Aktuelles zum Familienrecht (Stand 09/2011)

Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung

Wer nach der Trennung vom Ehepartner in der gemeinsam angeschafften Eigentumswohnung verbleibt, aber dann nur die Nebenkosten der Wohnung trägt, muß damit rechnen, auch schon während der Trennungszeit eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Das hat das OLG Hamm (Beschl. v. 30.09.2010 – II-3 UF 154/10) entschieden und zugleich ausgesprochen, daß sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem Mietwert der Wohnung, aber auch nach den Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen der Eheleute und deren Lebensgestaltung richtet. Im konkreten Fall mußte die in der Wohnung verbliebene Ehefrau für die ersten 11 Monate der Trennungszeit ¼ des Mietwertes der Wohnung und für die Zeit danach ½ des Mietwertes an ihren Mann zahlen.

Kein Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Hund

Zu den eher seltenen Streitpunkten gehört die Betreuung ehemals gemeinsam angeschaffter Haustiere nach der Trennung von Herrchen und Frauchen. Das OLG Hamm mußte jedoch entscheiden, daß kein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem gemeinsam angeschafften Hund und auch keine "Nutzungsregelung" für das Tier nach § 1361a BGB möglich ist (Beschl. v. 25.11.2010 – II-10 WF 240/10). Zwar sei der Hund sinngemäß als "Hausrat" an-zusehen, doch eine zeitweise Nutzungsmöglichkeit für Hausrat sehe das Gesetz nicht vor. Wegen des Vorrangs der speziellen Regelung des § 1361a BGB gebe es auch keine Möglich-keit, auf andere gesetzliche Bestimmungen allgemeinerer Art zurückzugreifen. Der Antrag von Frauchen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach § 1361a BGB gegen Herrchen wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen.

Verletzung der Hinweispflicht im Umgangsverfahren

Nach der Trennung einigten sich beide Eheleute in einem Gerichtsverfahren auf eine Um-gangsregelung für ihre beiden Kinder, die vom Gericht gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Regelung nach § 89 Abs. 2 FamFG wurde nicht in den Text der Vereinbarung aufgenommen. Der Ehemann beantragte später, die Umgangsrege-lung entsprechend zu ergänzen. Das lehnte das Gericht ab und verwies ihn darauf, ein geson-dertes Verfahren nach §§ 89, 90 FamFG einzuleiten. Das OLG sah dies genauso, so daß der Ehemann dann eine Verfassungsbeschwerde erhob. Zwar wies das BVerfG die Beschwerde zurück (Beschl. v. 09.03.2011 – 1 BvR 752/10), machte aber in der Begründung deutlich, daß der Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine wirksame Vollstreckung der Umgangsregelung ist. Fehle der Hinweis, müsse der Vergleichstext ergänzt oder in einem neuen Verfahren nachgeholt werden.

Ausgleich abgetretener Rentenlebensversicherungsansprüche im Versorgungsausgleich

Wenn Ansprüche aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht zur Kreditsiche-rung einer Baufinanzierung an eine Bank abgetreten werden, müssen sie dennoch im Versor-gungsausgleich berücksichtigt werden. Das hat der BGH entschieden (Beschl. v. 06.04.2011 – XII ZB 89/08). Solche Rentenansprüche gehörten auch dann zum Vermögen des jeweiligen Ehepartners, wenn sie zu Sicherungszwecken abgetreten worden seien.

