das OLG Bremen (Beschl. v. 18.12.2008 - 5 WF 100/08)
verlangt ggf. eine Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 45 Std., damit trotz
niedrigem Stundenlohn der Mindestunterhalt für Kinder gezahlt werden kann. Zulässig sind
nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Std. pro Woche.
Wenn die Kindesmutter mit den Kindern mietfrei in einer dem (unterhaltspflichtigen)
Kindesvater gehörenden Wohnung lebt, verringert dies nicht die Höhe des Unterhaltsbedarfes
der Kinder (wohl aber den der Kindesmutter). Wohnt der Kindesvater hingegen mietfrei bei
seiner neuen Lebenspartnerin, verringert sich sein Selbstbehalt (im konkreten Fall auf
€ 700,00). Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Koblenz (vom 30.06.2008 - 13 UF
98/08). Das widerspricht aber dem Grundsatz, daß der Unterhaltsbedarf bei minderjährigen
Kindern auch durch Sachleistungen abgedeckt werden kann.
Nach einem Beschluß des OLG Hamburg (vom 13.05.2008 - 2 UF 19/07) ist es einer 45jährigen,
geschiedenen Ehefrau zumutbar, daß ihr Unterhaltsanspruch 10 Jahre nach rechtskräftiger
Scheidung endet, wenn sie keine ehebedingten Nachteile darlegen kann. Das Gericht hat dies
im wesentlichen damit begründet, daß die Eheleute nach der Scheidung fast ständig über die
Höhe des Unterhaltes gestritten hatten und das Einkommen des früheren Ehemannes (Profifußballer)
schon während der Ehe sehr stark geschwankt hatte. Die Abänderungsklage des Ehemannes war
damit letztlich erfolgreich.
Nach dem neuen, seit 2008 geltenden Unterhaltsrecht können unter bestimmten Voraussetzungen
auch frühere Prozeßvergleiche über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden. Denn die
Gesetzesänderung ist zugleich auch eine Änderung der dem Vergleich zugrundeliegenden Umstände.
In vielen Einzelverfahren wird seitdem versucht zu klären, unter welchen Voraussetzungen und
mit welchen "Zusätzen" (Befristung/Begrenzung) dies möglich ist. Das OLG Stuttgart mit Urteil
vom 23.12.2008 (17 UF 180/08) einen Einzelfall entschieden, in dem die geschiedene Ehefrau
und Mutter ihren erlernten Beruf bereits vor der Heirat aufgegeben und während der Ehe nie
ausgeübt hatte. Das Gericht billigte ihr für eine Übergangszeit von insgesamt 3 Jahren noch
einen (stetig sinkenden) Unterhalt zu; ab 2011 entfällt dann ein Unterhaltsanspruch. Das OLG
München (Urt. v. 18.02.2009 - 12 UF 1277/08) hat in einem anderen Fall gebilligt, daß das
Amtsgericht den Krankenunterhalt (hier in Form eines Aufsto-ckungsunterhaltes) nach 14jähriger
Ehe bis Mitte 2010 befristet hatte. Die Ehefrau hatte bei der Heirat ihre Berufsausbildung
abgebrochen, nach der Trennung aber eine Ausbildung zur Fußpflegerin erfolgreich abgeschlossen.
Auch das AG Flensburg hat in einem Fall den Aufstockungsunterhalt bis Mitte 2010 befristet,
in dem der geschiedenen Ehefrau nur ein fiktives Einkommen angerechnet werden konnte (Urt.
v. 25.11.2008 - 92 F 11/08). Diese war, nachdem sie zuletzt einen 400 €-Job ausgeübt
hatte, arbeitslos geworden. Das Gericht stellte fest, daß das allgemeine Arbeitsmarktrisiko
keinen "ehebedingten Nachteil" darstelle, der einen höheren Unterhalt rechtfertige. Das OLG
Oldenburg hat nach 28jähriger Ehe und nachgewiesenen, ehebedingten Nachteilen (wegen der
Erziehung der 3 ehelichen Kinder konnte sie nur Teilzeit arbeiten) den Aufstockungsunterhalt
der Ehefrau auf 10 Jahre nach der Scheidung (hier: bis November 2018) befristet und parallel
dazu stufenweise reduziert (Urt. v. 18.02.2009 - 4 UF 118/08). Das OLG Karlsruhe hat eine
Befristung von 4 Jahren nach 17jähriger Ehe für angemessen erachtet, wenn keine ehebedingten
Nachteile vorliegen (Beschl. v. 25.02.2009 - 2 UF 200/08), das OLG Celle von 5 Jahren ab
2008 nach 16jähriger Ehe, aus der 2 Kinder hervorgegangen sind, und ebenfalls ohne das
Vorliegen ehebedingter Nachteile (Urt. v. 27.03.2009 - 12 UF 203/08). Auch ein in einem
gerichtlichen Vergleich zunächst unbefristet festgesetzter Unterhalt kann im nachhinein
grundsätzlich herabgesetzt bzw. befristet werden, und zwar wegen der Änderung der
Rechtsprechung des BGH durch dessen Urteil vom 12.04.2006 und die Gesetzesänderungen zum
01.01.2008. Das ergibt sich aus zwei Entscheidungen des OLG Zweibrücken (Beschl. v.
09.10.2008 - 5 WF 107/08) und des OLG Frankfurt (Beschl. v. 26.01.2009 - 2 UF 253/08).
Ebenso hat das OLG Karlsruhe entschieden bei einer Ehedauer von 25 Jahren entschieden
(Urt. v. 15.07.2009 - 18 UF 10/09).
Mit einer Grundsatzentscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der BGH – abweichend
zu seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, daß in den Beträgen der "Düsseldorfer
Tabelle" generell keine Kindergartenbeiträge oder sonstige vergleichbare Aufwendungen für
eine Kindesbetreuung enthalten sind. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, daß es sich
hierbei um einen "Mehrbedarf" des Kindes im Sinne des Unterhaltsrechts handelt. Für den
Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen.
Ausnahme: Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem
Tabellenunterhalt abgegolten.
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen eines Unternehmens zum Einkommen
des (unterhaltspflichtigen) Geschäftsführer-Gesellschafters kommt nach dem OLG Hamm
(Urt. V. 30.10.2008 - 2 UF 43/08) nur in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf des anderen
Ehepartners nicht bereits abgedeckt ist. Anders gesagt: Wenn bereits mit dem regelmäßigen
Geschäftsführer-Gehalt der Unterhaltsanspruch des anderen Ehepartners erfüllt werden kann,
besteht kein Anspruch auf weiteren Unterhalt aus dem nicht ausgeschütteten Gewinn des Unternehmens.
Einen Tag vor der Heirat war ein Ehevertrag geschlossen worden, in dem u.a. der vollständige
Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart worden war. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt
Assistenzarzt (inzwischen Facharzt), die damals im 6. Monat schwangere Ehefrau hatte die
Referendarzeit als Gymnasiallehrerin beendet, aber keine Stelle erhalten; sie ist inzwischen
Beamtin auf Probe. Der Mann machte die Heirat vom Abschluß des Vertrages abhängig, u.a. weil
er an der Vaterschaft zweifelte. Als es später zur Scheidung kam, hielt das Amtsgericht den
Ehevertrag für unwirksam und führte den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen durch. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Ehemannes hatten keinen Erfolg.
Auch der BGH bestätigte in seinem Beschluß vom 18.03.2009 (XII ZR 94/06) die Auffassung des
Amtsgerichts und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Ein Ehemann hatte seiner Frau eine Vollmacht über sein Konto bei einer Sparkasse erteilt,
die auch über den Tod hinaus gelten und der Ehefrau "unbeschränkte Verfügung" über das
Konto geben sollte (sog. "transmortale" Vollmacht). Einige Tage nach dem Tod des Ehemannes
schrieb die Sparkasse auf Weisung der Ehefrau das Konto auf deren Namen um. Erst danach
erfuhr der Alleinerbe des Ehemannes von dem Vorgang und forderte die Sparkasse zur
Auszahlung des vormaligen Guthabens des Kontos auf, was diese ablehnte. Sie unterlag
jedoch beim BGH (Urt. V. 24.03.2009 - XI ZR 191/08). Nach Auffassung der obersten Richter
berechtigt eine solche Vollmacht nicht zur Kontoumschreibung, weder zu Lebzeiten noch nach dem Tode.
Nach der Scheidung wurde ein im gemeinsamen Eigentum der früheren Eheleute stehendes
Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung angeboten. Der frühere Ehemann gab das höchste
Gebot ab und erhielt den Zuschlag. Jedoch entsprach dieses Gebot nur etwa 45% des
Grundstückswertes mit der Folge, daß der nach Abzug der Schulden verbleibende Betrag,
der an die frühere Ehefrau auszuzahlen war, wesentlich geringer ausfiel als erwartet.
Weil aber die Ehefrau gleichzeitig im Rahmen des Zugewinnausgleiches einen hohen Betrag
an den Ehemann auszahlen mußte, kürzte das OLG Köln (Urt. V. 16.12.2008 - 4 UF 75/08)
den Ausgleichsbetrag um die Summe, die der Ehemann als "Gewinn" verbuchen könnte, wenn
er das jetzt in seinem Alleineigentum stehende Grundstück verkaufen würde (Differenz
zwischen Versteigerungserlös und marktüblichem Preis).
Anders als bei Eheleuten, die nach der Scheidung ihrer Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleiches
einen gesetzlich geregelten Ausgleich ihrer Vermögenszuwächse aus der Ehezeit durchführen
können, sind die Parteien einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf eher allgemeine
gesetzliche Regelungen angewiesen. Im Jahr 2008 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Regelung
dieser Ansprüche geändert und vertritt seitdem die Auffassung, daß – bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen – die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder
die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen können. Das OLG
Düsseldorf hat vor diesem Hintergrund in einem Urteil vom 23.10.2008 (I-13 U 60/08)
entschieden, daß nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Rückzahlungsanspruch
wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen kann, wenn einer der Partner dem anderen Geld
zugewendet hat in der Erwartung, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand hat.
Konkret ging es um eine Schenkung von € 60.000. Das Gericht argumentierte, daß der
Beschenkte nicht davon ausgehen konnte, daß die Schenkung auch unabhängig vom Bestehen der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt wäre, sondern nur zur Absicherung des Beschenkten
für den Fall des vorzeitigen Todes des Schenkers (die Parteien waren 77 bzw. 74 Jahre alt).
Wer ohne Einschränkung (z.B. durch den Zusatz "i.V.") einen privatärztlichen Behandlungsvertrag
für seinen Ehepartner unterzeichnet, haftet auch für daraus folgende Arzneimittelkosten.
Das ergibt sich aus einem Urteil des LG Oldenburg vom 10.10.2008 (8 S 207/08). Die Ehefrau
hatte für ihren schwerkranken Mann einen solchen Behandlungsvertrag ohne Einschränkung
unterzeichnet. Zur Behandlung wurden auch teure Medikamente eingesetzt (Kosten über €
1.600). Der Ehemann verstarb dennoch. Die Ehefrau weigerte sich, die Arzneimittelkosten
an die Krankenhaus-Apotheke zu zahlen, weil nach dem Behandlungsvertrag Sach- und
Materialkosten an den Arzt zu zahlen waren. Während sie mit dieser Argumentation vor dem
Amtsgericht noch Erfolg hatte, entschied das Landgericht zugunsten des Krankenhauses.
Derartige Kosten gehörten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes des Ehemannes, für
die die Ehefrau nach § 1357 BGB mit hafte.
Der unbedingte Wille eines Ehepartners, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um das
Nichtvorliegen einer Zerrüttung festzustellen (und damit den Scheidungsantrag des anderen
Ehepartners abzulehnen). Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 06.11.2008 (9 UF
50/08) festgestellt. Im konkreten Fall hatten die Parteien 1960 geheiratet und sich 1966
scheiden lassen. In der Folgezeit lebten sie wieder zusammen und heirateten 1989 erneut.
2006 zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus und lehnt seither jeglichen Kontakt zum Ehemann
ab. Nach Ablauf des Trennungsjahres reichte sie die Scheidung ein. Gegen die vom Amtsgericht
ausgesprochene Scheidung legt der Ehemann Berufung ein, die vom OLG zurückgewiesen wurde.
Er hatte sich darauf berufen, daß die Parteien über 45 Jahre zusammengelebt hätten, und
er wegen der abrupten Abwendung nicht in der Lage sei, die Trennung körperlich und seelisch
zu verkraften. Dies – so meinte das OLG unter Verweis auf Entscheidungen des BGH in
vergleichbaren Fällen – sei eine Auswirkung, die typischerweise mit der Scheidung
eines seelisch kranken Ehepartners verbunden sei. Nur eine durch den Scheidungsausspruch
selbst verursachte Härte sei maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Härtefall nach § 1568
BGB vorliege, der zur Ablehnung des Scheidungsantrages führen könne.
Ein an ADS leidendes Kind benötigt mehr und intensivere Betreuung als andere Kinder. Das
rechtfertigt es nach Ansicht des OLG Braunschweig (Urt. V. 02.12.2008 - 2 UF 29/08), der
allein betreuenden Kindesmutter auch über die gesetzliche vorgesehene Mindestfrist von 3
Jahren hinaus eine Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Allerdings wurde dieser
Unterhaltsanspruch bis zum Jahresende 2011 befristet (das Kind ist dann 17 Jahre alt).
Nach § 1570 I 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (sog. Basisunterhalt). Danach soll es nur noch
dann Unterhalt geben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das bedeutet nach Meinung des
BGH (Urt. v. 17.06.2009 - XII ZR 102/08) aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen
Betreuung (ohne gleichzeitige Erwerbstätigkeit) zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Konkret
ging es um die Frage, wieviel Betreuung ein siebenjähriges Kind, das die Grundschule besucht,
noch benötigt. Die Kindesmutter ist als Buchhändlerin mit einer 2/3-Stelle beschäftigt,
muß aber wechselnde Arbeitszeiten in Kauf nehmen. Der BGH hat – ebenso wie die
Vorinstanzen – eine halbschichtige Teilzeittätigkeit als angemessen angesehen und
nur das daraus erzielte Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Die
weitergehende Berufstätigkeit der Mutter sei überobligatorisch, weil nach wie vor ein
Betreuungsbedarf des Kindes bestehe, der zusammen mit der Berufstätigkeit der Mutter
nicht zu deren übermäßiger Belastung führen dürfe.
Nach Meinung des OLG Hamm (Urt. v. 03.07.2009 - II-7 UF 300/08) rechtfertigt eine unzureichende
schulische Betreuung nach Unterrichtsende (hier: nur Hausaufgabenaufsicht, keine pädagogische
Betreuung), daß die Mutter zweier 13 und 14 Jahre alter Kinder nur einer Teilzeitbeschäftigung
(25 Std. wöchentlich) nachgeht. Eines der Kinder litt im konkreten Fall zudem an einer
chronischen Erkrankung, die aus Sicht des Gerichtes beenso einen erhöhten Betreuungsbedarf
bedeutete, wie der Umstand, daß die Mutter bei den schulischen Hausaufgaben Hilfe leisten
mußte. Das Gericht hat damit unter Hinweis auf § 1570 I 2, 3 BGB die Klage des Vaters auf
Herabsetzung bzw. Befristung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.
Während der Ehezeit hatte der Ehemann (Kapitän im Ausland) seiner Frau und dem gemeinsamen Kind
– abgesehen von der Bereitstellung der Wohnung in seinem Haus – keinerlei
finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Erst nach der Trennung zahlte er Unterhalt. Folge:
die Ehefrau mußte trotz Kinderbetreuung einer Berufstätigkeit nachgehen, wurde dann arbeitslos
und erhielt zeitweise Alg II. Dennoch hatte sie nach den Feststellungen im Scheidungsverfahren
deutlich mehr Rentenanwartschaften erwirtschaftet als ihr Mann, so daß sie ihm gegenüber
ausgleichspflichtig war. Gegen die entsprechende Entscheidung des Amtsgericht legte sie
Beschwerde ein. Das OLG Schleswig entschied (Beschl. v. 16.07.2008 - 10 UF 22/08), daß der
Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, weil der Ehemann seiner Verpflichtung, zum
Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 BGB), fast während der gesamten Ehe nicht
nachgekommen war und die Familie dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung
ihres Lebensunterhaltes gekommen war.
Wenn sich Eheleute nach der Trennung, aber vor dem 01.01.2008 durch einen gerichtlichen
Vergleich über einen Trennungsunterhalt geeinigt haben, kann dieser Vergleich nicht unter
pauschalem Hinweis auf den am 01.01.2008 in Kraft getretenen § 1578b BGB, der die Möglichkeit
einer Begrenzung und/oder Befristung solcher Unterhaltszahlungen vorsieht, abgeändert werden.
Das hat das OLG Bremen entschieden (Beschl. v. 01.12.2008 - 4 WF 142/08). Die Eheleute hatten
bereits im Jahr 2000 einen solchen Vergleich abgeschlossen, in dem aber die Vergleichsgrundlagen
(Einkommen, Vermögen, Ausgaben) nicht enthalten waren. Bislang ist kein Scheidungsverfahren
eingeleitet worden. Anfang 2008 beantragte der Ehemann die Herabsetzung seiner
Unterhaltszahlung auf Null unter Hinweis auf die Gesetzesänderung. Seinen PKH-Antrag wiesen
das Amtsgericht und auch das OLG zurück. Der Mann habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage
der gerichtliche Vergleich zustande gekommen sei. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden,
ob und inwieweit sich die finanziellen Verhältnisse seit damals geändert hätten.
Der Vater einer Studentin hatte sich durch eine beim Jugendamt errichtete Urkunde zu
Unterhaltszahlungen an sie verpflichtet. Sie verlangte einen höheren Unterhalt und verklagte
seinen Vater. Kurz vor einem Verhandlungstermin, in dem sie nicht persönlich anwesend war,
nahm sie eine Nebentätigkeit als Bedienung in einem Coffeeshop auf. Die daraus erzielten
Einnahmen (ca. € 170 monatlich) gab sie erst später im Verfahren an. Während das
Amtsgericht dies zum Anlaß nahm, ihren Unterhaltsanspruch ab Aufnahme der Nebentätigkeit
abzulehnen, entschied das OLG Thüringen (Beschl. v. 10.10.2008 - 1 UF 121/08) anders. Es
verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Student grundsätzlich nicht verpflichtet
sei, während des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies gelte auch für die
Semesterferien. Erziele der Student solche – grundsätzlich unzumutbaren –
Einkünfte, sei über deren Anrechnung auf den Unterhalt nach Billigkeit zu entscheiden
(hier: in Höhe von 1/3). Da im konkreten Fall die Einkünfte erst während des erstinstanzlichen
Verfahrens erzielt und vor der Entscheidung des Amtsgerichts offengelegt worden seien,
komme deswegen eine Einschränkung des Unterhaltsanspruches nicht in Betracht.