Nachweis des Alleineigentums an Hausratsgegenständen (Kunstwerken)

Wer sich nach der Trennung von seinem Ehepartner darauf beruft, daß bestimmte Kunstwerk-le nicht zum Hausrat,, sondern zu seinem Alleineigentum gehören, muß dies beweisen können – ansonsten werden auch Kunstgegenstände entsprechend den gesetzlichen Regelung aufge-teilt. Das hat das OLG Köln entschieden (Beschl. v. 12.10.2010 – 25 UF 166/09). Das betrifft in erster Linie die vor der Ehe angeschafften Gegenstände. Bei während der Ehe angeschaff-ten Gegenstände besteht zwar nach § 1568b Abs. 2 BGB die gesetzliche Vermutung des ge-meinsamen Eigentums beider Eheleute; diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Hausratsgegenstände im Alleineigentum gehören zum Zugewinn

Wer Hausrat mit in die Ehe bringt (Aussteuer), ist und bleibt auch nach der Eheschließung Alleineigentümer dieser Gegenstände. Bei der Scheidung der Ehe sind diese Gegenstände beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (mit ihrem indexierten Wert). Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 11.05.2011 – XII ZR 33/09) und damit die anderslautenden Entschei-dungen der Vorinstanzen aufgehoben. Diese hatten die Ehefrau zur Zahlung eines hohen Zu-gewinnausgleichsbetrages an den Ehemann verurteilt, weil die Aussteuer bei der Vermögens-aufstellung nicht berücksichtigt worden war.

Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sind beide Eheleute berufstätig und darüber hinaus Eltern, stellt sich für sie oft die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder krankenversichert werden sollen. Besonders problematisch wird dies, wenn der eine Elternteil privatversichert und der andere gesetzlich krankenversichert ist. § 10 Abs. 3 SGB V bestimmt, daß eine (kostenlose) Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht kommt, wenn der privatversicherte Elternteil über ein höheres Einkommen (jedenfalls höher als die in § 10 Abs. 3 SGB V genannten Grenzwerte) verfügt. Das BVerfG hat entschieden, daß diese Regelung verfassungsgemäß ist (Beschl. v. 14.06.2011 – 1 BvR 429/11). Darin liege zwar eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu nicht miteinander verheirateten Eltern bei ansonsten gleichen Einkommensverhältnissen. Sie verstoße aber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber zu bestimmten typisierenden Regelungen befugt sei. Würde die Regelung des Art. 10 Abs. 3 SGB V auch für nicht miteinander verheiratete Eltern gelten, bedeute dies eine "Überwachung" dieser Eltern und ihrer Lebenssituation bis zum Alter der Kinder von 25 dahingehend, ob zwischen den Eltern noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.

Volljähriges Kind kann vom Vater weitreichende Auskunft verlangen

Das volljährige Kind aus einer geschiedenen Ehe verlangte von seinem Vater Auskunft über die Einkünfte von dessen neuer Ehefrau (und entsprechende Belege), weil der Vater selbst nur in geringem Umfang arbeitete. Diesem Antrag hat der BGH in letzter Instanz (Urt. v. 02.06.2010 - XII ZR 124/08) stattgegeben. Jedoch kann das Kind nicht mehr an Informatio-nen verlangen, als seinem Vater selbst gegenüber dessen neue Ehefrau zustehe (§ 1605 I 1 BGB). Das bedeutet: Soweit es für die Berechnung des Unterhaltsanspruches des Kindes er-forderlich ist, muß der Vater auch Auskunft über das Einkommen seiner neuen Ehefrau geben. Das Kind hat jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.

Gesamtschuld der Ehegatten im Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten sind nicht nur gemeinsame Ver-mögenswerte (in der Regel) je zur Hälfte bei beiden Eheleuten zu berücksichtigen, sondern auch gemeinsame Schulden. Auch wenn die Saldierung dann bei einem Ehegatten (zunächst) ergibt, daß er zur Zahlung seines Anteils an den Schulden nicht in der Lage ist, andererseits aber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten hat, ändert sich daran nichts. Nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 10/09) muß dann die aus dem Zugewinnausgleich zu erwartende Zahlung eingesetzt werden, um den eigenen Anteil an den Gesamtschulden zu begleichen. Im konkreten Fall hatte der Ehemann nach der Scheidung die gemeinsamen Schulden zunächst allein getilgt, verlangte dann aber später von der Ehefrau die Erstattung ihres Anteils an diesen Schulden. Der BGH gab ihm recht.