Das OLG Köln hat entschieden, daß ein vollständiger und unbefristeter Ausschluß des
Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind nur dann in Betracht komme, wenn seine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß ein Umgang nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls
stattfinde und daher der völlige Ausschluß zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse
(Beschl. v. 16.03.2009 - 4 UF 160/08). Im konkreten Fall lehnte das zehnjährige Kind jeden
Kontakt mit seinem Vater ab. Das Gericht ordnete daher an, daß nach Ablauf eines Jahres
eine erneute Prüfung des Verhaltens des Kindes und seiner Mutter erforderlich sei; bis
dahin müsse der Vater auf die Möglichkeit schriftlicher Kontaktaufnahmen zum Kind verwiesen werden.
Häufig erlassen Gerichte aufgrund entsprechender Anträge Beschlüsse, in denen einem anderen
(meistens ist es der Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner) aufgegeben wird, bestimmte
Verhaltensweisen zu unterlassen, z.B. Kontakt mit dem Antragsteller des Verfahrens aufzunehmen.
Damit sollen Wiederholungen früherer tatsächlicher Gewalttätigkeiten unterbinden bzw.
angekündigte Gewalttätigkeiten von vornherein vereitelt werden. Die Wiederholungsgefahr wird
jedoch um so geringer, je länger der Beschluß zurückliegt, wenn es in der Zwischenzeit zwischen
den Streitenden tatsächlich "ruhig geblieben" ist. Zwar sieht das Gewaltschutzgesetz selbst
keine Befristung vor, doch ist nach Auffassung des OLG Celle (Beschl. v. 06.02.2009 - 15 UF
154/08) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 18 Monate "Friedenszeit"
rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts, die früheren Anordnun-gen des Gerichts aufzuheben.
Nicht selten schenkt eine Ehegatte während der Ehezeit dem anderen Ehegatten
Teile seines Vermögens. Das wird in der Regel mit der Erwartung verbunden,
damit den Fortbestand der Ehe zu sichern. Eine solche Erwartung bildet dann
die "Geschäftsgrundlage" der Schenkung mit der Folge, daß beim Scheitern der
Ehe die Schenkung zurückgefordert werden kann. Das OLG München hat entschieden
(Urt. v. 28.01.2009 - 20 U 2673/08), daß eine solche Schenkung nicht unter
Verweis auf die außereheliche Abstammung eines während der Ehe geborenen
Kindes widerrufen werden kann. Die eheliche Abstammung sei – so das
Gericht – eine einseitige Erwartung des schenkenden Ehegatten.
Bei der Trennung oder Scheidung treffen Eheleute häufig Unterhaltsvereinbarungen,
in denen außer der Festlegung eines bestimmten monatlichen Zahlbetrages auch
geregelt ist, daß der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten alle
steuerlichen Nachteile erstattet, die sich aus der Durchführung des begrenzten
Realsplittings ergeben. In einem vom OLG Saarbrücken (Beschl. v. 11.03.2009 -
6 WF 19/09) entschiedenen Fall hatte die frühere Ehefrau zwischen 1996 und 2003
Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt und zugleich Unterhalt bekommen. Die
Unterhaltszahlungen gab sie in den Steuererklärungen nicht an. Hingegen setzte
der frühere Ehemann die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben steuerlich ab.
Als das Finanzamt der Ehefrau später von den Unterhaltszahlungen erfuhr,
berechnet es die Einkommensteuer neu und forderte von ihr über € 30.000,00
nach. Nachdem die Frau die Steuern nachgezahlt hatte, forderte sie den gleichen
Betrag vom geschiedenen Ehemann. Dieser berief sich auf Verjährung bzw.
Verwirkung (wegen der Steuerhinterziehung). Im konkreten Fall lag aus Sicht
des Gerichts weder eine Verjährung, noch eine Verwirkung vor, da sich der
geschiedene Ehemann grundsätzlich darauf hätte einstellen müssen,
Steuernachforderungen auch später noch zu erstatten.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2009 (II-3 UF 118/08) entschieden, daß
der ein gemeinsames Kind betreuende Elternteil, der über ein wesentlich höheres
Einkommen als der andere Elternteil verfügt (hier: fast doppelt so hoch), vom
anderen Elternteil nicht die Zahlung des üblichen Tabellenunterhaltes für das
Kind verlangen kann. Vielmehr muß der andere Elternteil nur insoweit Unterhalt
zahlen, als er monatlich mehr als € 1.100 netto verdient (sog. angemessener
Eigenbedarf).
Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, muß damit soviel verdienen, daß er
zur Zahlung des Mindestunterhaltes für ein Kind in der Lage ist. Anderenfalls
muß die Tätigkeit aufgegeben werden, oder es muß eine Nebentätigkeit aufgenommen
werden. Das ergibt sich aus einem Beschluß des OLG Koblenz vom 04.06.2009
(7 WF 452/09). Die (unterhaltspflichtige) Mutter des Kindes betrieb ein Sonnenstudio,
aus dem sie nur Gewinne von durchschnittlich € 600 monatlich erzielt.
Sie könne deshalb keinen Unterhalt für das Kind zahlen, das beim Vater lebt.
Mit dieser Argumentation scheiterte sie bei Gericht. Die Richter verwiesen
sie darauf, sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen.
Nicht selten entsteht bei der Trennung von Eheleuten Streit darüber, wem
bestimmte Hausratsgegenstände zustehen. Auch der gemeinsam genutzte Pkw gehört
in der Regel zum Hausrat. Wenn ein Ehegatte dem anderen mittels des
Zweitschlüssels den Pkw "wegnimmt", begeht er eine "verbotene Eigenmacht",
da er dem anderen zumindest den Mitbesitz am Fahrzeug entzieht. Folge: der
andere Ehegatte kann im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, daß das
Fahrzeug einem "Sequester" übergeben werde, damit dieser es bis zur endgültigen
Entscheidung darüber, wem das Fahrzeug zusteht, aufbewahren könne. Das OLG
Koblenz entschied zugleich (Urt. v. 29.05.2009 - 10 U 1519/08), daß nicht
auf die Regelung des § 1361a BGB (Hausratsverteilung) zurückgegriffen, also
kein separates Hausratsteilungsverfahren durchgeführt werden müsse. Vielmehr
seien die allgemeinen Regelungen über die "Besitzstörung" einschlägig.
Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht der Eltern, sich um das Vermögen
ihrer minderjährigen Kinder zu kümmern. Gelegentlich verfügen Kinder z.B. aus
Erbschaften über höheres Vermögen als ihre Eltern. Soweit die Eltern
stellvertretend für ihre Kinder handeln, müssen Verträge, die zu einem
Nachteil des Kindesvermögens führen (z.B. Verkauf einer Immobile des Kindes),
vom Familiengericht genehmigt werden. Wenn die Eltern vermögenslos sind und
einen Insolvenzantrag für sich selbst gestellt haben, besteht nach Meinung
des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 05.06.2009 - 13 UF 113/08) die Gefahr,
daß sie das Vermögen ihrer Kinder gefährden, um ihre eigenen Schulden erfüllen
zu können. Im konkreten Fall hatte eine Mutter, der die alleinige elterliche
Sorge für ihre 17jährige Tochter zustand, ihre Anstellung als Finanzbeamtin
verloren und lebte von Alg II. Wegen eigener Schulden von über € 100.000
war übr ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Tochter
hingegen verfügte über erhebliches Bar- und Immobilienvermögen, was die Mutter
zunächst – auch gegenüber dem Kind – verschwiegen hatte und über
dessen Herkunft sie widersprüchliche Angaben machte. Das – und einige
andere unklare Vorgänge – war Grund genug für das Gericht, der Mutter
die Vermögenssorge für ihre Tochter zu entziehen.
Wenn in einem Ehevertrag Unterhaltszahlungen in einer Höhe vereinbart
werden, die der Unterhaltspflichtige nicht leisten kann, ohne sein
Existenzminimum zu gefährden, so daß für die Differenz der Staat
eintreten müßte, ist das sittenwidrig mit der Folge, daß der Ehevertrag
nichtig ist. Das hat der BGH in einem Urteil vom 05.11.2008 (Az. XII
ZR 157/06) entschieden und dazu ausgeführt, daß dies selbst dann gilt,
wenn die Schädigung des Staates (Sozialhilfeträger) gar nicht
beabsichtigt war, sondern sich erst einige Zeit nach Vertragsschluß
aufgrund geänderter Umstände bei den Vertragspartner ergeben hat. Im
konkreten Fall hatte sich die Ehefrau durch Notarvertrag vom Ehemann
statt eines Unterhaltes eine Leibrente zusichern lassen und eine
Abänderung insoweit ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zahlung der
Leibrente in voller Höhe hätte dazu geführt, daß wegen anderer
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern dem Ehemann nicht mehr sein
Existenzminimum verblieben wäre.
Wenn ein Vater für sein Kind ein Sparkonto eröffnet und Geld darauf
überweist, ohne allerdings das Sparbuch dem Kind zu geben, bedeutet
das, daß der Vater grundsätzlich bis zu sei-nem Tode allein über das
Sparguthaben verfügen darf. Das hat das LG Mainz entschieden (Beschluß
v. 28.05.2008 – 9 O 111/08) und den Antrag auf Prozeßkostenhilfe
des Kindes abgelehnt. Das (minderjährige) Kind wollte vom Vater die
Rückzahlung von € 10.000,00 verlangen, die dieser von dem
Sparkonto abgehoben hatte. Die Richter entschieden, daß hier kein
Vertrag zwischen der kontoführenden Bank und dem Vater zugunsten des
Kindes vorläge, weil ein Sparbuch als sog. Inhaberpapier im Besitz des
Vaters sei. Solange dieser es im Besitz habe, sei er allein auch
berechtigt, über das Guthaben zu verfügen.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld (Alg) I ist das Alg II (sog. Hartz
IV-Leistungen) kein Einkommen des Unterhaltsberechtigten, das dessen
Unterhaltsanspruch entfallen läßt. Dies hat der BGH in einem Urteil
vom 19.11.2008 (XII ZR 129/06) entschieden. Gleichzeitig hat das
Gericht entschieden, daß der Selbstbehalt eines arbeitslosen, aber
unterhaltspflichtigen Ehepartners – wenn dieser auf
Betreuungsunterhalt in Anspruch genommen wird – zwischen dem
Mindestselbstbehalt von € 770,00 (wie gegenüber minderjährigen
Kindern) und € 900,00 (für erwerbstätige, unterhaltspflichtige
Ehepartner) liegt. In der Praxis bedeutet das, daß dieser Betrag
rechnerisch bei € 855,00 liegt (ebenso auch das BGH-Urteil vom
gleichen Tage mit dem Az. XII ZR 51/08).
Wer zwei schulpflichtige Kinder (8 und 12 Jahre) betreut, muß keine
Vollzeittätigkeit ausüben, sondern kann – ohne seinen Anspruch
auf Betreuungsunterhalt zu gefährden – auch einer Teilzeittätigkeit
im Umfang von mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit nachgehen.
Diesen Beschluß vom 18.08.2008 (Az. 13 WF 111/08) hat das Kammergericht
(KG) damit begründet, daß die Kinderbetreuung nach Ende der Arbeitszeit
zu einer übermäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen könne.
Ähnlich sieht das auch das OLG Köln (Beschl. v. 28.08.2009 – 4 UF
101/08) bei zwei Kindern von 9 und 11 Jahren und Schichtdienst
(teilweise auch am Wochenende) der Mutter. Das OLG lehnt auch eine
Begrenzung oder Herabsetzung des Betreuungsunterhaltes ab (ebenso
OLG Hamm, Urt. v. 01.09.2008 – 8 UF 42/08).
Das OLG Brandenburg (Urt. v. 07.10.2008 – 10 UF 3/08) hat den
Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Eheleute auf
die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Die Entscheidung wurde damit begründet, daß im konkreten Fall keine
ehebedingten Nachteile der Ehefrau hinsichtlich einer eigenen
Erwerbstätigkeit erkennbar seien. Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf
(Beschl. v. 16.10.2008 – II-7 UF 119/08) entschieden, daß bei
einem 11jährigen Kind, das gerade zum Gymnasium gewechselt sei, ein
erhöhter Betreuungsbedarf vorliege, der es rechtfertige, daß der Mutter
nach wie vor ein Betreuungsunterhalt zustehe. Die Mutter sei jedenfalls
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes nicht verpflichtet,
einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Weil die Entwicklung des Kindes
heute aber noch nicht absehbar sei, komme aber derzeit weder eine
Herabsetzung des bisherigen Unterhaltes noch dessen Befristung in
Betracht.
Auch bei einem vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform Anfang 2008
titulierter Unterhaltsanspruch wegen Krankheit kann heute im Einzelfall
begrenzt (d.h. befristet) bzw. nachträglich herabgesetzt werden. Das
hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 30.09.2008 (Az. 2 UF 5/02)
entschieden. Im konkreten Fall zahlte der frühere Ehemann bereits 27
Jahre lang (seit der Trennung) Unterhalt in unterschiedlicher Höhe an
seine frühere Ehefrau, die zunächst noch berufstätig war, später aber
erkrankte und seit 2003 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Das OLG
hat auf die Klage des früheren Ehemannes den Unterhaltsanspruch ab 2008
auf € 550,00 herabgesetzt und bis zum 31.12.2012 befristet.
Berücksichtigt wurde dabei, daß im früheren Scheidungsverfahren kein
Versorgungsausgleich durchgeführt worden war und die Rente der Ehefrau
auch wegen einer langen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit während und
nach der Ehezeit keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen
konnte. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das OLG Frankfurt mit
Urteil vom 19.08.2008 (3 UF 347/06) entschieden, daß nach 23jähriger
Ehe und 4 Jahren Trennungszeit vor der Scheidung der Krankheitsunterhalt
6 Jahre nach der Scheidung auf einen Lebensbedarf von € 1.100,00
herabzusetzen sei, was im konkreten Fall einen Unterhalt von rund €
337,00 bedeutete.
Je länger eine Ehe gedauert hat, desto größer sind die Chancen des
unterhaltsberechtigten Ehepartners (meistens der Ehefrau), daß nach der
Scheidung zeitlich unbefristet Unterhalt gezahlt werden muß, wenn die
Grundvoraussetzungen eines solchen Anspruches vorliegen. Das gilt
jedoch nicht immer. Verschiedene OLGe haben in mehreren Verfahren
unterschiedliche Entscheidungen getroffen. So hat das OLG Nürnberg in
einem Urteil vom 06.08.2008 (Az. 7 UF 244/08) entschieden, daß nach
einer Ehedauer von 27 Jahren eine Befristung des Unterhaltsanspruches
(hier: Aufstockungsunterhalt) nicht in Betracht kommt. Ebenso befand
das OLG Köln in einem Urteil vom 04.11.2008 (4 UF 60/08), daß bei
Vorliegen einer schweren Erkrankung und ehebedingter Nachteile
aufgrund der Rollenverteilung während der Ehe keine Befristung in
Betracht komme. Hingegen vertritt das OLG Saarbrücken (Urt. V.
09.04.2008 – 9 UF 4/06) die Auffassung, daß auch nach 28jähriger
Ehe eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes auf die
Dauer von rund 10 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung möglich sei. Im
konkreten Fall hat das Gericht allerdings festgestellt, daß bei der
unterhaltsberechtigten Ehefrau keine ehebedingten Nachteile (bezogen
auf ihre Berufstätigkeit) vorlagen.
Das OLG Bremen (Beschluß vom 12.09.2008 – 5 WF 62/08) hat
entschieden, daß trotz Zahlung eines Trennungsunterhaltes über
zweieinhalb Jahre eine sofortige Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes
(hier: Aufstockungsunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich
sei. Vielmehr sei dem unterhaltsberechtigten Ehepartner eine Übergangszeit
einzuräumen, innerhalb deren er sich auf die Kürzung bzw. den Wegfall
des Unterhalts einzustellen hat.
Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung vom 17.12.2008 (XII ZR 9/07)
für die Zeit ab Inkrafttreten der Unterhaltsreform entschieden, daß
jedwede Änderung des verfügbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen
zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, wann sie eingetreten ist,
und ob es sich um Verringerung oder Erhöhung des Einkommens handelt.
Eine deutliche Erhöhung des Einkommens nach der Scheidung
(Karrieresprung) dürfe allerdings nicht dazu führen, daß der
geschiedene Ehegatte nicht besser gestellt werden darf, als er während
der Ehe gestanden hat bzw. ohne die Scheidung stehen würde. Der durch
die finanziellen Verhältnisse während er Ehe geschaffene
Vertrauenstatbestand begrenze den Unterhaltsanspruch nach oben.
Umgekehrt gebe es aber keine Begrenzung der ehelichen Lebensverhältnisse
„nach unten“, d.h. keinen Vertrauensschutz auf einen
unveränderten Unterhalt.
Unabhängig davon, ob jemand nach der Trennung vom Ehepartner eine neue
heterosexuelle oder homosexuelle Beziehung aufnimmt, kann dies zur
Verwirkung seines Anspruchs auf Trennungsunterhalt führen. Das hat der
BGH in einem Urteil vom 16.04.2008 (XII ZR 7/05) entschieden. In diesem
Verfahren hatte sich die Ehefrau nach 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder
hervorgegangen waren, von ihrem Mann getrennt und war zu einer (weit
entfernten) Freundin gezogen, mit der sie eine intime homosexuelle Beziehung
aufnahm. Die Kinder blieben beim Vater. Die Frau verlangte Trennungsunterhalt
von ihrem (gut verdienenden) Mann. Während sie vor dem Amtsgericht damit
gescheitert war, gab das OLG der Klage teilweise statt. Es vertrat die
Auffassung, daß die Abkehr der Frau von der Ehe aus verständlichen,
nicht schuldhaften Motiven erfolgt sei. Das sah der BGH anders: Es sei
gleichgültig, ob sich die Frau einem heterosexuellen oder einem
homosexuellen Partner zugewandt habe. Entscheidend sei lediglich,
ob sich die Trennung als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstelle,
oder ob die Ehe ggf. bereits vorher aus anderen Gründen gescheitert war.
Wer aus einer intakten Ehe ausbreche, könne nicht andererseits eheliche
Solidarität fordern, indem er Unterhalt fordere. Weil das OLG aber nicht
geprüft hatte, ob die Ehe bereits vor der Trennung gescheitert gewesen
war, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.
Obwohl bereits vor der Unterhaltsreform 2008 die gesetzliche Möglichkeit
einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes bestanden
hat, wurde von der Rechtsprechung davon nur sehr selten Gebrauch gemacht.
Erst eine Änderung der BGH-Rechtsprechung im April 2006 führte dazu, daß
der damalige Gesetzentwurf abgeändert und diese Aspekte mit in den
Vordergrund des Gesetzesvorhabens gestellt wurden.