"Schlüsselgewalt" von Eheleuten untereinander

Eheleute müssen nicht stets gemeinsam Verträge abschließen, solange es sich um "Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes" der Eheleute handelt (§ 1357 BGB). Dann wird der andere Ehegatte aus den von dem einen Ehegatten abgeschlossenen Verträgen mit verpflichtet und muß auch mit haften. Im Einzelfall kann es streitig sein, wie weit diese sog. "Schlüsselgewalt" reicht. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, daß die Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage des Vermieters der Ehewohnung von der Schlüsselgewalt umfaßt wird (Beschl. v. 07.06.2010 - I-24 U 194/09), auch wenn es sich um ein Honorar von rund EUR 5.500,00 handelte. Hingegen gilt dies nicht für die Verpflichtung zur Zahlung eines Maklerhonorars von rund EUR 15.000,00 im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses, das im konkreten Fall dann die Ehefrau allein tragen mußte, weil nur sie den Makler beauftragt hatte (OLG Oldenburg, Urt. v. 16.06.2010 - 5 U 138/09).

Kind kann Kosten für Hundehaltung verlangen

Ein 15jähriges Kind hatte, als es vorübergehend bei seiner (vom allein sorgeberechtigten Vater getrenntlebenden) Mutter wohnte, von dieser einen Hund geschenkt bekommen. Als das Kind nach einigen Monaten wieder zum Vater zurückkehrte, verlangte es von der Mutter Hundehaltungskosten von monatlich EUR 70,00. Das OLG Bremen gab ihm grundsätzlich recht und verpflichtete die Mutter, dem Kind monatlich EUR 18,00 zu zahlen (Beschl. v. 29.04.2010 - 4 WF 41/10). Der Hund sei mit Einverständnis der Mutter angeschafft worden; außerdem sei die Mutter damit einverstanden gewesen, daß die Tochter das Tier nach Rück-kehr zum Vater behalte. Aus der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt ergebe sich, daß auch Kosten "für andere Zwecke" verlangt werden könnten. Zugesprochen wurden der Tochter nur die Kosten für Hundesteuer und Hundehaftpflichtversicherung, weil sie keine genauen Angaben zu den Futterkosten des Tieres gemacht hatte. Diese stehen ihr nach Mei-nung des Gerichts aber auch zu.

Teilnahme an einer Psychotherapie kann nicht gerichtlich angeordnet werden

Nicht selten stellt sich in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren heraus, daß ein oder beide El-ternteile selbst Probleme psychischer Art haben, die sich zu Lasten des Kindes auswirken. Meistens sind die Eltern bereit, eine therapeutische Behandlung zu beginnen, um künftig einen problemfreien Kontakt zu ihrem Kind zu haben. Das OLG Frankfurt hatte in einem Sor-gerechtsverfahren der Mutter auferlegt, eine bereits begonnene Therapie fortzusetzen. Dage-gen wehrte sich die Mutter mit einer Verfassungsbeschwerde. Zu Recht, befand das BVerfG in einem Beschluß v. 01.12.2010 (1 BvR 1572/10). Eine solche Anweisung betreffe den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich der Mutter; sie sei frei darin, an einer Psychothe-rapie teilzunehmen oder dies nicht zu tun. Gegen den Willen des Betroffenen könne eine Psy-chotherapie nicht stattfinden. Für die gerichtliche Anordnung einer solchen Maßnahme fehle zudem eine gesetzliche Grundlage. § 1666 BGB stelle keine solche Grundlage dar.

Krankheit eines Ehepartners ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil

Wenn ein Ehepartner während des Bestehens der Ehe erkrankt, steht ihm möglicherweise nach der Scheidung ein sog. Krankheitsunterhalt nach §§ 1572, 1578b BGB zu. Da Krankheiten nur ausnahmsweise durch die Ehe bedingt sind, können sich ehebedingte Nachteil nur daraus ergeben, daß der Ehepartner aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung treffen konnte mit der Folge, daß seine Erwerbsminderungsrente niedriger ist als sie ohne die Ehe wäre. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 07.07.2010 - XII ZR 157/08) und die Revision einer geschiedenen Frau zurückgewiesen. Deren Forderung nach nachehelichem Unterhalt war von den Vo-rinstanzen herabgesetzt und zudem befristet worden. Das hielt auch der BGH für richtig.

Aufstockungsunterhalt nur bei vollschichtiger Berufstätigkeit

Wer nach der Ehescheidung trotz vollsichtiger Berufstätigkeit in einem der Ausbildung und früheren Tätigkeit angemessenen Beruf kein ausreichendes Einkommen erzielt (oder erzielen könnte), um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, kann vom anderen Ehepartner einen Aufstockungsunterhalt verlangen. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau im Rahmen eines Scheinarbeitsverhältnisses in der Arztpraxis des geschiedenen Mannes angestellt war und von dort Einkommen bezog, ohne daß sie tatsächlich dort arbeiten mußte. Mit Urteil v. 10.11.2010 (Az. XII ZR 197/08) hat der BGH festgestellt, daß ein sol-ches Scheinarbeitsverhältnis nicht zu einer sicheren Erwerbstätigkeit führe, die (zumindest teilweise) einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ausschließe. Die Höhe des Unterhalts-anspruches sei aber begrenzt durch die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten, die niedriger sei als der Bedarf nach den (möglicherweise überdurchschnittlichen) ehelichen Le-bensverhältnissen.

Auch bei Treuebruch kurz nach der Heirat muß das Trennungsjahr eingehalten werden

Wer sich scheiden lassen will, muß im Regelfall ein Jahr vom anderen Ehepartner getrennt gelebt haben. Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt eine Verkürzung dieses Trennungsjah-res in Betracht ("unzumutbare Härte", § 1565 II BGB). Das OLG München (Beschl. v. 28.07.2010 - 33 WF 1104/10) hat das Vorliegen solcher Härtegründe abgelehnt in einem Fall, in dem Ehefrau drei Tage nach der Heirat telefonisch von einer engen Freundin erfuhr, daß der Ehemann neben ihr sitze und in sie verliebt sei.. Später stellte sich sogar heraus, daß der Ehemann der Freundin seine Liebe schon in einer E-Mail am Abend vor der Hochzeit offen-bart hatte.

Verfestigte Lebensgemeinschaft auch ohne gemeinsame Wohnung möglich

Nacheheliche Unterhaltsansprüche enden, wenn der Unterhaltsberechtigte seit mindestens drei Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt. In den Fällen, in denen beide eine gemeinsame Wohnung bewohnen, ist dies relativ einfach darzulegen. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 13.09.2010 - II-7 UF 69/10) hat entschieden, daß diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein können, wenn keine gemeinsame Woh-nung besteht, aber beide Partner an Familienfeiern des anderen teilnehmen, Urlaube gemein-sam verbracht werden, die Kinder des jeweils anderen beschenkt werden und - das kam im konkreten Fall hinzu - auch an "offiziellen" Terminen außerhalb des privaten Umfeldes ge-meinsam aufgetreten werde.