Das führt nach Meinung des OLG Dresden (Beschl. v. 04.07.2008 –
20 WF 574/08) dazu, daß bei Abänderungsklagen, betreffend gerichtliche
Verfahren mit einer Entscheidung oder einem Vergleichsschluß zur Zahlung
einer unbefristeten Unterhaltsrente aus der Zeit zwischen Mitte 2006
und Ende 2007, eine nachträgliche Befristung des Zahlungsanspruches
nicht in Betracht kommt. Dieser Umstand hätte bereits im früheren
Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.06.2008 – 5 UF 13/08) hat es im Fall
einer Ehezeit von 23 Jahren bis zur Einreichung des Scheidungsantrages
und von 33 Jahren bis zur Rechtskraft der Scheidung eine Befristung des
nachehelichen Unterhalts ebenfalls abgelehnt, weil ein Ausgleich
ehebedingter Nachteile (Nur-Hausfrauen-Tätigkeit und Erziehung zweier
Kinder) nicht mehr zu erwarten sei. Gleichzeitig hat das Gericht aber
den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau auf € 700 monatlich
herabgesetzt, weil sie eigenes Einkommen erzielte, wobei es das fiktive
Einkommen der Frau in ihrem erlernten, aber jetzt nicht mehr ausgeübten
Beruf zugrunde legte.
Das OLG Stuttgart hat einen erstmals nach Inkrafttreten des neuen
Unterhaltsrechts geltend gemachten Antrag des geschiedenen Ehemannes
auf Befristung des von ihm bislang (unbefristet) zu zahlenden Unterhalts
für zulässig und begründet gehalten und der geschiedenen Ehefrau nur
noch für die Jahre 2008 und 2009 (und damit für 6½ Jahre nach
Eheschließung) Unterhalt zugesprochen (Urt. v. 05.08.2008 – 17 UF
42/08).
Wichtig ist auch, mit welcher rechtlichen Begründung nachehelicher
Unterhalt verlangt wird. Wenn Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
verlangt wird – also ein Ausgleich der Differenz zwischen dem
eigenen Einkommen und dem anteiligen Einkommen des anderen Ehepartner
–, muß jetzt dargelegt werden, daß man aufgrund der Ehe ein
geringeres Einkommen erzielt als man es ohne die Ehe erzielt hätte.
Dies gelingt nicht immer, insbesondere nicht bei kurzer Ehe oder bei
kinderloser Ehe. Dann lehnen die Gerichte einen Unterhaltsanspruch ab
oder befristen ihn auf eine relativ kurze Zeit. So hat es z.B. das OLG
Zweibrücken in einem Urteil vom 08.02.2008 (2 UF 138/07) getan. Nach
Meinung des Gerichts kann eine gelernte Friseurin nach Scheitern einer
21jährigen Ehe in ihren früheren Beruf zurückkehren und ein vergleichbares
Einkommen wie vor der Ehe erzielen (die Kinder leben beim Vater). Das
Gericht hat den Anspruch der Frau auf Aufstockungsunterhalt auf 5 Jahre
nach der Scheidung befristet. Das OLG Hamm hat den nachehelichen
Unterhaltsanspruch eines Ehemannes, dessen Ehe nach 2 Jahren und 8
Monaten geschieden worden war und aus der keine Kinder hervorgegangen
waren, abgewiesen, weil er während der gesamten Ehe berufstätig
gewesen war und keine ehebedingten Nachteile erkennbar waren (Urt. v.
28.03.2008 – 10 UF 107/07). Es handelt sich jedoch hierbei –
wie auch sonst – stets um Einzelfallentscheidungen; eine allgemeine
Aussage (z.B. Dauer der Ehe gleich Dauer des Unterhaltsanspruchs) läßt
sich daraus nicht herleiten. Ich bin gerne bereit, Ihnen nähere Auskünfte
zu geben, wenn ich die notwendigen Informationen von Ihnen erhalten habe.
Wenn Krankenunterhalt (§ 1572 BGB) verlangt wird, wird ebenfalls ein
Vergleich zwischen den wirtschaftlichen Nachteilen, die durch die Ehe
bedingt sind, und den sich ohne die Ehe (wahrscheinlich) bestehenden
Einkommensverhältnissen gezogen. Auch hier gilt: ist kein oder nur ein
geringer, ehebedingter Nachteil festzustellen, gibt es auch in solch
einer Situation keinen nachehelichen Unterhalt – oder nur für
kurze Zeit. Eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation – egal
ob als Unterhaltsverpflichteter oder als Unterhaltsempfänger –
kann ich Ihnen deshalb erst geben, wenn ich von genauere Einzelheiten
erfahren habe.
Das seit Anfang 2008 geltende Unterhaltsrecht beinhaltet einen
Rechtsanspruch auf Betreuungsunterhalt nur für die ersten drei Lebensjahre
des zu betreuenden Kindes. Das läßt viele Fragen offen, zumal das frühere,
recht schematische „Altersphasenmodell“ (bis zum 8. Lebensjahr
des Kindes keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, bis zum 15. Lebensjahr
nur Teilzeitbeschäftigung notwendig) sich im Gesetz nicht mehr wiederfindet.
Nur in Fällen besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder fehlender,
anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten soll auch nach dem 3. Geburtstag des
Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den jeweiligen Elternteil
bestehen. Dazu muß der betreuende Elternteil aber konkret darlegen, daß
solche besonderen Umstände bestehen vorliegen und die Ausübung einer
Vollzeit- Berufstätigkeit nicht zulassen. Nach dem Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts soll für den betreuenden Elternteil aber noch
eine Übergangsfrist von 6 Monaten bestehen, innerhalb deren eine
Arbeitsplatzsuche stattfinden konnte, ohne daß der Anspruch auf
Betreuungsunterhalt entfiel (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2008
– II-4 WF 41/08). Das OLG Köln (Urt. v. 27.05.2008 – 4 UF
159/07) und das OLG Thüringen (Beschl.v. 24.07.2008 – 1 UF 167/08)
gehen sogar von einer zwölfmonatigen Übergangsfrist aus und verpflichtet
die Mutter von zwei 11 bzw. 8 Jahre alten Kindern danach zu einer
Vollzeit-Tätigkeit. Das OLG Thüringen sprach der Mutter (Chinesin ohne
Ausbildung und ohne deutsche Sprachkenntnisse) einen stufenweise
gestaffelten Betreuungsunterhalt auch über den 3.Geburtstag des Kindes
hinaus zu. Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von elterlicher
Betreuung zur Vollzeittätigkeit komme nicht in Betracht. Bis zum
2.Grundschuljahr könne vom betreuenden Elternteil aber auch sonst keine
Vollzeitbeschäftigung verlangt werden.
Nach Meinung des BGH (Urt.v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05; Vorinstanz
war das OLG Düsseldorf) kann allerdings die Betreuung und Erziehung
eines Kindes neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit dazu führen,
daß der entsprechende Elternteil „überobligationsmäßig“
belastet wird, d.h. mehr leistet, als er eigentlich leisten müßte.
Denn trotz Ganztages-Kinderbetreuung bleibt ein zusätzlicher
Betreuungsaufwand, den der andere Elternteil nicht hat. Möglicherweise
wird auf diesem Weg wieder ein Altersphasenmodell eingeführt, was aber
der Fallgruppen-Bildung der gesetzlichen Neuregelung widerspricht.
Kosten für eine Halbtags-Kinderbetreuung im Kindergarten sind bis zur
Höhe von EUR 50 monatlich im jeweiligen Kindesunterhaltsbetrag enthalten.
Was darüber hinaus geht, müssen beide Eltern im Verhältnis ihrer
Einkünfte anteilig übernehmen.
Nach § 1609 Nr. 1 BGB gehen minderjährige Kinder allen anderen
Unterhaltsberechtigten – insbesondere den sie betreuenden
Elternteilen – vor. Das bedeutet: reicht das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen nur aus, um den Kindesunterhalt bezahlen zu
können, erhält der betreuende Elternteil nichts. Bleibt nach
Verteilung des Kindesunterhaltes etwas übrig, gilt § 1609 Nr. 2
Halbsatz 1 BGB. Darin ist geregelt, daß eheliche und nichteheliche
Elternteile, die sich um betreuungsbedürftige Kinder kümmern (also
insbesondere Kinder unter 3 Jahren), und geschiedene Ehegatten, deren
Ehe von langer Dauer war, gleichrangig sind. Letztere wiederum können
nach Halbsatz 2 weiter „zurückgestuft“ werden, wenn sich
trotz lange Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile ergeben (also z.B.
bei einer Doppelverdienerehe, in der beide Eheleute während der gesamten
Ehezeit in gleichem Umfang berufstätig gewesen sind). Das hat der BGH
in einem Urteil vom 30.07.2008 (XII ZR 177/06) entschieden, mit dem
eine geschiedene Ehefrau nach 24 Jahren Ehe – die kinderlos
geblieben war und in der sie 16 Jahre vollsichtig gearbeitet hatte
– als nachrangig gegenüber der neuen Ehefrau des Mannes, der
zudem auch noch Unterhalt für ein Kind aus der neuen Beziehung zahlen
muß, eingestuft wurde. Der BGH hat für solche Fallgestaltungen eine
Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte vorgenommen: ist nach Abzug des
Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte
unterhaltsberechtigt, muß dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel seines
Einkommens verbleiben, während jeder unterhaltsberechtigte Ehegatte
ebenfalls ein Drittel erhält. Dies gelte unabhängig davon, ob ein oder
beide Ehegatten eigene Einkünfte erzielen: diese Einkünfte müssen
allerdings auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.
Eine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterhalts – so
wie es § 1578b BGB für den nachehelichen Unterhalt vorsieht –
kommt nach Meinung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.01.2008 –
II-3 WF 294/07) nicht in Betracht.
Wer sich mit seinem Ehepartner über den Zugewinnausgleich einigt und
einen entsprechenden Vergleich (außergerichtlich oder gerichtlich)
schließt, kann sich im nachhinein nicht mehr darauf berufen, er habe
sich über den Wert einzelner Vermögensgegenständegeirrt und deshalb sei
der vereinbarte Ausgleichsbetrag falsch. Das ergibt sich aus einem
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.10.2007 (6 UF 10/07). In einer
außergerichtlichen Vereinbarung auf der Grundlage zweier
Anwaltsschreiben hatten geschiedene Eheleute geregelt, daß der Mann
bereit war, einen bestimmten Betrag an die Frau zu zahlen zum Ausgleich
ihres Anteils an der gemeinsamen Eigentumswohnung. Dies sollte über
einen (weiteren) Bankkredit erfolgen, der durch die Wohnung abgesichert
werden sollte. Die Bank verweigerte den Kredit, weil die Wohnung
wesentlich weniger wert sei als von den (geschiedenen) Eheleuten
angenommen worden war. Daraufhin widerrief der Mann seine Zustimmung
zu der Vereinbarung, während die Frau den Geldbetrag einklagte. Sie
gewann in beiden Instanzen. In einem vom Gericht eingeholten
Sachverständigen-Gutachten hatte sich zudem herausgestellt, daß der
Wert der Wohnung sogar noch höher war als ursprünglich von den Eheleuten
angenommen. Ein möglicher Irrtum über den Wert einer Sache rechtfertigt
aber keine Anfechtung eines Vergleiches.
In einem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung wurde die Klage mit dem
Ergebnis eines DNA-Tests begründet, der mit Zustimmung der Kindesmutter
durchgeführt worden war und die Vaterschaft des Klägers ausschloß. In
einer mündlichen Gerichtsverhandlung erkannte das Kind – vertreten
durch die Mutter – dieses Ergebnis ausdrücklich. Dennoch wurde
danach vom Gericht ein weiteres Gutachten mit statistischer
Wahrscheinlichkeitsberechnung eingeholt, das zum gleichen Ergebnis kam.
Das Gericht stellte daraufhin fest, daß der Kläger nicht der Kindesvater
sei; die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben (= geteilt).
Weil die Kindesmutter ihren Teil der Gerichtskosten (u.a. rund € 500
anteilige Sachverständigen-Auslagen) nicht zahlte, wurde der Kläger als
sog. Zweitschuldner von der Gerichtskasse in Anspruch genommen. Sein
dagegen eingelegtes Rechtsmittel (Begründung: das vom Gericht eingeholte
Gutachten sei überflüssig gewesen) hatte keinen Erfolg. Das OLG Stuttgart
(Beschl. v. 11.07.2008 – 8 WF 102/08) verwies darauf, daß das
Gericht wegen des insoweit bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes
verpflichtet gewesen sei, das Sachverständigen-Gutachten einzuholen,
weil die DNA-Analyse nicht habe erkennen lassen, daß das untersuchte
genetische Material tatsächlich von den genannten Personen stamme. Die
DNA-Analyse habe lediglich bewirkt, daß die Klage schlüssig gewesen sei,
was ohne eine solche Analyse nicht der Fall gewesen wäre.
Ein Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines
erfolgversprechenden Rechtsstreits über eine persönliche Angelegenheit
zu tragen, hat gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf einen
Prozeßkostenvorschuß. Die staatliche Prozeßkostenhilfe tritt nämlich nur
dann ein, wenn der andere Ehegatte (etwa weil er selbst Anspruch auf
Prozeßkostenhilfe hat) nicht leistungsfähig ist. Normalerweise ist der
gezahlte Prozeßkostenvorschuß nach Abschluß des Verfahrens – egal
wie dieses endet – nicht zurückzuzahlen. Das Kammergericht (KG)
hat jedoch im Urteil vom 26.06.2008 (17 UF 24/08) einen Ausnahme gemacht
für den Fall, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfänger
des Vorschusses wesentlich gebessert haben. Im konkreten Fall hatte die
Ehefrau für eine Klage auf Erhöhung des nachehelichen Unterhaltes (und
des Kindesunterhaltes) vom Ehemann einen Prozeßkostenvorschuß verlangt
und auch erhalten. Das Unterhaltsverfahren endete mit einem Vergleich,
in dem sich der Mann u.a. verpflichtete, an die Frau monatlich €
695,00 mehr Unterhalt zu zahlen. Daraus ergab sich gleichzeitig eine
hohe Nachzahlung an die Frau für die Vergangenheit. Von dem
Nachzahlungsbetrag zog der Mann den zuvor an die Frau gezahlten Vorschuß
ab, weshalb die Frau die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieb. Diese
Maßnahme erklärte das KG nur teilweise – nämlich in Höhe der
Hälfte des Vorschusses – für zulässig. Den Restbetrag müsse die
Frau (indirekt) zurückzahlen, weil sich ihre Einkommenssituation durch
die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeträge deutlich verbessert habe.
Gegen die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens gibt
es bislang noch kein förmliches Rechtsmittel (eine Änderung ist aber geplant).
Deshalb können sich Betroffene derzeit nur mit einer (gesetzlich nicht
zugelassenen und deshalb auch nicht näher geregelten) Untätigkeitsbeschwerde
an die nächsthöhere Instanz wenden. In einem vom BVerfG entschiedenen
Fall (Beschl. v. 24.07.2008 – 1 BvR 547/06) hatte ein Vater im
Januar bzw. März 2004 beim Gericht eine vorläufige bzw. endgültige
Besuchsregelung mit seinen damals 6 und 8 Jahre alten Kindern, die bei
der Mutter lebten, beantragt. Die Mutter erhob keine grundsätzlichen
Einwände. Das Gericht holte ein Sachverständigen-Gutachten ein, das erst
im September 2005 vorlag. Der Gutachter befürwortete einen Umgang des
Vaters mit den Kindern. Dennoch hatte das Gericht bis Ende 2005 noch
nicht über die Anträge des Vaters entschieden, als dieser dann eine
Untätigkeitsbeschwerde erhob. Das OLG wies diese zurück. Dagegen wandte
sich der Vater mit seiner Verfassungsbeschwerde, der das BVerfG
stattgab. Es verwies darauf, daß der Vater die Kinder in einer wichtigen
Entwicklungsphase über 2 Jahre nicht hatte sehen können. Die Dauer des
Gerichtsverfahrens verletze den Anspruch des Vaters auf effektiven
Rechtsschutz. Daraus läßt sich zwar nicht herleiten, daß jedes
Gerichtsverfahren, das über zwei Jahre dauert, unangemessen lang ist.
Für Verfahren über den Kindesumgang ist die Entscheidung jedoch von
erheblicher Bedeutung.
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehepartners (§ 1579 Nr. 9 BGB)
mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch beschränkt wird oder ganz
wegfällt, kann auch dann vorliegen, wenn dieser Ehepartner während der
Zeit des Zusammenlebens, in der wiederholt Streitigkeiten zwischen
beiden Eheleuten auftreten, eine außereheliche Beziehung aufnimmt und
diese auch nach der Trennung fortsetzt. Das hat das OLG Karlsruhe
entschieden (Urt. v. 18.02.2008 – 5 UF 156/07) und den
Unterhaltsanspruch einer Ehefrau zunächst für 18 Monate auf 70% des
ungekürzten Anspruches und danach auf 50% herabgesetzt. Trotz Kenntnis
des Ehemannes von der außerehelichen Beziehung setzte die Frau diese
fort, zog aber nicht mit dem neuen Partner zusammen. Das Gericht vertrat
die Auffassung, daß Konflikte und Spannungen innerhalb einer Ehe keinem
Ehegatten – selbst wenn dieser die Ehe für gescheitert hält –
das Recht gibt, die eheliche Treuepflicht als beendet anzusehen. Nur
dann, wenn der andere Ehepartner ebenfalls die Ehe für gescheitert hält,
entfällt u.U. die Treuepflicht.
Die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens festgestellten
Rentenanwartschaften können herabgesetzt oder ganz ausgeschlossen werden,
wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner seine Pflichten, zum
Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt hat
(§ 1587c Nr. 3 BGB). Das OLG Köln hatte über den Antrag des Ehemannes
zu entscheiden, der den vollständigen Ausschluß des von ihm an die
Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsbetrages erreichen wollte. Die Ehefrau
hatte die 5 Kinder der Parteien über viele Jahre in besonders
erniedrigender und schädigender Weise erzogen und war deshalb vom
Strafgericht zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
Das OLG stellte im Beschluß vom 18.06.2008 (4 UF 48/07) fest, daß diese
Umstände „nur“ eine Herabsetzung des eigentlich vom Ehemann
zu zahlenden Ausgleichsbetrages auf die Hälfte rechtfertigten, denn der
Ehemann war – weil er die Erziehungsmethoden der Ehefrau hingenommen
hatte und nicht dagegen eingeschritten war – vom Strafgericht
wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung
verurteilt worden. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung u.a.
damit, daß der Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt in der
Erziehung und Betreuung der Kinder bestanden habe, und aufgrund des
Strafurteils feststehe, daß die Ehefrau gegen diese Pflichten gröblich
verstoßen habe.
Wer als Ausländer bereits viele Jahre in Deutschland lebt, aber die
deutsche Sprache nur schlecht beherrscht und deshalb keine Arbeit findet,
muß damit rechnen, daß er dennoch so behandelt wird, als würde er ein
ausreichendes (fiktives) Einkommen erzielen, um Kindesunterhalt bezahlen
zu können. Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 07.02.2008
(9 UF 157/07) entschieden. Ein seit 10 Jahren in Deutschland lebender
Pakistani, der ebenso wie seine getrennt von ihm lebende (deutsche)
Ehefrau Alg II bezieht, sollte für das gemeinsame Kind Unterhalt zahlen.