Leiblicher Vater hat Umgangsrecht auch ohne sozio-familiäre Beziehung

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) hatte die Beschwerde eines Nigerianers Erfolg, der Umgangskontakte zu seinen in Deutschland lebenden Kindern (Zwillinge) einforderte. Die Kinder kamen während der weiterhin bestehenden Ehe der Mut-ter mit ihrem Ehemann, aber nach dem Ende der Beziehung der Mutter zum Vater zur Welt. Ein Zusammenleben der beiden leiblichen Elternteile hat nie stattgefunden. Der Asylantrag des Nigerianers wurde abgelehnt, und er reiste nach Spanien aus. Von dort aus versuchte er zunächst erfolglos, direkt mit der Mutter und später über deutsche Gerichte ein Besuchsrecht bei seinen Kindern zu erreichen. Erst beim EuGHMR hatte er Erfolg (Urt. v. 21.12.2010 - Beschwerde Nr. 20578/07). Die deutschen Gerichte hatten seinen Antrag abgelehnt, weil es zu keinem Zusammenleben der Eltern mit den Zwillingen gekommen war. Auch der EuG-HMR hat deutlich gemacht, daß ein beabsichtigtes Familienleben nur in Ausnahmefällen - insbesondere bei einem erkennbaren Interesse des leiblichen Vaters an dem Kind vor und nach der Geburt - ein Umgangsrecht rechtfertige. Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-konvention schütze auch familiäre Beziehungen, wenn die Beteiligten unverheiratet zusam-menleben, und darüber hinaus auch ein "Privatleben".

Kein Mietausgleichsanspruch bei alleinigem Verbleiben in der Ehewohnung

Wenn ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsam angemieteten Wohnung auszieht, während der andere Ehepartner dort jahrelang weiter wohnen bleibt und alleine die Miete zahlt, kann letzter keinen (hälftigen) Ausgleich seiner Mietzahlungen verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Düsseldorf v. 12.03.2010 (I-22 U 142/09). Die Richter billig-ten dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner eine angemessene Überlegungsfrist (hier: 6 Monate aufgrund mehrjähriger Nutzungsdauer, sonst nur 3 Monate) zu, innerhalb deren er entscheiden muß, ob eine Beendigung des (gemeinsamen) Mietverhältnisses verfolgt, oder ob die Wohnung alleine weiter bewohnt werden soll (bei gleichzeitiger vollständiger Kosten-übernahme). Wer sich nicht entscheidet, kann nach Ablauf der Überlegungsfrist keine Erstat-tung der hälftigen Kosten vom anderen Ehepartner verlangen. Während der Überlegungsfrist müssen sich beide Eheleute allerdings die Kosten teilen.

"Dreiteilungsmethode" des BGH zur Unterhaltsermittlung ist verfassungswidrig

Der BGH hat 2008 seine Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet, geändert. Danach sollen die tatsächlichen und fiktiven Einkünfte des früheren Eheleute und des neuen Ehepartners addiert dann gedrittelt werden. Für den neuen Ehepartner sei das Einkommen anzusetzen, das er erhalten würde, wenn es zur Scheidung der neuen Ehe komme. Nachdem diese Rechtsprechung vielfach kritisiert worden ist, hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und diese Auslegung der ge-setzlichen Unterhaltsregelungen durch den BGH als verfassungswidrig angesehen (Beschl. v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10). Der BGH ersetze die gesetzlichen Regelungen durch ein eigenes Modell; damit würden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Auswirkun-gen hat die Entscheidung tatsächlich aber nur in den Fällen, in denen der frühere und der neu Ehepartner nicht gleichrangig (nach § 1609 BGB) sind. Diese Änderung der höchstrichterli-chen Rechtsprechung stellt aber einen Grund dar, der eine Abänderung der früheren (gegen-teiligen) gerichtlichen Entscheidung (oder eines Vergleiches) rechtfertigt.

Erwerbseinkommen bei Altersrentnern nur teilweise anrechenbar

Bei geschiedenen Eheleuten, zwischen denen ein großer Altersunterschied besteht, kommt es vor, daß ein Ehepartner auch über das 65. Lebensjahr hinaus berufstätig ist und eigenen Ein-künfte bezieht. Wenn dieser Ehepartner noch Unterhalt zahlen muß, kann das zusätzliche Einkommen nur teilweise bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 12.01.2011 - XII ZR 83/08) und die anderslautende Entschei-dung des OLG aufgehoben. Das OLG war noch davon ausgegangen, daß bei Selbständigen das erzielte Einkommen stets in vollem Umfang für Unterhaltszwecke einzusetzen sei.

Verschweigen eines außerehelichen Kindes rechtfertigt Eheaufhebung

Am Ende einer Ehe steht meistens eine Scheidung. In seltenen Fällen wird eine Ehe aufgeho-ben. In einem Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau verschwiegen, daß er während seiner früheren Ehe auch Vater eines nichtehelich geborenen Kindes geworden war, sondern ihr nur von den beiden ehelich geborenen Kindern berichtet. Das rechtfertigt nach Meinung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 17.05.2010 - 18 UF 8/10) die Aufhebung der zweiten Ehe wegen arglistiger Täuschung.

Kosten der kieferorthopädischen Behandlung eines Kindes nicht immer erstattungsfähig

Zu den Unterhaltskosten, die ein Kind von seinen Eltern beanspruchen kann, gehören grund-sätzlich auch die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. Leben die Kindeseltern ge-trennt, ist dies unterhaltsrechtlich ein "Sonderbedarf", weil Entstehung und Höhe der Kosten ungewiß sind, sondern erst nach einem Heil- und Kostenplan (und Abzug der Erstattungen der Krankenkasse) feststehen. Jedoch muß die Entscheidung über die Durchführung der Behandlung (und die Höhe der Kosten) mit dem zahlungspflichtigen Elternteil abgesprochen sein. Kann der andere Elternteil nicht beweisen, daß der zahlungspflichtige Elternteil mit der Behandlung (und damit auch mit den Kosten) einverstanden war, muß er die Kosten selbst tragen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Urt. v. 21.07.2010 - 4 UF 53/10) und dabei darauf hingewiesen, daß Krankenkassen nach erfolgreicher Behandlung alle Kosten überneh-men; nur für außervertraglich vereinbarte Zusatzleistungen gelte dies nicht. Solche Kosten (rund EUR 677) verlangte die Mutter vom Vater des Kindes, der sich erfolgreich damit ver-teidigte, daß er sich mit der Behandlung nicht einverstanden erklärt und keine Kenntnis von den Kosten gehabt habe.

Goodwill einer Freiberuflerpraxis muß beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden

Ist ein Ehepartner Freiberufler, so hat seine Praxis bzw. sein Büro - neben dem Substanzwert, der sich aus dem Wert des Vermögens der Praxis bzw. des Büros ergibt - einen sog. "Good-will", d.h. einen Wert basierend auf Umständen wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten/Kunden, Konkurrenzsituation usw. Bei der Scheidung der Eheleute muß dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs neben dem Substanzwert auch der Goodwill berücksichtigt werden, letzter allerdings nur insoweit, als es sich um einen "nachhaltigen" Wert handelt, der aus der bislang vorhandenen Nutzungsmöglichkeit ergibt. Abzuziehen ist immer auch ein sog. Unternehmerlohn, der sich an den individuellen Verhältnissen des Frei-beruflers und dessen bisherigem persönlichen Einsatz orientiert. Das erg8ibt sich aus einem Urteil des BGH v. 09.02.2011 (XII ZR 40/09). Der BGH hat zugleich darauf hingewiesen, daß eine Freiberuflerpraxis mit ihrem vollen Wert (also nicht mur mit dem Umsatz) beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Mit welcher Bewertungsmethode dann der Wert ermittelt werden solle, wurde vom BGH nicht festgelegt. Der Abzug des Unternehmerlohnes führe im übrigen dazu, daß der andere Ehepartner nicht auch noch über den Unterhalt an der Praxis "teilnehme".

Ehebedingte Nachteile durch freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes

Wer während bestehender Ehe freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt (und im Gegenzug eine Abfindung des Arbeitgebers erhält), anschließend aber noch viele Jahre mit dem anderen Ehepartner zusammenlebt, kann nach der Trennung bzw. Scheidung der Ehe Unterhalt ver-langen und sich auf das Vorhandensein ehebedingter Nachteile berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Ehepartner mit der Aufgabe des Arbeitsplatzes einverstanden gewesen sei oder nicht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH (Urteil v. 16.02.2011 - XII ZR 108/09). Im konkreten Fall war die Abfindung zur Tilgung der Schulden aus dem Kauf eines Eigenheimes verwendet worden. Nach der Trennung wurde das Haus verkauft; beide Eheleute erhielten jeweils die Hälfte des Erlöses.