Dagegen wehrte er sich und vertrat die Auffassung, u.a. aufgrund seiner
schlechten Deutschkenntnisse finde er keine Arbeit, die es ihm ermögliche,
den Unterhalt zu zahlen. Das OLG meinte, daß er sich so behandeln lassen
müsse, als könne er wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind
erarbeiten, zumal dieses Einkommen nicht auf Alg II-Leistungen angerechnet
werde. Er sei verpflichtet, seine persönlichen und beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten so zu entwickeln, daß seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
verbessert würden. Dazu gehöre auch, sich ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache anzueignen.
Wer vom anderen Ehepartner Auskunft über dessen Endvermögen verlangt,
um einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können, sieht
sich oftmals mit mehr oder weniger präzisen Zusammenstellungen und
Verzeichnissen konfrontiert. Klar ist lediglich, daß diese Auskunft
schriftlich erteilt werden muß. Streitig war aber bislang, ob der
Auskunftspflichtige diese Zusammenstellung selbst unterzeichnen muß,
oder ob es auch sein Anwalt darf. In einem vom BGH (Beschl. v. 28.11.2007
– XII ZB 225/05) hatte ein Ehepartner die Vermögensaufstellung
durch seinen Anwalt dem anderen Ehepartner übermitteln lassen. Letzterer
wollte wegen der fehlenden Eigenhändigkeit der Aufstellung ein Zwangsgeld
festsetzen lassen. Damit scheiterte er in allen Instanzen. Nach Meinung
des BGH kann eine solche Erklärung auch durch einen Boten – hier:
Rechtsanwalt – übermittelt werden, solange feststeht, daß die
Erklärung auch tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt.
Der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltszahlers, der sich nach den
einschlägigen Unterhaltstabellen auf € 900,00 monatlich (bei
Erwerbstätigkeit) beläuft, meint den Betrag, der ihm in jedem Fall
verbleiben muß, ohne daß davon Unterhaltszahlungen entrichtet werden
müssen. Nach Meinung des BGH kann der Selbstbehalt jedoch um die Ersparnis
gekürzt werden, die durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen
Lebenspartner eintritt, allerdings darf diese Kürzung höchstens bis auf
das Maß der Sozialhilfe bzw. Alg II-Leistungen erfolgen. Das ergibt sich
aus einem Urteil des BGH vom 09.01.2008 (Az. XII ZR 170/06) in einem Fall,
in dem der Unterhaltszahler geringe und zudem stark wechselnde Einkünfte
aus einer Vollzeittätigkeit und aus Arbeitslosengeld hatte. Er lebt mit
seiner neuen Lebensgefährtin, die selbst vollschichtig berufstätig ist,
und deren beiden Kindern zusammen. Der BGH hat – im Gegensatz zum
OLG – wegen der Ersparnis der der Mietkosten und der Kosten der
allgemeinen Lebensführung es für notwendig gehalten, den Selbstbehalt zu
reduzieren (wobei die Einzelheiten durch das OLG ermittelt werden sollten).
Ansonsten würde der Unterhaltszahler eigene Kosten sparen, die aber den
Unterhaltsberechtigten (hier: seinen Kindern) zugute kommen sollen.
Wer als Elternteil (haupt)verantwortlich ist für die Zerrüttung der
sozialen Beziehungen zum anderen Elternteil, kann dennoch die alleinige
elterliche Sorge für die Kinder erhalten. Das ergibt sich aus einem
Beschluß des BGH vom 12.12.2007 (Az. XII ZB 158/05), dem folgender Fall
zugrunde lag: Die Mutter hatte dem Vater (beide Eltern hatten die
gemeinsame elterliche Sorge erklärt) zunächst den Kontakt zu den beiden
(nichtehelichen) Kindern gestattet, später jedoch unterbunden. Dann
hatte sie behauptet, der Vater habe pädophile Neigungen und die Tochter
sexuell mißbraucht. In einem Umgangsrechtsverfahren wurde ein
Sachverständigen-Gutachten eingeholt, das den Verdacht nicht bestätigte.
Nach diesem Verfahren kam es zu zehn begleiteten Umgangskontakten
zwischen Vater und Kindern. Danach leitete die Mutter ein weiteres
Verfahren gegen den Vater ein mit dem Ziel, den Umgang für drei Jahre
auszuschließen, und ein Verfahren mit dem Ziel, ihr die alleinige
elterlich Sorge zu übertragen. Mit letzterem hatte sie im Ergebnis
Erfolg. Wegen der tiefgreifenden Streitigkeiten zwischen den Eltern
sei kein Grundlage mehr für das Aufrechterhalten der gemeinsamen Sorge.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei die alleinige Sorge
der Mutter zu übertragen, obwohl sie (haupt)verantwortlich sei für die
Streitigkeiten. Denn die Kinder lebten seit der Geburt bei ihr, Mängel
bei der Erziehung und Betreuung lägen nicht vor. Es entspreche daher dem
Kindeswohl, der Mutter die alleinige Sorge zu übertragen. Trotz
erheblicher Bedenken, die sich aus der Begründung der Entscheidung
ergeben, sahen die Richter keinen anderen Weg.
Wenn sich die bei Abschluß eines Ehevertrages bestehenden Erwartungen
der beiden Eheleute über ihre persönliche und berufliche Zukunft
krankheitsbedingt nicht verwirklichen lassen, stellt sich die Frage,
ob dann ein vereinbarter Unterhaltsverzicht rechtsmißbräuchlich ist und
welche Folgen dies für den Rest des Vertrages hat. Der BGH (Urteil v.
28.11.2007 – XII ZR 132/05) hat dazu entschieden, daß es
grundsätzlich rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn sich der gesunde
Ehepartner gegenüber dem erkrankten nach der Scheidung auf den
vereinbarten Ausschluß von nachehelichem Unterhalt und
Versorgungsausgleich beruft. Im konkreten Fall war die Ehefrau während
der Trennungszeit an Krebs erkrankt und konnte nicht mehr arbeiten; sie
erhält deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie verlangte im Rahmen
des Scheidungsverfahrens nachehelichen Unterhalt und focht den
Ehevertrag an. Wegen der Rente hat der BGH hier keine ehebedingten
Nachteile gesehen, die durch eine Unterhaltszahlung ausgeglichen werden
müßten. Selbst wenn dem Unterhaltsanspruch stattzugeben sei, müßten nur
diejenigen Nachteile für die Ehefrau ausgeglichen werden, die als
ehebedingt anzusehen seien. Eine vollständige Nichtigkeit des
Ehevertrages ergebe sich in diesen Fällen nicht.
Wer Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, muß außerstande sein, die zu
erwartenden Prozeßkosten aus seinem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen.
Immer wieder ein Streitpunkt ist die Frage, ob eine Verpflichtung
besteht, einen laufenden Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und den
Rückkaufswert zur Finanzierung der Prozeßkosten einzusetzen. Das OLG
Zweibrücken (Beschl. v. 26.09.2007, 6 WF 192/07) hat dies in einem Fall
verneint, in dem die alleinerziehende Mutter dreier Kinder mit eigenen
Rentenansprüchen von nur rund EUR 200 monatlich einer
Teilzeitbeschäftigung nachging. Das Gericht sah die Lebensversicherung
als notwendige, zusätzliche Altersvorsorge an, die nicht zur Finanzierung
der Prozeßkosten eingesetzt werden müsse. Hinzu kam, daß der Rückkaufswert
so gering war, daß er nur eine Teil der zu erwartenden Prozeßkosten
abgedeckt hätte.
Mehrfach haben bereits Oberlandesgerichte und auch der BGH entschieden,
daß zur Erfüllung von Kindes- und Geschiedenenunterhaltsansprüchen der
Unterhaltszahler verpflichtet sein kann, die Verbraucherinsolvenz zu
beantragen, wenn eine Überschuldung besteht. Das hat zur Folge, daß
er von Pfändungen der „normalen“ Gläubiger verschont bleibt
und die Unterhaltsansprüche (ganz oder teilweise) erfüllt werden können.
Nach sechs Jahren regelmäßiger Schuldentilgung sind die dann noch
bestehenden Forderungen erloschen. In einem Urteil vom 12.12.2007 (Az.
XII ZR 23/06) hat der BGH verdeutlicht, daß eine solche Pflicht nicht
für die Zeit besteht, in der Trennungsunterhalt verlangt wird (also bis
zur Rechtskraft der Scheidung).
Von der – gesetzlich schon lange bestehenden – Möglichkeit
der Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche machen Gerichte nur
selten Gebrauch. In den meisten Fällen wird eine Befristung wegen lange
dauernder Ehe abgelehnt. Anders hat es das Kammergericht (KG) in einem
Urteil vom 08.06.2007 (Az. 13 UF 118/06) entschieden: 25 Jahre nach der
Scheidung verlangte die frühere Ehefrau von ihrem geschiedenen Mann
einen Ausgleich für die Differenz zwischen den beiden Renteneinkommen.
Dies lehnte das KG ab, weil die Differenz nicht aufgrund einer
ehebedingten, nachteiligen beruflichen Entwicklung der Frau
zurückzuführen sei. Dies gelte hier selbst unter Berücksichtigung des
Umstandes, daß die Ehe über 21 Jahre gedauert habe. Der Frau sei es
nämlich danach gelungen, in ihrem erlernten Beruf wieder Fuß zu fassen
und ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen.
Wenn das Arbeitseinkommen so gering ist, daß nicht einmal der gesetzliche
Mindestunterhalt für die Kinder gezahlt werden kann, muß der
Unterhaltszahler sich nach Meinung des OLG Dresden (Beschluß v.
23.07.2007, 20 UF 444/07) im gesamten deutschsprachigen Raum um eine
besser bezahlte Arbeit bemühen. Dies betraf einen 37-jährigen
Baufacharbeiter, der an seinem Wohnort in Sachsen zwar vollschichtig in
seinem Beruf arbeitete, aber nur ein geringes Einkommen bezog, das zur
Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreichte. Er hatte sich bereits
in etlichen Bewerbungen um eine neue Stelle bemüht, allerdings nur in
Ostsachsen bzw. dem südlichen Brandenburg. Dies hielt das Gericht nicht
für ausreichend und meinte, er müsse sich auch im deutschsprachigen
Ausland (konkret: Österreich) um eine Anstellung bemühen. Über
Zeitarbeitsfirmen würden dort Stellen vermittelt, in denen ein wesentlich
höheres Einkommen erzielbar sei. Solche Bemühungen wollte der Mann
allerdings nicht unternehmen. Die Entscheidung des Gerichts ist dennoch
nicht unbedenklich. Denn eine Tätigkeit im Ausland ist – abgesehen
von grenznahen Gebieten – regelmäßig mit Einschränkungen des
Umgangs mit den Kindern verbunden. Das widerspricht u.U. dem Schutz der
Familie nach Art. 6 Grundgesetz.
Wenn in einem Unterhaltsverfahren dem Unterhaltszahler ein fiktives
Arbeitseinkommen unterstellt wird (weil er sich aus Sicht des Gerichtes
nicht ausreichend um eine Anstellung bemüht hat), und er dann längere
Zeit erkrankt, kann ihm aus dem fiktiven Arbeitseinkommen auch in
fiktives Krankengeld als Einkommen unterstellt werden. Das ergibt sich
aus einem Urteil des OLG Hamm vom 12.06.2007 (Az. 3 UF 24/07).
Auch wenn sich der Unterhaltszahler in einer Umschulungsmaßnahme befindet,
bedeutet dies nicht, daß er sich in dieser Zeit nicht um eine Anstellung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bemühen muß. Das hat das OLG Brandenburg
in einem Beschluß vom 24.05.2007 (Az. 10 WF 139/07) entschieden. Die
Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme durch die Arbeitsagentur sei
lediglich ein Indiz dafür, daß der Unterhaltszahler in seinem bisherigen
Beruf nicht mehr vermittelbar sei. Daraus folgt, daß der
Unterhaltsberechtigt auch für die Zeit der Umschulung Unterhalt verlangen
kann, und der Unterhaltszahler nachweisen muß, daß er sich in dieser
Zeit tatsächlich um Arbeit bemüht hat.
Getrennt lebende Elternteile können die Kosten für Besuche bei ihren
Kindern, die beim anderen Elternteil leben, steuerlich nicht als
außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof
(BFH) in einem Grundsatzurteil vom 27.09.2007 (Az. III R 28/05)
entschieden. Im konkreten Fall lebten die drei Kinder bei ihrer Mutter
in den USA. Der Vater besuchte sie häufiger und bezahlte auch deren
Schulgeld. Ihm entstanden so allein in einem Jahr Kosten von rund EUR
45.000,00, die größtenteils als außergewöhnliche Belastungen absetzen
wollte. Der BFH lehnte dies ab, weil es sich um typische Aufwendungen
der Lebensführung gehandelt habe, und ließ lediglich den Abzug der
doppelten Kinderfreibeträge (insgesamt rund EUR 10.600,00) zu. Daran
ändere auch nichts die seit 1998 bestehende familienrechtliche
Verpflichtung der Eltern, Kontakt zu ihren Kindern zu halten, auch
wenn sie von ihnen getrennt leben. Das habe keine steuerliche Folgen.
Wer eigenmächtig Hausrat aus der (früheren) Ehewohnung entfernt, muß
damit rechnen, daß der andere Ehepartner ihn auffordert, ihm die Sachen
wieder zurückzugeben. Dazu muß kein Hausratsteilungsverfahren durchgeführt
werden, wie das OLG Koblenz in einem Beschluß vom 26.04.2007 (Az. 9 UF
82/07) entschieden hat. Vielmehr kann dieser Anspruch auf § 861 BGB
(Rückgabeanspruch wegen Besitzentziehung) gestützt werden. Das erspart
den Betroffenen ein umfangreiches Hausratsverfahren, denn in diesem muß
die Verteilung des gesamten Hausrates durchgeführt werden; nur einzelne
Gegenstände können nicht herausverlangt werden. Nur wenn ein Ehegatte
dringend auf bestimmte Einzelgegenstände angewiesen ist, darf er sie bei
der Trennung an sich nehmen. Ansonsten muß er die von ihm aus der Wohnung
entfernten Gegenstände wieder zurückbringen, bis ein
Hausratsteilungsverfahren durchgeführt worden ist.
Grundsätzlich braucht bei Zahlung von Unterhalt das eigene Vermögen
nicht verwertet zu werden, d.h. es bleibt bei der Einkommensberechnung
unberücksichtigt. Anders kann dies in Notlagen sein, wie das AG
Hamburg-Wandsbek in einem Urteil vom 03.04.2007 (Az. 730 F 335/06)
entschieden hat: Nach mehr als 55 Jahren Ehe (die kinderlos blieb)
erkrankten beide Eheleute kurz hintereinander schwer und wurden
pflegebedürftig. Der Ehemann muß in einem Heim betreut werden, während
die Ehefrau noch in der Wohnung lebt. Die Ehefrau verlangte nunmehr von
ihrem Mann einen monatlichen Unterhalt von EUR 860,00, da sie selbst nur
über eine geringe Rente von rund EUR 285,00 verfüge, während der Mann
noch ein Sparvermögen von über EUR 58.700,00 habe und lediglich monatliche
Heimkosten von EUR 900,00 (bei einem eigenen Renteneinkommen von EUR
1.700,00) tragen müsse. Das Gericht gab der Klage in voller Höhe statt.
Auch wenn die Eheleute in rechtlicher Hinsicht nicht voneinander getrennt
lebten, bestehe ein solcher Unterhaltsanspruch. Es sei dem Ehemann
zuzumuten, sein Sparvermögen für die Erfüllung dieses Unterhaltsanspruches
einzusetzen. Hier liege eine Notlage vor, da anders der Familienunterhalt
nicht gesichert werden könne. Erst in ca. 16 Jahren sei das Vermögen des
Mannes verbraucht, wobei zu berücksichtigen sei, daß er bereits 87 Jahre
alt sei.
Wenn Eheleute bei einer Bank ein Girokonto in Form eines
„Oder-Kontos“ haben (also jeder der Eheleute eigenständig
über das Konto verfügen darf), müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich
auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere Ehepartner durch
Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Etwas anderes kann nur
dann gelten, wenn der Schuldsaldo allein oder zu einem erheblichen Teil
vom einen Ehepartner produziert wurde und der andere hiervon keine
Kenntnis hatte. Das hat das LG Coburg in einem Urteil vom 08.05.2007
(Az. 22 O 463/06) entschieden. Im konkreten Fall hatte die Bank, nachdem
das Girokonto der damals noch getrennt lebenden Eheleute ein Sollsaldo
von über EUR 8.000,00 aufwies, den Girokontovertrag gekündigt und
verlangte allein von der Ehefrau den Ausgleich dieses Betrages. Dagegen
wandte die Frau ein, sie habe von der Überziehung nichts gewußt. Da es
jedoch das einzige Konto der Eheleute war, konnte sie das Gericht davon
nicht überzeugen.
Insbesondere bei der Formulierung von Vereinbarungen im Umgangsrecht muß
darauf geachtet werden, daß die Beteiligten zu einem bestimmten Verhalten
verpflichtet sind. Bloße Feststellungen ohne gleichzeitiges Auferlegen
von konkreten Verpflichtungen reichen nicht aus, um ein Zwangsgeld
anzudrohen bzw. festzusetzen. Das mußte ein Vater sich vom OLG Saarbrücken
(Beschl. v. 27.07.2007 – 9 WF 97/07) sagen lassen. Er hatte mit
der Mutter des gemeinsamen Kindes eine gerichtlich protokollierte
Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen. Darin war ihm das Recht
eingeräumt worden, das Kind an bestimmten Tagen innerhalb bestimmter
Uhrzeiten zu sich zu nehmen. Hingegen war darin keine Verpflichtung der
Mutter enthalten, ihm das Kind zu übergeben usw. Deshalb war aus Sicht
des OLG die Vereinbarung nicht vollstreckungsfähig, so daß kein Verstoß
der Mutter gegen die Vereinbarung festgestellt und ein Zwangsgeld nicht
festgesetzt werden konnte. Sowohl dieses Gericht, als auch das OLG
Brandenburg in einem anderen Verfahren (Beschl. v. 08.02.2007 –
10 WF 27/07) betonten aber, daß die Androhung von Zwangsgeld nicht
voraussetzt, daß bereits eine Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche
Entscheidung oder einen gerichtlichen Beschluß vorliegt. Auch die Gründe
für bislang gescheiterte Umgangskontakte spielen keine Rolle. Anders ist
dies bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes.
In Deutschland ist die Untätigkeitsbeschwerde nicht gesetzlich geregelt.
Diese ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf
geschaffen worden, um im Interesse der Rechtssicherheit strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Dazu muß eine über
das normale Maß hinausgehende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegen,
die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft.
Außerdem muß die begehrte Entscheidung selbst anfechtbar sein. Das OLG
Naumburg hat daher in einem Beschluß vom 11.06.2007 (4 WF 81/07) die
Untätigkeitsbeschwerde des Vaters in einem längere Zeit andauernden
Umgangsrechtsstreit abgelehnt, weil die von ihm erstrebte einstweilige
Anordnung nicht anfechtbar wäre. Im übrigen war das Gericht der
Auffassung, die Verfahrensdauer von 11 Monaten sei wegen der besonderen
Umstände des Falles (zwischenzeitlicher Umzug der Mutter rund damit
verbundene Abgabe des Verfahrens an eine anderes Gericht) nicht
unangemessen lang. Anders das Kammergericht (KG) in einem Beschluß vom
23.08.2007 (16 WF 172/07): Dort hatte das Umgangsverfahren bereits 15
Monate angedauert. Erst acht Monate nach Eingang des Antrages beim
Amtsgericht war (nur) das Kind angehört worden. Sonst war nichts
geschehen.
Leben Eheleute getrennt, sind aber noch nicht geschieden, besteht
grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab Rechtskraft der
Scheidung kann daraus ein Anspruch auf Geschiedenen-Unterhalt werden.
Selbst wenn vor und nach der Scheidung der gleiche Unterhaltsbetrag
gezahlt werden sollte, beruht dies rechtlich auf zwei verschiedenen
Grundlagen. Die Besonderheit: Auf Trennungsunterhalt kann nicht
verzichtet werden; das ist gesetzlich verboten und damit nichtig.
Anders beim Geschiedenen-Unterhalt: hier ist ein Verzicht grundsätzlich
möglich. In einem vom OLG Frankfurt (Beschl. v. 10.05.2007 – 5 WF
13/07) entschiedenen Fall hatte die Frau in ein und demselben Notarvertrag
sowohl auf Trennungs- als auch auf Geschiedenen-Unterhalt verzichtet
(während der Mann ihr zusagte, sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens
zu übernehmen). Später verlangte die Frau Geschiedenen-Unterhalt mit der
Begründung, die Verzichtserklärung im Notarvertrag sei insgesamt unwirksam.
Dem widersprach das OLG. Es bestätigte zwar die Unwirksamkeit des
Verzichts auf den Trennungsunterhalt, jedoch sei der weitergehende
Verzicht wirksam und die Urkunde insoweit nicht zu beanstanden.
Wer im Scheidungstermin einen sog. Scheidungsfolgenvergleich gerichtlich
protokollieren läßt, muß auf die richtigen Formulierungen achten: eine
spätere Anfechtung ist kaum möglich. Das hat das OLG Thüringen in einem
Fall entschieden, bei dem im Scheidungstermin 2001 ein umfassender
Vergleich geschlossen worden war. Danach sollte die Ehefrau an den
Ehemann zur Abgeltung aller Ansprüche aus nachehelichem Unterhalt und
Zugewinnausgleich sowie zur Abgeltung des Trennungsunterhaltes insgesamt
DM 30.000 zahlen; gleichzeitig verzichtet sie auf ihre Ansprüche aus dem
Versorgungsausgleich gegenüber dem Mann. 2006 beantragte der Mann PKH
für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt. Der Antrag wurde vom OLG
zurückgewiesen (Beschl. v. 09.05.2007 – 1 WF 9/07). Eine
nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Vereinbarung dahingehend, ob
die Ablehnung der Unterhaltsforderung rechtsmißbräuchlich sei, sei nicht
möglich.
Wer nach der Trennung oder Scheidung seine frühere Berufstätigkeit
wieder aufnimmt, aber weniger verdient als es bei einer ununterbrochenen
Tätigkeit der Fall gewesen wäre, kann vom anderen Ehepartner einen sog.
Aufstockungsunterhalt verlangen. Der BGH hat jetzt entschieden (Urt. v.
26.09.2007 – XII ZR 15/05), daß in einem solchen Fall der
Unterhaltsanspruch befristet werden kann, wenn die Ehe kinderlos
geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine
Vollzeitbeschäftigung im früheren Beruf ausübt. Im konkreten Fall hatte
eine 42-jährige Frau, nachdem die Ehen nach etwas mehr als 20 Jahren
geschieden worden war, ihre frühere Halbtagstätigkeit in eine
Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Gleichzeitig erzielte sie Zinseinkünfte
aus einem Erbe. Dennoch war ihr Einkommen rund € 340 mtl. niedriger
als das des Mannes. Das AG hatte ihr einen unbefristeten Unterhalt von
€ 164 mtl. zugesprochen, das OLG hatte diese Zahlung bis Mitte 2011
(für insgesamt sieben Jahre) befristet. Dem stimmte der BGH zu. Die
lange Dauer der Ehe rechtfertige im konkreten Fall keinen unbefristeten
Unterhaltsanspruch, weil auch ohne die Eheschließung das Einkommen der
Frau nicht höher gewesen wäre als es jetzt tatsächlich sei. Somit müßten
keine ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden.
Ein großer Altersunterschied zwischen Eheleuten führt dazu, daß ein
Ehepartner schon Rente bezieht, während der andere Ehepartner noch viele
Jahre berufstätig sein muß. Das wird unter Juristen als
„phasenverschobene Ehe“ bezeichnet: die verschiedenen
Lebensphasen sind nicht mehr oder weniger parallel, sondern in sehr
unterschiedlichen Zeiträumen angesiedelt. Wird eine solche Ehe geschieden,
kann das dazu führen, daß der beim Versorgungsausgleich zahlungspflichtige
Ehepartner, der zu diesem Zeitpunkt bereits Altersrente bezieht, die
Kürzung seiner Rentenbezüge nicht mehr ausgleichen kann, während der
andere Ehepartner weitere Anwartschaften zugesprochen bekommt und darüber
hinaus – durch eigene Berufstätigkeit – diese Ansprüche noch
weiter ausbauen kann. Jedoch kann das Ergebnis auch umgekehrt ausfallen:
der jüngere und zugleich besser verdienende Ehepartner muß damit rechnen,
daß seine eigenen Rentenanwartschaften so stark gekürzt werden, daß
trotz längerer Berufstätigkeit die ihm selbst verbleibende Rente geringer
ausfällt als die des älteren Ehepartners. Der BGH hat in einem solchen
Fall, in dem ein Altersunterschied von 10 Jahren zwischen den Eheleuten
bestand, entschieden, daß der Versorgungsausgleich (hier: zugunsten des
Mannes) auszuschließen war (Beschl. v. 11.09.2007 – XII ZB 107/04).
Der Mann hatte bereits kurze Zeit nach der Trennung der Eheleute Mitte
der 1990er Jahre Altersrente erhalten (und zuvor schon eine Betriebsrente),
während die Frau noch bis 2003 weiter gearbeitet hatte. Erst nach rund
siebeneinhalb Jahren Trennungszeit war 2002 der Scheidungsantrag
eingereicht worden. Maßgeblich für die Berechnungen im Versorgungsausgleich
sind die Rentenanwartschaften bei Zustellung des Scheidungsantrages. Die
führten hier zu einem Anspruch des Mannes (damals schon Rentner) gegen
seine Frau (damals noch berufstätig). Bis zur Trennung waren die
Anwartschaften der Frau jedoch niedriger als die des Mannes. Nur wegen
der nach der Trennung weiter fortdauernden Berufstätigkeit der Frau war
es zu einem Ausgleichsanspruch in umgekehrter Richtung gekommen. Im
Ergebnis war sein Einkommen um rund € 400,00 mtl. höher als das der
Frau. Dies rechtfertigt es aus Sicht des BGH, den Versorgungsausgleich
als „grob unbillig“ auszuschließen.
Wer als Unterhaltszahler ohne nachvollziehbaren Grund eine gut bezahlte
Arbeit aufgibt, eine Abfindung erhält, und sich in der Folgezeit kaum um
eine neue Anstellung bemüht, muß damit rechnen, daß die Unterhaltszahlungen
nach dem früheren Einkommen berechnet werden. Das machte jedenfalls das
OLG Stuttgart (Beschl. v. 02.07.2007 – 18 UF 105/07) und gab damit
dem PKH-Antrag der Kinder des Mannes statt. Das sollte bedacht werden,
bevor leichtfertig Arbeitsstellen aufgegeben werden, nur um
Unterhaltszahlungen zu „sparen“.
Normalerweise braucht ein Altersrentner, der Unterhaltszahlungen leisten
muß, nicht noch einer Arbeit nachzugehen, um Unterhaltszahlungen leisten
zu können. Denn der Unterhalt wird aus dem Renteneinkommen berechnet.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Rentner noch einem minderjährigen Kind
Unterhalt zahlen muß. Das OLG Schleswig gab damit dem PKH-Antrag eines
Kindes statt, das gegen seinen Vater, der bereits Altersrente bezog,
Unterhaltsansprüche durchsetzen wollte (Beschl. v. 15.02.2007 –
10 WF 28/07). Der Vater bezog vor Beginn der Rentenzahlung noch Einkünfte
aus einer Nebentätigkeit mit € 400 monatlich. Damit konnte er einen
geringen Unterhalt für das Kind zahlen. Als er die Rente erhielt, meinte
er, daß diese Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Aus
seiner geringen Altersrente (und Mieteinnahmen) allein könne er keinen
Unterhalt mehr zahlen. Das sah das OLG allerdings anders: jedenfalls
dann, wenn – wie hier – noch nicht einmal der
Mindestunterhalt für das Kind gezahlt werden könne, sei es ihm zumutbar,
weiterhin einer Aushilfstätigkeit nachzugehen.
Wer sein eigenes Vermögen verschwendet mit der Folge, daß der andere
Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit
nicht mehr durchsetzen kann, muß damit rechnen, daß der eigene Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen und darüber hinaus der
Anspruch auf Versorgungsausgleich gekürzt wird. Das mußte sich eine
geschiedene Frau vom OLG Hamm (Urt. v. 20.12.2006 – 11 UF 128/06)
sagen lassen, die bei Zustellung des Scheidungsantrages noch über ein
Vermögen von mehr als € 190.000 verfügte, wovon aber rund drei
Jahre später nichts mehr übrig war. Weil der Mann über ein kleineres
Vermögen verfügte, war ihm vom Amtsgericht ein Zugewinnausgleich von
rund € 54.000 zugesprochen worden. Diese Forderung konnte er aber
gegenüber der Frau nicht mehr durchsetzen. Daraufhin beantragte der Mann,
die von der Frau geltend gemachte Forderung auf Zahlung nachehelichen
Unterhaltes zurückzuweisen und den Anspruch auf Versorgungsausgleich
auszuschließen. Damit hatte er vor dem OLG Erfolg. Da die Frau keine
nachvollziehbaren Angaben zum Verbleib des größten Teiles ihres früheren
Vermögens machen konnte, sahen die Richter ihren Unterhaltsanspruch als
verwirkt an. Dem Mann seien durch die Nichtdurchsetzung seines
Zugewinnanspruches gegen die Frau erhebliche wirtschaftliche Nachteile
entstanden. Als Folge davon müsse er die Lücke in seiner Altersversorgung
durch eigene Arbeit und den Abschluß zusätzlicher Versicherungen
auffüllen. Das könne er aber nur, wenn er keinen Unterhalt an die Frau
zahlen müsse. Aus dem gleichen Grund kürzten die Richter den Anspruch
der Frau aus dem Versorgungsausgleich um die Hälfte.
Noch während der Ehezeit war der Mann vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden (gegen Zahlung einer hohen Abfindung) und hatte
gleichzeitig mit Vollendung des 60.Lebensjahres die vorzeitige Altersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Wegen des vorzeitigen
Bezuges wurde die Rente um 18% gekürzt. Die Frau bezog bereits zwei
Jahre früher – ebenfalls vorzeitig – ihre Altersrente.
Wenige Monate nach Beginn der Rentenzahlungen an den Mann kam es zur
Trennung und anschließend zur Scheidung. Im Rahmen des
Versorgungsausgleiches hatte das Gericht die Rentenanwartschaften des
Mannes mit dem Zugangsfaktor berechnet, der nur die in die Ehezeit
fallenden Zeiten des vorzeitigen Rentenbezuges berücksichtigte (statt
der gesamten Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr, wie vom Mann
beantragt). So kam das Gericht zu einem deutlich höheren Ausgleichsbetrag
zugunsten der Frau. Der BGH hat dieser Bewertung in einem Beschluß vom
9.5.2007 (XII ZB 77/06) ausdrücklich zugestimmt und darauf verwiesen,
daß ansonsten eine Entscheidung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers
ergehen müßte, der höhere Zahlungen leisten müßte, als sie den tatsächlich
erworbenen Anwartschaften entsprächen.
Wann ist ein Anspruch auf Hausratsteilung nicht mehr zulässig? Erst mehr
als ein Jahr nach der Ehescheidung hatte eine Frau einen Antrag auf
Hausratsteilung beim zuständigen Gericht eingereicht. Vor der Scheidung
hatten die Eheleute mehrere Jahre voneinander getrennt gelebt, die
damals noch minderjährigen Kinder lebten beim Vater, der auch einen
Großteil des Hausrates in seiner Wohnung hatte. Ihren Antrag hatte die
Frau u.a. damit begründet, daß die Kinder inzwischen volljährig geworden
und beim Vater ausgezogen seien. Das Amtsgericht wies den Antrag ab; das
OLG Naumburg bestätigte mit Beschluß vom 24.01.2007 (3 UF 24/07) diese
Entscheidung. Es hielt den Anspruch für verwirkt, weil die Frau weder
während des Getrenntlebens, noch während des Scheidungsverfahrens den
Anspruch geltend gemacht hatte und der Mann deshalb davon ausgehen durfte,
daß der Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werde.
Wenn Ehepartner nach der Trennung nur noch wenig Geld zur Verfügung haben,
aber trotz allem gesprächsbereit sind, um die aus der Trennung
entstehenden Fragen gemeinsam zu klären, wurde die Inanspruchnahme einer
Mediation bislang nicht „belohnt“. Für solche Verfahren gab
es keine Prozeßkostenhilfe (PKH). Das AG Eilenburg hat in einem Fall, in
dem das Ehepaar eine Regelung für das Umgangsrecht ihrer Kinder im Rahmen
einer Mediation regeln wollten, zunächst förmlich eine solche Mediation
angeordnet (Rechtsgrundlage: § 52 FGG) und dann dem Ehepaar eine
Mediatorin beigeordnet (Beschl. v. 20.04.2007 – 2 F 168/07).
Da die Mediatorin anscheinend auch Rechtsanwältin war, stützte das
Gericht deren Vergütungsanspruch auf § 34 RVG und bezeichnete diese
Kosten als „Verfahrenskosten“. Hierzu zählen üblicherweise
nur die Gerichtskosten, aber auch Zeugenentschädigungen und
Sachverständigenhonorar. Das Gericht hält das Honorar eines Mediators
für vergleichbar mit demjenigen eines Sachverständigen.
Wer im Rahmen eines Zugewinnverfahrens mehr als € 40.000,00 vom
anderen Ehepartner erhält und sich davon eine Eigentumswohnung für
€ 94.000,00 kauft, muß die für ein Unterhaltsverfahren erhaltene
Prozeßkostenhilfe (PKH) an die Staatskasse zurückzahlen. Das hat der
BGH in einem Beschluß vom 18.07.2007 (Az. XII ZA 11/07) entschieden
und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Richter
vertraten die Auffassung, daß ein Prozeßbeteiligter einen Teil des
zugeflossenen Kapitals zurückhalten muß, wenn ihm – wie hier
– bekannt ist, daß in einem parallel laufenden Rechtsstreit
Kosten anfallen können. Zwar sei die Wohnung als solche ein
privilegierter Vermögenswert, der nicht veräußert werden müsse, um die
Prozeßkosten zu bezahlen. Weil aber der Kauf erst nach Einleitung des
Unterhaltsverfahrens erfolgt sei, hätte ein Teil des Geldes aus dem
Zugewinnausgleich für das neue Verfahren verwendet werden müssen.
Während der Ehezeit war von Eheleuten ein Wohnhaus gekauft worden, das
von der Familie bewohnt wurde. Beide Eheleute waren als hälftige
Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Vom Finanzamt wurde beiden
gemeinsam die Eigenheimzulage gezahlt. Nachdem der Ehemann 2004
ausgezogen war, erhielt er allein 2005 die nächste Rate der
Eigenheimzulage. Die Ehefrau verlangte von ihm die Auszahlung der
Hälfte dieses Betrages. Der Ehemann verwies darauf, daß er noch bis
Oktober 2005 alleine Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus von
über € 12.000,00 erbracht habe. Das AG Düsseldorf (Urt. v.
19.10.2006 – 39 C 5049/06) entschied zugunsten der Ehefrau und
begründete dies damit, daß im ursprünglichen Förderbescheid des
Finanzamtes beide Eheleute als Berechtigte genannt waren. Daran ändere
auch nichts, daß während des Zusammenlebens die Zulage immer auf das
Konto des Ehemannes geflossen sei. Da die vom Ehemann in 2005 allein
erbrachten Zahlungen bereits im Unterhaltsverfahren zu seinen Gunsten
berücksichtigt worden seien, könne er damit jetzt nicht mehr aufrechnen.
Wenn ein Elternteil beim Familiengericht eine Umgangsregelung
(Besuchsregelung) beantragt und für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe
(PKH) haben möchte, muß dieser Elternteil nicht zuvor eine Beratung
und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen haben. Ein solches
Verhalten ist nach Meinung des OLG Hamm (Beschluß v. 05.01.2007
– 12 WF 194/06) nicht „mutwillig“, weil ein
Elternteil, der wegen ausreichenden Einkommens keine PKH beanspruchen
kann, sich häufig auch nicht zuerst an das Jugendamt wendet. Dann
– so das OLG Hamm – müsse dem PKH-Antragsteller dieses
Wahlrecht ebenfalls zustehen.
Solange ein Minderjähriger nicht mehr die Schule besucht, aber (noch)
keinen Ausbildungsplatz hat, muß er durch eigene Nebentätigkeit einen
Teil seines Unterhalts selbst finanzieren. Das ergibt sich aus einem
Beschluß des OLG Rostock vom 18.10.2006 (10 WF 103/06), in dem das
Gericht einer 16jährigen ein fiktives eigenes Einkommen von 4 Euro
bei 10 Stunden pro Woche – insgesamt also 160 Euro im Monat
– aus einer Nebentätigkeit im Bereich Babysitting oder
Zeitungsaustragen unterstellt und auf ihren Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Vater teilweise angerechnet hat.
Das OLG Hamm in einem Urteil vom 28.02.2007 (5 UF 130/06) nochmals
bekräftigt, daß bei der Aufstellung der Endvermögen im Zugewinnverfahren
auch etwaige Verpflichtungen und Ansprüche auf Unterhalt –
insbesondere rückständigen – gegenüber dem jeweils anderen
Ehepartner zu berücksichtigen sind.