Langjährig nicht betriebenes Scheidungsverfahren läßt Ehegattenerbrecht nicht entfallen

Wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, entfällt das Erbrecht des anderen Ehepartners, § 1933 BGB. Das gilt aber nicht ausnahmslos. In einem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall (Beschl. v. 24.08.2010 - 5 W 185/10-70) hatte der Ehemann 1988 den Scheidungsantrag eingereicht, aber in der Folgezeit das Verfahren nicht weiter be-trieben. Zwar war noch Ende 1988 eine notarielle Vereinbarung zwischen den Eheleuten ge-troffen worden, in der wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet wurde. Doch bis zum Tode des Ehemanns im Jahr 2009 wurde das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben, so daß kein Scheidungsurteil erging. Nach dem Tode des Ehemanns wollte die Ehe-frau erreichen, daß sie als Miterbin zu ½ (neben den Kindern) anzusehen sei. Das Gericht wertete das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über 21 Jahre als endgültige Aufgabe des Scheidungswillens des Ehemannes, so daß der Ehefrau weiterhin ein Ehegattenerbrecht zustehe. Wegen des wirksam vereinbarten Verzichts auf Zugewinnausgleich erbe die Ehefrau aber nur zu 1/3 (§ 1931 IV BGB).

Einkommensänderungen sofort im Gerichtsverfahren mitteilen

Wer sich (in einem Gerichtsverfahren) Unterhaltsforderungen ausgesetzt sieht, muß sofort die Berechnungen der Gegenseite zum eigenen Einkommen und den sich daraus ergebenden Un-terhaltsverpflichtungen prüfen. Geschieht dies nicht und ergeht daraufhin eine ungünstige Gerichtsentscheidung (die dann auch noch rechtskräftig wird), kann diese später nicht mehr - z.B. in einem Abänderungsverfahren - angefochten werden mit der Begründung, im ersten Verfahren sei das Einkommen falsch berechnet worden. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 12.05.2010 (XII ZR 98/08). Anfang 2005 war der Vater mehrerer Kinder durch Ver-säumnisurteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen das Urteil legt er keinen Einspruch ein, so daß es rechtskräftig wurde. In der Klageschrift von Herbst 2004 war das Einkommen des Vaters mit ? 2255 beziffert worden. Tatsächlich belief es sich schon da-mals nur auf ? 1835 und verringerte sich Anfang 2005 durch Wegfall des Ortszuschlages auf ? 1524. Erst 2007 erhob er eine Abänderungsklage mit der Begründung, sein Einkommen be-trage nur ? 1560. Damit scheiterte er in allen Instanzen. Auch der BGH vertrat - ebenso wie die Vorinstanzen - die Auffassung, daß der Vater bereits vor Ende des früheren Verfahrens wußte, daß das in der Klageschrift angegebene Einkommen viel zu hoch war und er zur Zahlung nur eines niedrigeren Unterhaltes in der Lage gewesen sei. Deshalb könne er jetzt diese Einwände nicht mehr erheben. Im Ergebnis muß der Vater jetzt wegen des falschen Ur-teils aus 2005 trotz seines niedrigen Einkommens einen monatlichen Unterhalt von rund ? 1208 zahlen und mit dem Restbetrag von ? 352 seinen gesamten Lebensunterhalt finanzieren. Zwar kann sein Einkommen nicht so weit gepfändet werden, doch was nicht gepfändet wer-den kann, besteht als Zahlungsverpflichtung weiter - auch wenn die Kinder schon volljährig sind.