Der BGH hat in einem Urteil vom 23.05.2007 (XII ZR 250/04) über einen
Fall entschieden, in dem die Ehefrau kurz nach der Trennung beim
Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragt hatte und
daraufhin vom Finanzamt fast € 3.000,00 erstattet bekam. Im
Gegenzug setzte das Finanzamt gegen den Ehemann eine Nachzahlung von
rund € 3.900,00 fest. Während der Bescheid der Ehefrau
bestandskräftig ist, trifft dies für den Bescheid gegen den Ehemann
nicht zu. Die Eheleute hatte zuvor wegen der erheblichen
Einkommensdifferenzen stets die Steuerklassen III/V und die
Zusammenveranlagung gewählt. Der Ehemann verlangte nun, dies auch für
das letzte Jahr des Zusammenlebens so beizubehalten. Der BGH hat
entschieden, daß die Ehefrau einer Zusammenveranlagung nur zustimmen
muß, wenn der Ehemann ihr die (fiktiven) anteiligen Steuern erstattet,
die bei einer getrennten Veranlagung ab dem Trennungszeitpunkt auf
ihren Anteil am Gesamteinkommen beider Eheleute entfallen würden
– das waren hier rund € 800,00.
Mietverträge sind häufig von beiden Ehepartnern, die in der Wohnung
zusammenleben, unterschrieben. Kommt es zur Trennung und zieht einer
von beiden aus, entsteht vielfach Streit darüber, ob der aus der
Wohnung ausgezogene Ehepartner sich weiter an den Mietzahlungen
beteiligen muß. Mit diesem Problem hatte sich das OLG Brandenburg
zu befassen und in einem Beschluß vom 04.01.2007 (9 U 18/06)
entschieden, daß der in der Wohnung verbleibende Ehepartner keinen
Anspruch gegenüber dem anderen auf (hälftigen) Ausgleich der
Mietzahlungen nach dem Auszug hat. Erfolgte der Auszug ohne
Zustimmung des verbleibenden Ehepartners, so hat dieser nach
Meinung des Gerichts eine Überlegungsfrist (von maximal drei
Monaten), ob er weiter darin wohnen bleiben will. Erfolgt kein
Auszug, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen
Miete für die Dauer der Überlegungsfrist. Will der verbleibende
Ehepartner die Wohnung nicht mehr weiter nutzen, kann sie aber wegen
der Dauer der Kündigungsfrist nicht sofort verlassen, führt dies
möglicherweise zu einer anderen Bewertung.
Mehrfach schon haben Gerichte unterhaltspflichtige Ehepartner oder
Elternteile verpflichtet neben ihrer regelmäßigen Berufstätigkeit
auch noch Nebentätigkeiten auszuüben, um die Unterhaltsansprüche
zumindest ihrer minderjährigen Kinder sicherzustellen. So hat das OLG
Naumburg (Urt. v. 17.08.2006 – 4 UF 10/06) einem arbeitslosen
Bauarbeiter, dem zunächst ein fiktives Monatseinkommen von mindestens
€ 1.000,00 im Hauptberuf unterstellt wurde, trotzdem verpflichtet,
daneben noch eine weitere Beschäftigung im Umfang von mindestens €
150,00 brutto anzunehmen, um den Mindestunterhalt seiner siebenjährigen
Tochter sicherzustellen. In ähnlicher Weise hat das OLG Köln (Urt. v.
26.09.2006 – 4 UF 70/06) einem arbeitslosen Maschinenschlosser
auferlegt, neben seinem Hauptberuf auch noch einer Nebentätigkeit im
Rahmen einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen, die zusammen mit
dem Hauptberuf bis zu 48 Arbeitsstunden wöchentlich ausmachen könne.
Ähnlich argumentierte auch das OLG Karlsruhe in einem Beschluß vom
31.01.2007 (2 WF 5/07). Nur das AG Rinteln (Urt. v. 18.10.2006 –
4 F 173/06) hat eine solche Verpflichtung zur Nebentätigkeit (neben
einem mit nur € 850,00 netto monatlich dotierten Hauptjob eines
ungelernten Arbeiters) verneint.
Andere Gerichte machen den Unterhaltspflichtigen die Auflage, ein im
Alter von 38 Jahren noch nicht beendetes Studium zu unterbrechen und
eine Erwerbstätigkeit auszuüben (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2006
– 7 WF 217/06), oder vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Rücklagen zu bilden oder einen Kredit aufzunehmen, um während der
Aufbauphase Unterhalt zahlen zu können (OLG Celle, Urt. v. 02.11.2006
Es bleibt abzuwarten, wie der Rückgang der Arbeitslosenzahlen sich auf
die Entscheidungen der Obergerichte bei der Zugrundelegung fiktiver
Einkünfte auswirkt. So hat bereits das Kammergericht (Beschl. v.
21.11.2006 – 17 UF 104/06) einer arbeitslosen gelernten Köchin
einen fiktiven Stundenlohn von € 10 unterstellt, obwohl sie darauf
hingewiesen hatte, daß sie lediglich Angebote mit einem Lohn von €
6 bis € 7 erhalten habe. Die Richter verwiesen darauf, daß eine im
Einzelfall untertarifliche Bezahlung nicht den Rückschluß zulasse, daß
überhaupt keine Beschäftigung zu tariflichen Bedingungen zu finden sei.
Wenn Eheleute von ihrem gemeinsamen Girokonto Beträge auf ein Sparkonto
überweisen, das auf den Namen eines der Eheleute lautet, und der Inhaber
des Sparkontos nach der Trennung den größten Teil des Guthabens allein
an sich auszahlen läßt, muß er dem anderen Ehepartner die Hälfte des
abgehobenen Betrages erstatten. Nach Ansicht des OLG Naumburg (Beschluß
v. 26.06.2006 – 10 U 23/06) handelt es sich bei dem Sparkonto um
ein Gemeinschaftsvermögen, auf das beide Eheleute in gleicher Höhe
Anspruch hätten. Wenn ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen mehr
von diesem Konto abhebe, als ihm intern zustehe, müsse er ihm dem
anderen den zuviel abgehobenen Betrag erstatten.
Schon für dreijährige Kinder, deren Eltern getrennt leben, können
Übernachtungen und Ferienaufenthalte beim anderen Elternteil in
Betracht kommen. Dies darf von Gerichten nicht allein wegen des Alters
des Kindes abgelehnt werden. Das BVerfG hat damit in einem Beschluß
vom 23.03.2007 (1 BvR 156/07) einem Vater Recht gegeben, der nach der
Trennung von seiner Frau in seine schweizerische Heimat und damit rund
550 km von Haushalt der Mutter und des Kindes umgezogen war. Das
Amtsgericht hatte ihm – ohne das Kind anzuhören – ein
Besuchrecht an jedem zweiten Wochenende tagsüber von 12 bis 18 Uhr
und an den zweiten Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten
zugebilligt. Auch das zuständige OLG vertrat die Auffassung, daß wegen
des Alters des Kindes länger ausgedehnte Besuchskontakte frühestens
mit Beginn des Schulbesuchs des Kindes in Betracht kämen. Demgegenüber
vertraten die Verfassungsrichter die Ansicht, daß wegen der
Besonderheiten des Einzelfalles (weite Entfernung zwischen Vater und
Kind, bislang fehlende Anhörung des Kindes) eine differenziertere
Betrachtung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls angezeigt
gewesen wäre. Sie verwiesen deshalb das Verfahren zurück an das OLG.
Auch wenn eine Zweitwohnung aus familiären Gründen angemietet wurde,
also z.B. im Vorfeld einer Ehescheidung, fällt dafür eine
Zweitwohnungsteuer an. Diese Auffassung vertritt das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Urteil vom 24.05.2007
(14 A 2608/05). In dem zu entscheidenden Fall war der Ehemann aus der
gemeinsamen Haus ausgezogen und in eine in der Nähe gelegene Mietwohnung
umgezogen. Er wollte damit die für die spätere Einleitung des
Scheidungsverfahrens notwendige räumliche Trennung herbeiführen.
Gleichzeitig meldete er bei der Gemeinde die Mietwohnung als seine
Zweitwohnung an. Die Gemeinde verlangte daraufhin von ihm aufgrund der
bestehenden Satzung eine Zweitwohnungsteuer von € 216 jährlich.
Dagegen wehrte sich der Ehemann mit dem Argument, das BGB schreibe ihm
eine solche Trennung von seiner Frau vor; außerdem trage er auch noch
die Kosten der Erstwohnung. Damit scheiterte er in allen Instanzen.
Vermeiden könne er die Steuer nur – so die Richter – ,
wenn er die Zweitwohnung zu seiner Erstwohnung mache.
Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen
sind, sind nach der Trennung der Eltern und Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter vorrangig beim Vater und nicht
in einer Pflegfamilie unterzubringen, solange der Vater zur Erziehung
geeignet und in der Lage ist. Dies entschied in letzter Instanz das
BVerfG in einem Beschluß (Az. 1 BvR 364/05) und gab damit der
Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt, der bis zur Trennung von
seiner Lebenspartnerin die beiden gemeinsame und zusätzlich noch vier
weitere Kinder seiner Partnerin betreut und versorgt hatte. Nach der
Trennung der Kindeseltern hat das Amtsgericht der Mutter weite Teile
des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das hatte
die Kinder in eine Pflegefamilie vermittelt. Dagegen hatte der Vater
Beschwerde eingelegt, war jedoch damit vor dem OLG gescheitert. Obwohl
das OLG die Auffassung vertrat, daß er grundsätzlich zur Erziehung
geeignet sei, seien alle Kinder besser in einer Pflegefamilie
aufgehoben. Dem widersprach das BVerfG: Das Elternrecht (Art. 6 GG)
gebiete es, in solchen Fällen dem Vater den Vorrang vor einer
Pflegefamilie zu geben, solange er erziehungsgeeignet sei und die
Erziehung und Betreuung auch bereits tatsächlich wahrgenommen habe.
Das bedeutet: Wer als Vater in einer nichtehelichen Beziehung faktisch
die Kinderbetreuung zumindest überwiegend ausübt, hat nach einer
Trennung gute Chancen, dies auch weiterhin tun zu können, wenn die
Mutter nicht erziehungsgeeignet ist. Ansonsten gilt allerdings § 1626a
Abs. 2 BGB, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter
zusteht. Geändert werden kann dies nur durch eine gemeinsame
Sorgeerklärung beider Elternteile.
Bei einem konkreten Verdacht auf eine unberechtigte Unterhaltsforderung
sind Kosten für einen Detektiv, der die notwendigen Beweise erbringt,
erstattungsfähig. Das hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 15 WF
363/04). Hintergrund: Der frühere Ehemann vermutete, daß seine Exfrau,
die von ihm Unterhalt von rund € 310,00 monatlich bezog, inzwischen
eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen
sei. Dies schließt nach § 1579 BGB einen Unterhaltsanspruch aus.
Allerdings muß derjenige, der das Vorhandensein einer solchen
Lebensgemeinschaft behauptet, dies auch in einem Gerichtsverfahren
beweisen können. Um Beweise zu beschaffen, beauftragte der frühere
Ehemann einen Detektiv über 11 Monate mit entsprechenden Ermittlungen
und hatte damit Erfolg: angesichts der Aussage des Detektivs vor Gericht
räumte die Exfrau ein, daß entgegen ihren früheren Angaben eine
Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann bestehe. Die Ehefrau mußte
die Kosten des Prozesses tragen. Als eigene Auslagen machte der Ehemann
auch die Detektivkosten von über € 60.000,00 geltend, die er selbst
bereits bezahlt hatte. Das OLG gab diesem Antrag statt, weil gerade die
Zeugenaussage die Wahrheit ans Licht gebracht und deshalb unmittelbaren
Einfluß auf den Ausgang des Prozesses gehabt habe. Diese Entscheidung
bewegt sich auf einer Linie mit ähnlichen Entscheidungen anderer OLGs
und des BGH. Bemerkenswert ist hier indes die Höhe der Kosten. Unbekannt
ist, ob die Exfrau in der Lage ist, diesen Betrag jemals abzuzahlen.
Der in einem notariellen Ehevertrag enthaltene Ausschluß des
Versorgungsausgleiches ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn bei der
Vertragsunterzeichnung einer der Eheleute sich in einer Zwangslage
befand und dem anderen finanzielle Vorteile versprochen hat, die in
keinem Verhältnis zu dem stehen, was einem selbst verbleibt. Das ist
das Ergebnis eines Urteils des OLG Koblenz (Az. 11 UF 424/04) vor dem
Hintergrund eines Ehevertrages, in dem Gütertrennung vereinbart und
wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde mit Ausnahme
des Unterhalts für Kindesbetreuung, dieser allerdings beschränkt wurde
auf höchstens DM 1.300,00 bei einem Monatseinkommen des Ehemannes von
DM 20.000,00, und in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde,
ausgenommen für Zeiten der Kindererziehung und Krankheit. Zudem sollte
der größte Teil des Hausrates ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
auf den Ehemann übergehen, ebenso das Eigenheim ohne Ausgleich für die
finanziellen Investitionen der Ehefrau. Die daraus resultierende
Feststellung, daß die Ehefrau objektiv auf weit mehr verzichten mußte
als der Ehemann, führte dazu, den Vertrag insgesamt als sittenwidrig
und damit als nichtig anzusehen. Darüber hinaus war auch das
Zustandekommen des Vertrages zweifelhaft: Die Unterzeichnung erfolgte
zwischen mehreren, teils lang andauernden Klinikaufenthalten der Ehefrau
aufgrund von Alkoholabhängigkeit. Dies hat das OLG als Zwangslage
angesehen und bereits das Zustandekommen des Vertrages als sittenwidrig
bewertet. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, daß vor dem Hintergrund der
vor einiger Zeit erfolgten Änderung der Rechtsprechung des BGH zum
Inhalt von Eheverträgen ein solcher Text heute noch beurkundet werden
würde. Dennoch kann vermutet werden, daß noch viele ähnlich gestalteter
Verträge im Streitfall darauf „warten“, gerichtlich überprüft
und für nichtig erklärt zu werden.
Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag kann unwirksam
sein, wenn danach ein Kind geboren wird und die Ehefrau deshalb längere
Zeit nicht mehr berufstätig ist. Das ist die Konsequenz aus einem
Beschluß des OLG Düsseldorf (Az. II-6 UF 169/03). In dem entschiedenen
Fall hatten Eheleute unmittelbar vor der Heirat einen notariellen
Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. Gütertrennung und den Ausschluß des
Versorgungsausgleiches vereinbart wurde. Beide Eheleute waren zu diesem
Zeitpunkt voll berufstätig. Fünf Jahre nach der Heirat kam ein eheliches
Kind zur Welt. Die Ehefrau unterbrach daraufhin ihre Berufstätigkeit und
arbeitete achtzehn Jahre lang nicht mehr. Erst dann begann sie erneut
mit einer Berufstätigkeit. Etwa drei Jahre später wurde das
Scheidungsverfahren eingeleitet. Das zuständige Amtsgericht hatte den
Ehevertrag als wirksam angesehen und deshalb keinen Versorgungsausgleich
durchgeführt. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde beim OLG ein und
hatte damit (zunächst) Erfolg. Das OLG vertrat die Auffassung, daß sie
wegen der einvernehmlichen Unterbrechung der Berufstätigkeit der Ehefrau
aufgrund der Erziehung und Betreuung des Kindes unzumutbar einseitig
belastet werde, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde.
Die Ehefrau habe einen Anspruch darauf, bezüglich ihrer Altersversorgung
so gestellt zu werden, als wenn sie während der gesamten Ehe durchgängig
gearbeitet habe. Mit dieser Entscheidung schafft das Gericht eine
notwendige Klarstellung für ähnlich gelagerte Fälle, da der BGH als
oberste Instanz den Ausschluß des Versorgungsausgleiches grundsätzlich
für zulässig erachtet.
Wer durch immer neue Anträge ein Scheidungsverfahren verzögern will,
muß nur in Ausnahmefällen mit gerichtlichen Sanktionen rechnen. Das
ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2006 (12 UF 168/06).
§ 628 ZPO bestimmt, daß über alle Verfahren, die mit einem
Scheidungsantrag in Zusammenhang stehen, in einem einzigen Urteil
entschieden werden soll (Juristisch: Verbundverfahren). Nur in
Ausnahmefällen dürfen einzelne Verfahrensteile abgetrennt und später in
separaten Entscheidungen geklärt werden. Damit soll verhindert werden,
daß in der gleichen Sache mehrere Entscheidungen ergehen, die getrennt
angefochten werden können. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte
der Ehemann den Scheidungsantrag eingereicht. Die Ehefrau hatte zunächst
ihre Zustimmung signalisiert. Als der Scheidungstermin anberaumt worden
war, beantragte sie 2 Wochen vorher dessen Aufhebung, weil sie mit ihrem
Mann außergerichtlich über Unterhalt und Zugewinnausgleich verhandeln
wolle. Das Gericht setzte daraufhin einen neuen Termin 3 Monate später
an. Rund einen Monat vor diesem Termin machte die Ehefrau Kindes- und
Geschiedenen-Unterhalt geltend. Weitere 5 Monate später reichte sie
einen Antrag auf Auskunft über Zugewinnansprüche und auf Übertragung
der elterlichen Sorge ein. Damit mußte ein wenig später anberaumter,
weiterer Termin in der Scheidungssache aufgehoben werden. Nochmals 5
Monate später beantragte die Ehefrau neue Auskünfte über das Einkommen
des Ehemannes zur Berechnung der Unterhaltsansprüche. Den zu diesem
Zeitpunkt bereits anberaumten neuen Scheidungstermin, der 6 Wochen
später stattfinden sollte, hob das Gericht nicht auf, sondern
verhandelte über alle Anträge. Wenig später erging ein Urteil, in dem
die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und die elterliche
Sorge auf die Ehefrau übertragen wurde. Die Verfahren über Unterhalt
und Zugewinnausgleich wurden gleichzeitig abgetrennt. Dies begründete
das Amtsgericht damit, daß das Verhalten der Ehefrau eine reine
Verzögerungstaktik sei, die der Ehemann nach mehr als 2 Jahren
Verfahrensdauer nicht hinnehmen müsse. Dagegen legte die Ehefrau
Berufung ein und bekam vor dem OLG Hamm recht. Zwar sahen auch dessen
Richter im prozessualen Verhalten der Ehefrau eine „gewisse
Verzögerungstaktik“, doch erlaube § 628 Abs. 4 ZPO eine Abtrennung
einzelner Verfahren aus dem Verbund nur, wenn eine unbillige Härte
vorliege. Das könne im konkreten Fall nicht festgestellt werden. Der
Ehemann habe aber z.B. nicht mitgeteilt, daß er eine neue Beziehung
eingegangen sei und wieder neu heiraten wolle. Das Scheidungsurteil
wurde deshalb aufgehoben und wieder an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wenn ein Ehegatte dem anderen vor der Heirat verschweigt, daß er oder
sie demnächst eine mehrmonatige Haftstrafe antreten muß, riskiert eine
Ehescheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Das mußte sich die
Ehefrau in einem vom AG Ludwigsburg erlassenen Urteil vom 20.07.2006
(1 F 50/06) sagen lassen, die ihrem Ehemann verschwiegen hatte, daß sie
alsbald nach der Hochzeit eine achtmonatige Haftstrafe wegen Betruges
antreten mußte. Der davon überraschte Ehemann reichte kurz nach der
Inhaftierung den Scheidungsantrag ein, ohne das gesetzlich
vorgeschriebene Trennungsjahr abzuwarten. Das Gericht glaubte ihm,
daß er von der Haftstrafe nichts gewußt habe, und schied die Ehe wegen
„unzumutbarer Härte“ (§ 1565 II BGB).
Nach Zustellung des Scheidungsantrages besteht zwischen den Eheleuten
die wechselseitige Verpflichtung, einander Auskunft über Ihr Endvermögen
zu erteilen, damit eventuelle Ansprüche auf Zugewinn ermittelt und
geltend gemacht werden können (§ 1379 I BGB). Diese Auskunft muß
schriftlich in einer einzigen Übersicht erteilt werden. Das hat das OLG
Brandenburg in einem Beschluß vom 06.07.2006 (10 WF 142/06) einem
Ehemann deutlich gemacht. Dieser hatte, nachdem er zuvor zur
Auskunftserteilung verurteilt worden war, sozusagen
„scheibchenweise“ in mehreren Schriftsätzen seines Anwalts
Informationen über Teile seines Vermögens und dessen Verwendung gegeben.
Das entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, meinte das OLG:
es müsse ein einziges, systematisches Verzeichnis erstellt werden, das
es dem anderen Ehegatten ermögliche, einen Zugewinnanspruch zumindest
ungefähr ermitteln zu können. Weil das nicht geschehen war, wurde gegen
den Ehemann ein Zwangsgeld festgesetzt.
Wer im Rahmen der Scheidung von seinem Ehepartner einen Geldbetrag zum
Ausgleich des Zugewinns erhält und gleichzeitig nachehelichen Unterhalt
verlangt, muß sich gefallen lassen, daß Zinsen, die sich aus der Anlage
der Ausgleichszahlung ergeben, als „Einkommen“ angerechnet
werden. Das führt zu einer Verringerung des eigenen Unterhaltsanspruches.
Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2006
(4 UF 208/05). Allerdings wird dies nur dann in Betracht kommen, wenn
der Ausgleichsbetrag nicht z.B. zur Begleichung ehebedingter Schulden
oder der Anschaffung von Hausrat für die neue Wohnung verwendet worden
ist.
Weiter hat das Gericht in dieser Entscheidung ausgeführt, daß Eheleute,
die ihre Unterhaltsansprüche durch einen Vergleich regeln, eine
wechselseitige Treupflicht haben, aufgrund deren sie dem jeweils
anderen ungefragt Einkommenserhöhungen mitzuteilen haben.
Vereinbaren zwei einkommens- und vermögenslose Eheleute anläßlich ihrer
Heirat in einem Ehevertrag, daß sie wechselseitig auf nacheheliche
Unterhaltsansprüche verzichten, ist ein solcher Vertrag grundsätzlich
nicht deshalb sittenwidrig und damit nichtig, weil dadurch der Träger
der Sozialhilfe belastet wird. Das hat der BGH in einem Urteil vom
25.10.2006 (XII ZR 144/04) entschieden. Ein kurz zuvor nach Deutschland
eingereister polnischer Staatsbürger hatte eine Deutsche kennengelernt,
die krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte und deshalb Sozialhilfe
bezog. Kurz nach der Heirat beantragte auch der Mann Sozialhilfe.
Während der Ehe erlitt die Frau eine Gehirnblutung und wurde vollständig
erwerbsunfähig. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren verlangte
sie dann nachehelichen Unterhalt. Der BGH wies die Klage – ebenso
wie schon zuvor das AG – zurück. Der Vertrag habe keine einseitige
Lastenverteilung zum Nachteil eines der Eheleute enthalten. Wörtlich
heißt es in der Entscheidung: „Eine Pflicht von Eheschließenden
zur Begünstigung des Sozialhilfeträgers für den Scheidungsfall kennt
das geltende Recht nicht.“ Dennoch weist der BGH darauf hin, daß
es andere Fallgestaltungen geben kann, bei denen die Benachteiligung
des Sozialhilfeträgers im Vordergrund stehe; dann müsse der Vertrag
anders bewertet werden.
Bei einem besonders hohen Einkommen des Unterhaltszahlers wird
üblicherweise von den Gerichten keine Quote des Einkommens als Unterhalt
zugesprochen, sondern statt dessen der regelmäßige Bedarf des
Unterhaltsempfängers ermittelt. Neben diesem Elementarunterhalt besteht
dann aber regelmäßig auch noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten
der Kranken- und Pflegeversicherung (sog. Krankheitsvorsorgeunterhalt)
und der Altersabsicherung (sog. Altersvorsorgeunterhalt), letzterer
orientiert am Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit
19,9%). Übersteigt der Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung (derzeit € 5.250,00 mtl.), stellt sich die
Frage, ob Anspruch auf einen Altersvorsorgeunterhalt von 19,9% aus dem
tatsächlich gezahlten Elementarunterhalt besteht. Dies hat der BGH in
einem Urteil vom 25.10.2006 (XII ZR 141/04) bejaht und zur Begründung
darauf verwiesen, daß nur so eine den – überdurchschnittlichen
– ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Altersversorgung
des Unterhaltsempfängers gewährleistet werden könne. Letzterer sei auch
nicht verpflichtet, diese Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung
einzuzahlen, sondern könne damit auch Anwartschaften in einer privaten
Rentenversicherung begründen.
Altersvorsorgeunterhalt kann rückwirkend bereits ab dem Zeitpunkt
verlangt werden, an dem der Unterhaltszahler zur Auskunft über sein
Einkommen aufgefordert worden ist mit dem Ziel, Unterhaltsansprüche
geltend zu machen (BGH, Urt. v. 22.11.2006 – XII ZR 24/04).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde
des Vaters eines dreijährigen Kindes stattgegeben, der seinen Sohn an
den Besuchswochenenden auch bei sich übernachten lassen wollte. Während
das Amtsgericht seinem Antrag stattgegeben hatte, setzte sich in der
Beschwerdeinstanz beim OLG die Kindesmutter durch, die eine Übernachtung
ablehnte. Die noch miteinander verheirateten Eltern leben getrennt und
wohnen etwa 130 km voneinander entfernt. Beide haben das Sorgerecht für
das Kind. In seinem Beschluß vom 26.09.2006 (1 BvR 1827/06) wies das
BVerfG darauf hin, daß es das Elternrecht des Vaters gebiete, trotz des
Alters des Kindes – das ja noch keine Schule besucht –
dieses auch längere Zeit hintereinander und an den Wochenenden bei sich
wohnen zu lassen, weil dies z.B. zur Entspannung einer konfliktgeladenen
Situation zwischen den Eltern beitragen könne. Es reiche nicht aus, daß
lediglich die Möglichkeit bestehe, daß Übernachtungen beim Vater dem
Kind eher schaden als nützen. Im Ergebnis enthält dieser Beschluß aber
nichts neues, sondern konkretisiert lediglich das sich aus Art. 6 II 1
GG ergebende Elternrecht. Hätte das OLG seine Entscheidung angesichts
der Umstände des Einzelfalls sorgfältiger begründet und dem Kind einen
Verfahrenspfleger bestellt, ist fraglich, ob der Vater auch dann noch
Erfolg gehabt hätte.
Wer seinen minderjährigen Kindern nicht einmal den Mindestunterhalt
zahlen kann, muß damit rechnen, daß der ihm eigentlich zustehende
Selbstbehalt reduziert wird, wenn er auf der anderen Seite sehr niedrige
Mietkosten zahlen muß. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm
vom 08.05.2006 (8 UF 193/05) sowie einem Beschluß des OLG Braunschweig
vom 03.08.2006 (1 UF 83/06), in dem die Richter den Kindesvätern den
sog. notwendigen Selbstbehalt von € 770,00 bzw. € 890,00 um
€ 80,00 bzw. € 30,00 kürzten, weil diese nur eine Miete von
rund € 220,00 bzw. € 330,00 zahlen müssen. In der Düsseldorfer
Tabelle ist im Selbstbehalt ein Mietanteil von € 360,00 enthalten.
Liegt die tatsächliche Miete höher (was in Großstädten häufig der Fall
ist), kann der Selbstbehalt erhöht werden. Bislang haben Gerichte aber
im umgekehrten Fall (Miete ist niedriger) eine Reduzierung des
Selbstbehaltes abgelehnt. Beide Gerichte vertreten die gegenteilige
Ansicht, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, daß nach Ansicht
der Richter im konkreten Fall das Existenzminimum der Kinder gefährdet
sei. Deren Unterhaltsansprüche hätten Vorrang vor dem Anspruch des
Vaters auf einen ungekürzten Selbstbehalt. So scheiterte der Vater beim
OLG Hamm mit seiner Klage, die auf einen völligen Wegfall der
Unterhaltszahlungen abzielte.
Wenn ein Elternteil dem anderen jedweden Besuchskontakt mit dem
gemeinsamen Kind verweigert und sich davon auch nicht durch gerichtliche
Beschlüsse und Auflagen abbringen läßt, kann – trotz tatsächlich
stattfindender Kindesbetreuung – den Anspruch auf Unterhalt wegen
Kindesbetreuung verlieren. Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor
dem OLG München. Im Urteil vom 14.02.2006 (Az. 4 UF 193/05) hat das
Gericht der Kindesmutter, die dem Kindesvater mehr als vier Jahre lang
jeden Kontakt zum gemeinsamen Kind verweigert hatte, jedweden Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt abgesprochen. Die Mutter hatte behauptet,
der Vater habe das Kind sexuell mißbraucht. Für diesen Vorwurf fanden
sich weder in einem Strafverfahren noch in einem Verfahren zur Regelung
des Umgangsrechts Anhaltspunkte. Demzufolge wurde dem Vater ein
Umgangsrecht zuerkannt. Die Mutter ignorierte die Beschlüsse und
verweigerte den Umgang. Davon ließ sie sich auch nicht abbringen, als
Zwangsgelder von insgesamt € 2.500,00 gegen sie angeordnet wurden.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht eine sog. Umgangspflegschaft an. Die
Mutter verweigerte gegenüber der Pflegerin jeglichen Kontakt. Auch ein
vom Gericht beauftragter Sachverständiger erhielt keinen Zugang zum
Kind. Schließlich wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das
Kind entzogen – auch das ohne Ergebnis. Das OLG München hielt der
Mutter schwerwiegende Beleidigungen und unhaltbare Anschuldigungen
gegenüber dem Vater und darüber hinaus ein schwerwiegendes Fehlverhalten
vor, was nach § 1579 BGB den vollständigen Unterhaltsausschluß
rechtfertige. Das Gericht – dem laut Entscheidungsgründen
„kein vergleichbarer Fall einer uneinsichtigen Totalverweigerung
des Umgangs bekannt“ sei – sah diese Entscheidung auch als
Druckmittel zugunsten des Kindes, dem nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht
auf Umgang mit seinem Vater zusteht.
Eltern können – vor allem dann, wenn sie in einem Alters- oder
Pflegeheim wohnen – nur in begrenztem Umfang von ihren Kindern
Unterhalt verlangen. Wenn das Einkommen der Eltern nicht mehr ausreicht,
um ihre Unterbringungskosten zu decken, steht den Kindern sowohl ein
hoher Freibetrag aus ihren laufenden Einkünften als auch aus ihrem
Vermögen zu. Werden diese Freibeträge nicht überschritten, können die
Kinder z.B. nicht vom Sozialamt auf Unterhaltszahlung in Anspruch
genommen werden. Diese Grundsätze hat der BGH in einem Urteil vom
30.08.2006 (XII ZR 98/04) bestätigt und angesichts aktueller
Diskussionen um ausreichende Altersversorgung ergänzt. Danach steht
einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen ergänzenden Freibetrag von
bis zu 5% seines Bruttoeinkommens fär eine zusätzliche eigene
Altersversorgung zu. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht nach
Meinung des Gerichts der Sorge für den Unterhaltsberechtigten
grundsätzlich vor.
In einem 1985 geschlossenen notariellen Ehevertrag hatten Eheleute u.a.
den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Im 1998 durchgeführten
Scheidungsverfahren fand deshalb kein Versorgungsausgleich statt. 2004
beantragte die geschiedene Ehefrau die nachträgliche Durchführung des
Versorgungsausgleiches, weil sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Vertrages schwanger gewesen sei, über keine Berufsausbildung verfügt
habe und dennoch (außer auf den Versorgungsausgleich) auch auf Unterhalt
verzichtet habe. Das Amtsgericht gab ihr grundsätzlich recht und
bewertete den Vertrag von 1985 als nach heutigen Maßstäben nichtig.
Jedoch könne sie 6 Jahre nach dem Scheidungsurteil keinen
Versorgungsausgleich mehr beantragen, weil dieser Anspruch verwirkt
sei: sie hätte ihre Einwände gegen den Vertrag bereits im
Scheidungsverfahren vortragen müssen (was nicht geschehen war). Die
Beschwerde der geschiedenen Frau hatte Erfolg. Das OLG Düsseldorf
sprach ihr mit Beschluß vom 22.09.2005 (II-1 UF 22/05) monatliche
Rentenanwartschaften von rund € 276 zu.
Leben der nicht sorgeberechtigte Elternteil und die Kinder, die er
besuchen möchte, weit auseinander, müssen Mittel und Wege gefunden
werden, die den Kontakt zwischen Elternteil und Kind nicht faktisch
unmöglich machen. Immer mehr Gerichte sehen dabei auch den
sorgeberechtigten Elternteil in der Pflicht, bei solchen Kontakten
aktiv mitzuwirken. So hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluß
vom 28.10.2005 (13 UF 119/05) entschieden, daß ein 7jähriges Kind
allein – aber in Begleitung des Bordpersonals – von Mutter
in Bonn zum Vater nach Berlin fliegen kann; die Mutter muß das Kind
in diesem Fall zum Flughafen bringen und dort wieder abholen. Einem
11jähriges Kind ist nach einem Beschluß des AG Detmold vom 02.02.2006
(15 F 449/05) zuzumuten, allein mit der Bahn von Braunschweig nach
Bielefeld zu fahren; an den jeweiligen Zielbahnhöfen muß das Kind vom
dort wohnenden Elternteil abgeholt werden. Grundsätzlich vertritt das
OLG Schleswig in einem Beschluß vom 03.02.2006 (13 UF 135/05) die
Auffassung, daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen
Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil
erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und
organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu
beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise
entgegenzubringen).
Schulden aus der Ehezeit werden bei der finanziellen Auseinandersetzung
der Eheleute nur einmal berücksichtigt: entweder beim Unterhalt oder
beim Zugewinnausgleich. Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil vom
25.01.2006 (9 UF 47/05) klargestellt, daß die Schulden nur einmal
auftauchen können (sog. Doppelverwertungsverbot). Zu differenzieren
sei bei der Schuldentilgung lediglich nach Zins- und Tilgungsanteil,
abhängig von den Eigentumsverhältnissen z.B. an einer Immobilie. Das
gilt im übrigen sinngemäß auch bei Einnahmen bzw. Vermögen.
Wer als Selbständiger seine Altersversorgung durch eine
Lebensversicherung abdecken will, dann aber nach der Trennung den
Vertrag kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen läßt, muß damit
rechnen, daß er an den Rentenanwartschaften des anderen Ehepartners nur
in geringem Umfang beteiligt wird. Diese Erfahrung mußt aufgrund eines
Beschlusses des OLG Köln vom 22.12.2005 (25 UF 135/03) ein Mann machen,
der während der Ehezeit meistens selbständig tätig war und eine
Lebensversicherung über DM 100.000 abgeschlossen hatte. Nach der
Trennung, aber noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages (dieses
Datum ist maßgeblich für die Feststellung der Höhe der Ansprüche aus
einer Altersversorgung und des Zugewinnausgleiches) hatte er den Vertrag
gekündigt und sich den Rückkaufswert von rund € 13.800 auszahlen
lassen. Anschließend gab er an, er habe das Geld zur Begleichung seiner
Schulden und für die Anschaffung von Hausrat benötigt. Die Ehefrau hatte
trotz der Erziehung der beiden Kinder und der Haushaltsführung während
der Ehe in erheblichem Umfang gearbeitet. Die Berechnungen im
Versorgungsausgleich ergaben, daß sie etwa € 171 monatliche
Rentenanwartschaften an ihren Mann hätte abgeben müssen. Das Gericht
reduzierte diesen Betrag um 2/3, indem es in diesem Umfang den
Versorgungsausgleich wegen „grober Unbilligkeit“ ausschloß.
Der Ehemann habe durch sein Verhalten eine Beteiligung seiner Frau am
Wert der Lebensversicherung im Rahmen des Zugewinnausgleiches unmöglich
gemacht.
Völlig einseitige Eheverträge können auch dann zur vollständigen
Nichtigkeit des Vertrages führen, wenn im Vertragstext vereinbart
wurde, daß die Unwirksamkeit einzelner Vertrags-klauseln keinen Einfluß
auf die Wirksamkeit der anderen Klauseln haben sollte. Das hat der BGH
in einem Beschluß vom 17.05.2006 (XII ZB 250/03) erstmals klargestellt.
Der Fall: Die Eheleute (sie Brasilianerin, er Deutscher, 11 Jahre älter
und Arzt im öffentlichen Dienst) hatten kurz vor der Heirat einen
notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. (zunächst)
wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche und den
Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche mit Ausnahme derjenigen
aus Anlaß einer Kinderbetreuung verzichtet wurde. Einen Tag nach der
Heirat wurde ein ergänzender Vertrag geschlossen, in dem auch auf
Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung verzichtet wurde. Während
der Ehe kamen zwei Kinder zur Welt, die nach der Trennung allein von
der Frau betreut und versorgt wurden. Im Scheidungsverfahren wollte
die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleiches erreichen.
In erster und zweiter Instanz war sie damit unterlegen. Zwar seien
die Regelungen zum Unterhaltsausschluß sittenwidrig und damit nichtig,
dies gelte jedoch nicht für den Ausschluß des Versorgungsausgleiches.
Der BGH war anderer Ansicht: Auch die Klausel über den Ausschluß des
Versorgungsausgleiches sei wegen der gravierend einseitigen Belastungen
ausschließlich der Ehefrau ebenfalls unwirksam; für eine Teilnichtigkeit
sei kein Raum. Deshalb sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Eine lange strittige Frage hat der BGH nun in einem Urteil vom
31.05.2006 (XII ZR 111/03) höchstrichterlich geklärt: Steuerschulden,
die nach der Trennung von Eheleuten fällig werden, sind zwischen ihnen
auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung beider Eheleute
aufzuteilen. Das geschieht folgendermaßen: Zunächst wird die Höhe der
Steuerschuld (das kann sowohl eine Nachzahlung, wie auch eine Erstattung
sein) auf der Grundlage einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
festgestellt (in der Regel durch das Finanzamt). Dann wird eine fiktive
getrennte Veranlagung beider Eheleute unter Zugrundelegung ihres
jeweiligen individuellen Einkommens durchgeführt. Aus dem Verhältnis
beider fiktiven Steuerzahlungen zueinander ergibt sich der Maßstab, in
dem die Steuernachzahlung oder -erstattung aus der gemeinsamen
Veranlagung aufzuteilen ist. Das kann – wie in dem vom BGH
entschiedenen Fall – dazu führen, daß ein Ehegatte sich überhaupt
nicht an einer Steuernachzahlung beteiligen muß.
Wenn während der Trennungszeit ein nichteheliches Kind zur Welt kommt,
kann der Ehemann seiner Frau nicht die Zahlung von Trennungsunterhalt
verweigern mit der Begründung, sie habe wegen der außerehelichen
Beziehung ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Das ergibt sich aus einem
Beschluß des OLG Thüringen vom 18.11.2005 (1 WF 436/05), der die
Auffassung vertritt, daß noch weitere Umstände dazukommen müssen,
bevor von einer Verwirkung gesprochen werden könne. Im entschiedenen
Fall mußte der Ehemann seiner Frau, die wegen der Kindesgeburt ihre
Berufstätigkeit aufgeben mußte, Unterhalt zahlen. Der Kindesvater
brauche lediglich in der Zeit kurz vor und kurz nach der Geburt
Unterhalt zu zahlen (§ 1615l III BGB).
Auch wenn nach Ablauf des gesetzliche vorgeschriebenen Trennungsjahres
nur einer beiden Eheleute die Ehe als zerrüttet ansieht, kann sie
– trotz Widerspruchs des anderen Ehegatten – geschieden
werden, wenn dieser keine stichhaltigen Gründe nennt, die gegen eine
endgültige Trennung sprechen. Das hat das OLG Zweibrücken mit Urteil
vom 06.04.2006 (6 UF 208/05) entschieden. Hier hatte der Ehemann
während der Trennungszeit der Scheidung zugestimmt, diese Zustimmung
im gerichtlichen Scheidungsverfahren aber widerrufen. Das Amtsgericht
hatte daraufhin den Scheidungsantrag abgewiesen. Das OLG war anderer
Ansicht und begründete diese damit, daß beide Eheleute sich inzwischen
anderen Partnern zugewandt hatten. Dies lasse nur den Schluß auf eine
endgültige Trennung zu.
Unterhaltspflichtige Taxifahrer haben bei Gerichten wenig Chancen,
wenn sie behaupten, daß sie trotz vollschichtiger Tätigkeit nicht
genug verdienen, um Unterhalt für ihre Kinder zahlen zu können. Das
AG Meldorf (Urteil vom 16.12.2005 – 16 F 122/04) und das OLG
Karlsruhe (Beschluß vom 11.04.2006 – 16 UF 36/06) haben
entschieden, daß einem angestellten Taxifahrer mehr als 40
Wochenstunden zuzumuten sind, wenn er innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit nicht genügend verdient, um die Unterhaltsansprüche seiner
Kinder erfüllen zu können. Das AG Meldorf hält 2 Nachtschichten mit je
12 Stunden und drei Tagschichten mit je 8 Stunden für zumutbar;
außerdem müsse noch ein Trinkgeld von € 180,00 pro Monat
hinzugerechnet werden. Das OLG Karlsruhe meinte sogar, daß ein
Taxifahrer, der nicht genügend verdiene, einen Orts- und Berufswechsel
vornehmen müsse, um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können.
Wenn in einem notariellen Ehevertrag die bei Vertragsunterzeichnung
schwangere Ehefrau erheblich benachteiligt wird, kann dies zur
Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragsklausel führen. Das hat der BGH
in einem Urteil vom 05.07.2006 (XII ZR 25/04) entschieden. Zwar sei
die Schwangerschaft allein kein Grund für eine Nichtigkeit des Vertrages,
wohl aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Ehefrau.
Deshalb müsse ein Gericht die Begleitumstände eines solchen Falles genau
prüfen. Wenige Tage vor der Heirat hatten die Eheleute (die Frau war
damals schwanger, das Kind kam kurze Zeit nach der Heirat zur Welt; 3
Jahre später folgte ein zweites Kind) einen Ehevertrag unterzeichnet,
nach dem die Frau im Falle der Scheidung einen nachehelichen
Betreuungsunterhalt von nur DM 1.500,00 für 2 Jahre bekommen sollte.
Ansonsten wurde wechselseitig auf Unterhaltsansprüche verzichtet. Die
Ehefrau war kurz nach der Geburt des ersten Kindes aus dem Berufsleben
ausgeschieden; sie hatte bis dahin ein Bruttojahreseinkommen von ca.
DM 100.000,00 erzielt. Wegen des Ungleichgewichts zwischen dem früheren
Einkommen der Frau einerseits und dem geringen Unterhaltsbetrag
andererseits, der zudem nur auf kurze Zeit gültig war und keine
Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten usw. vorsah, hatte bereits
das OLG die Unterhaltsvereinbarung als sittenwidrig bezeichnet und den
Ehemann zu unbefristeten Unterhaltszahlungen von über € 1.600,00
monatlich verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt.
Wer einen Millionär heiratet, ohne selbst Vermögen zu haben, muß es
sich nicht gefallen lassen, daß in einem Ehevertrag nur ein stark
eingeschränkter Unterhaltsanspruch vorgesehen ist und ein
„Versorgungsausgleich“ dadurch vorgenommen werden soll,
daß der Millionär in eine Lebensversicherung einzahlt, aus der dem
anderen Ehepartner nach 30 Jahren DM 100.000,00 zufließen sollen. Das
hat das OLG München in einem Urteil vom 01.02.2006 (12 UF 1844/04)
entschieden. Die vermögenslose Ehefrau hatte – wie von den
Eheleuten vereinbart – mit der Eheschließung ihre Berufstätigkeit
aufgegeben und sich nur der Kindererziehung und Betreuung gewidmet.
Dadurch wurde sie aus Sicht des Gerichts vom Ehemann wirtschaftlich
abhängig, da sie nachweisen konnte, daß sie bei Fortführung ihrer
Berufstätigkeit in der Ehezeit über € 53.000,00 in die gesetzliche
Rentenversicherung eingezahlt hätte, während der Ehemann in der
gleichen Zeit nur etwas über € 10.000,00 in die Lebensversicherung
einzahlen mußte. Daraus hätte sie nur eine Rente von rund € 255
monatlich erhalten. Hinzu kam, daß der Ehevertrag die Bestimmung
enthielt, daß der Unterhaltsanspruch nur im Falle von Kinderbetreuung
gezahlt werden und vollständig wegfallen sollte, sobald eine eheähnliche
Beziehung aufgenommen werden würde. Das sei insgesamt einseitig zu
Lasten der Ehefrau geregelt, fand das OLG, und sprach ihr einen
Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleiches sowie
nachehelichen Unterhalt zu.
Der Ehemann hatte bei der Heirat schon 5 Jahre studiert und setzte
danach sein Studium noch weitere fast 5 Jahre fort, bevor er es
erfolgreich als Ingenieur abschloß. Während der Studienzeit nach der
Heirat finanzierte die Ehefrau, die als Physiotherapeutin tätig war,
fast den gesamten Haushalt. Nach der Geburt der beiden Kinder arbeitete
sie nur noch halbtags. Jedenfalls hatte nur sie während der Ehezeit
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet,
der Ehemann hingegen keine. Das hätte zu einem Versorgungsausgleich zu
Lasten der Ehefrau geführt. Dies sei grob unbillig, fand das OLG Hamm
in einem Beschluß vom 21.02.2006 (2 UF 382/05), und ließ die
Rentenanwartschaften der Ehefrau aus der Studienzeit des Ehemannes
unberücksichtigt. Das führte im Ergebnis dazu, daß dem Ehemann keine
Anwartschaften zustanden.
Daß auch begüterte Eheleute nicht immer sinnvoll mit ihrem Vermögen
umgehen, zeigte sich in einem vom OLG Karlsruhe mit Beschluß vom
05.04.2006 (2 UF 267/04) entschiedenen Fall. Beide Eheleute hatten
etwa gleich hohe Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Ehefrau zusätzliche Anwartschaften aus einer betrieblichen
Altersversorgung und der Ehemann aus einer Pensionszusage, auf die er
jedoch noch vor der Scheidung verzichtet hatte (und im Gegenzug mit 50
Mio. DM abgefunden wurde). Der Versorgungsausgleich hätte im Ergebnis
dazu geführt, daß die Ehefrau rund DM 371.000,00 zugunsten ihres Mannes
in eine Lebensversicherung hätte einzahlen müssen, um ihre Ansprüche
aus der betrieblichen Rente gegenüber ihrem Mann auszugleichen. Dies
sei jedoch grob unbillig, weil der Ehemann es unterlassen habe, mit
seinem Vermögen eine Altersvorsorge zu betreiben, und dies als illoyal
und grob leichtfertig zu bewerten sei. Der Entscheidung läßt sich
allerdings auch entnehmen, daß die Ehefrau, die nach dem wirksamen
Ehevertrag 1,5 Mio. DM von ihrem Mann erhalten hatte, dieses Geld in
kurzer Zeit fast vollständig ausgegeben hatte. Dennoch befand das
Gericht, es sei ihr nicht zuzumuten, von dem ihr verbliebenen
restlichen Vermögen auch noch die Altersvorsorge ihres geschiedenen
Mannes zu finanzieren.
Wenn die Ehefrau wegen der Kindererziehung längere Zeit nicht
berufstätig war, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im
Ehevertrag unwirksam sein. Das ist die Konsequenz aus einem Beschluss
des OLG Düsseldorf (Az. II-6 UF 169/03). In dem entschiedenen Fall
hatten Eheleute unmittelbar vor der Heirat einen notariellen Ehevertrag
geschlossen, in dem u.a. Gütertrennung und der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs vereinbart wurde. Beide Eheleute waren zu diesem
Zeitpunkt voll berufstätig. Fünf Jahre nach der Heirat kam ein Kind
zur Welt. Die Ehefrau unterbrach daraufhin ihre Berufstätigkeit und
arbeitete achtzehn Jahre lang nicht mehr. Erst dann begann sie erneut
mit einer Berufstätigkeit. Etwa drei Jahre später wurde das
Scheidungsverfahren eingeleitet.
Das zuständige Amtsgericht hatte den Ehevertrag als wirksam angesehen
und deshalb keinen Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen legte die
Ehefrau Beschwerde beim OLG ein und hatte damit Erfolg. Das OLG vertrat
die Auffassung, dass sie ohne Versorgungsausgleich wegen der
einvernehmlichen Unterbrechung der Berufstätigkeit aufgrund der
Erziehung und Betreuung des Kindes unzumutbar einseitig belastet werde.
Die Ehefrau habe einen Anspruch darauf, bezüglich ihrer Altersversorgung
so gestellt zu werden, als wenn sie während der gesamten Ehe durchgängig
gearbeitet habe. Mit dieser Entscheidung schafft das Gericht eine
notwendige Klarstellung für ähnlich gelagerte Fälle, da der BGH als
oberste Instanz den Ausschluss des Versorgungsausgleiches grundsätzlich
für zulässig erachtet.
Der in einem notariellen Ehevertrag enthaltene Ausschluss des
Versorgungsausgleichs ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn sich bei der
Vertragsunterzeichnung einer der Eheleute in einer Zwangslage befand
und dem anderen unverhältnismäßige finanzielle Vorteile versprochen
hat. Das ist das Ergebnis eines Urteils des OLG Koblenz (Az. 11 UF
424/04). Konkret ging es um einen Ehevertrag, in dem Gütertrennung
vereinbart und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet
wurde mit Ausnahme des Unterhalts für Kindesbetreuung. Der Unterhalt
sollte allerdings bei einem Monatseinkommen des Ehemannes von DM
20.000,00 höchstens DM 1.300,00 betragen. Zudem wurde der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen, ausgenommen für Zeiten der
Kindererziehung und Krankheit. Der größte Teil des Hausrats sollte
ohne Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse auf den Ehemann
übergehen, ebenso wie das Eigenheim. Für die finanziellen Investitionen
der Ehefrau war kein Ausgleich vorgesehen.
Da die Ehefrau objektiv auf weit mehr verzichten musste als der Ehemann,
entschied das Gericht, den Vertrag insgesamt als sittenwidrig und damit
als nichtig anzusehen. Darüber hinaus war auch das Zustandekommen des
Vertrags zweifelhaft: Die Unterzeichnung erfolgte zwischen mehreren,
teils lang andauernden Klinikaufenthalten der alkoholabhängigen Ehefrau.
Dies hat das OLG als Zwangslage angesehen und bereits das Zustandekommen
des Vertrags als sittenwidrig bewertet.
Heute ist es eher unwahrscheinlich, dass solche Eheverträge noch
beurkundet würden. Der BGH hat vor einiger Zeit seine Rechtsprechung
zum Inhalt von Eheverträgen entsprechend geändert. Doch "warten"
vermutlich noch viele ähnlich gestaltete Verträge im Streitfall darauf,
gerichtlich überprüft und für nichtig erklärt zu werden.
Bei einem konkreten Verdacht auf eine unberechtigte Unterhaltsforderung
sind Kosten für einen Detektiv, der die notwendigen Beweise erbringt,
erstattungsfähig. Das hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 15
WF 363/04). Hintergrund: Ein Mann vermutete, dass seine Exfrau eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen
sei. Sie bezog zu diesem Zeitpunkt von ihm Unterhalt in Höhe von €
310,00 monatlich. Unter diesen Umständen wäre jedoch nach § 1579 BGB
ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
Ein Problem tritt auf, wenn der Expartner diese Behauptung zurückweist:
In einem Gerichtsverfahren müssen dann solche Behauptungen bewiesen
werden. In diesem Fall beauftragte der frühere Ehemann einen Detektiv
über 11 Monate mit entsprechenden Ermittlungen und hatte damit Erfolg:
Angesichts der Aussage des Detektivs vor Gericht räumte die Exfrau ein,
dass entgegen ihren früheren Angaben eine Lebensgemeinschaft mit einem
anderen Mann bestehe.
Die Ehefrau musste die Kosten des Prozesses tragen. Als Auslagen machte
der Ehemann auch die Detektivkosten von über € 60.000,00 geltend,
die er selbst bereits bezahlt hatte. Das OLG gab diesem Antrag statt,
weil gerade die Zeugenaussage die Wahrheit ans Licht gebracht und
deshalb unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des Prozesses gehabt
habe. Diese Entscheidung bewegt sich auf einer Linie mit ähnlichen
Entscheidungen anderer OLGs und des BGH. Bemerkenswert ist hier die Höhe
der Kosten. Unbekannt ist, ob die Exfrau in der Lage ist, diesen Betrag
jemals abzuzahlen.
Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nach der
Trennung der Eltern und dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Mutter vorrangig beim Vater und nicht in einer Pflegfamilie
unterzubringen. Das gilt jedoch nur, wenn der Vater zur Erziehung
geeignet und in der Lage ist. Dies entschied in letzter Instanz das
BVerfG in einem Beschluss (Az. 1 BvR 364/05) und gab damit der
Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt. Der Mann hatte bis zur
Trennung von seiner Lebenspartnerin die beiden gemeinsamen und
zusätzlich noch vier weitere Kinder seiner Partnerin betreut und
versorgt. Nach der Trennung der Kindeseltern hat das Amtsgericht der
Mutter weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt
übertragen. Die Kinder wurden in eine Pflegefamilie vermittelt.
Gegen diese Entscheidung hatte der Vater Beschwerde eingelegt, war
jedoch damit vor dem OLG gescheitert. Obwohl das OLG die Auffassung
vertrat, dass er grundsätzlich zur Erziehung geeignet sei, seien alle
Kinder besser in einer Pflegefamilie aufgehoben. Dem widersprach das
BVerfG: Das Elternrecht (Art. 6 GG) gebiete es, in solchen Fällen dem
Vater den Vorrang vor einer Pflegefamilie zu geben, solange er
erziehungsgeeignet sei und die Erziehung und Betreuung auch bereits
tatsächlich wahrgenommen habe.
Das bedeutet: Wer als Vater in einer nichtehelichen Beziehung faktisch
die Kinderbetreuung zumindest überwiegend ausübt, hat nach einer
Trennung gute Chancen, dies auch weiterhin tun zu können, wenn die
Mutter nicht erziehungsgeeignet ist. Ansonsten gilt allerdings §
1626a Abs. 2 BGB, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter
zusteht. Geändert werden kann dies nur durch eine gemeinsame
Sorgeerklärung beider Elternteile.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (Az. 1 BvR 2076/03)
festgestellt, dass ein arbeitsloser, unterhaltspflichtiger Vater nicht
in ganz Deutschland nach einer Stelle suchen muss. Es hat damit dem
Vater zweier kleiner Kinder Recht gegeben, der nach der Scheidung
Unterhalt für seine Kinder zahlen musste. Seit Ende 2000 war der Mann
arbeitslos und hatte nur geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten.
Er wollte nicht mehr Unterhalt zahlen, als ihm nach seinem tatsächlichen
Einkommen möglich war. Außerdem halte er einen intensiven Kontakt zu den
Kindern und wolle diesen nicht abbrechen lassen.
Vor dem Amtsgericht als auch dem zuständigen OLG war er damit
gescheitert. Beide Gerichte meinten, er müsse bundesweit und nicht nur
– wie von ihm praktiziert – regional auf Arbeitssuche gehen.
Dem widersprach das BVerfG: Zumutbar sei dem Mann nur eine
Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen zu
seinen Kindern. Es sei keine reale Beschäftigungschance für den Mann
auch bei einer bundesweiten Arbeitssuche erkennbar.
Wichtig ist hierbei auch: Wer weit entfernt vom Aufenthaltsort der
Kinder arbeitet, muss die Kosten für Besuchsfahrten zu den Kindern
unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus dem Selbstbehalt zahlen.
In einem solchen Fall können die Kosten dem Selbstbehalt hinzugerechnet
werden, so dass möglicherweise ein geringerer Unterhalt zu zahlen ist.
Kosten für die Konfirmations- oder Kommunionsfeier zählen nicht zum
Unterhalts-Sonderbedarf. Unter die unterschiedlichen Rechtsauffassungen
vieler Familiengerichte hat der BGH jetzt einen Schlussstrich gezogen.
Die Richter haben in einem Urteil (Az. XII ZR 4/04) festgelegt, dass ab
Beginn des entsprechenden Vorbereitungsunterrichts klar ist, dass auch
Kosten für eine Feier entstehen. Diese Kosten sind langfristig
vorhersehbar und müssen daher aus dem normalen Unterhalt angespart werden.