Schuldenausgleich bei Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nach der Trennung nicht verheirateter Paare kommt es - ebenso wie getrenntlebenden Ehe-partnern - häufig dazu, daß einer der ehemaligen Partner gemeinsame Schuldverpflichtungen (z.B. Kredite für eine Immobilie) allein weiter bezahlt, bis eine Einigung gefunden wird. Kommt es allerdings nicht zu der erwarteten Einigung, hat der zahlende Expartner einen An-spruch auf Ausgleich der Hälfte der von ihm allein erbrachten Zahlungen. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Beschl. v. 08.09.2009 - 2 W 402/09). Ein nicht verheiratetes Paar war Miteigentümer eines Hauses, das über einen Kredit finanziert wurde, für den beide hafteten. Nachdem die Frau aus dem Haus ausgezogen, zahlte der Mann die Kreditraten (und die re-gelmäßigen Hauskosten) alleine weiter. Es war zunächst beabsichtigt, daß die Frau ihren Mit-eigentumsanteil an den Mann verkaufen sollte. Dazu kam es jedoch nicht; statt dessen wurde das Haus an einen Dritten verkauft. Der Mann verlangte von der Frau die Hälfte seiner zwischenzeitlichen Zahlungen, insgesamt rund ? 6377. Die Frau hielt dagegen, der Mann habe ihr nicht gesagt, daß er die Zahlungen nicht allein erbringen, sondern von ihr später einen Ausgleich verlangen wolle. Das hielten die Richter für irrelevant. Eine solche Erklärung sei nicht notwendig, weil mit der Trennung der Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB wieder auf-lebe (der während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ruhe).

Unterhaltsvergleich kann mit dem Ziel der Befristung abgeändert werden

Ein früher geschlossener, gerichtlicher Vergleich über Unterhaltszahlungen, der keine Befris-tung enthält, kann später von einem der Beteiligten durch einen Antrag auf Abänderung ange-fochten werden mit dem Ziel, die Unterhaltszahlungen zu befristen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 26.05.2010 (II ZR 143/08). Im konkreten Fall ergab sich weder aus dem Wortlaut des Vergleiches, noch aus der Korrespondenz im früheren Gerichtsverfahren An-haltspunkte dafür, daß die Beteiligten jedwede Änderung des Vergleiches ausschließen woll-ten. Insofern enthalte der Vergleich deshalb keine bindende Wirkung für alle Zukunft. Vo-raussetzung für eine Abänderung ist in einem solchen Fall allerdings, daß diese durch einen "wichtigen Grund" gerechtfertigt ist (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2009 - 2 UF 95/09 für den Fall, daß im früheren Vergleich eine Abänderung ausdrücklich vorbehalten worden war).

Berücksichtigung einer Abfindung im Rahmen der Unterhaltsberechnung

Erhält eine Ehepartner nach der Scheidung zusätzlich zu seinem Einkommen (aus selbständi-ger Tätigkeit) von einem früheren Arbeitgeber eine Abfindung, bleibt diese bei der Berech-nung des Unterhaltsbedarfs des anderen Ehepartners unberücksichtigt, und zwar auch dann, wenn die Abfindung zur Tilgung von Schulden aus der Ehezeit verwendet wurde, die zuvor noch unterhaltsmindernd berücksichtigt wurden. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 02.06.2010 (XII ZR 138/08). In einem gerichtlichen Vergleich aus 2005 (die Ehescheidung war bereits in 2003 erfolgt) hatten beide Eheleute erklärt, daß "derzeit" kein nachehelicher Unterhalt geschuldet werde; der Ehemann hatte sich gleichzeitig verpflichtet, die gemein-schaftlichen Schulden in monatlichen Raten zu tilgen und dies der Ehefrau nachzuweisen. Er verwendete dazu u.a. eine bereits 2003 (nach der Scheidung) erhaltene Abfindung seines frü-heren Arbeitgebers. Das Gericht argumentiert, daß die Abfindung die ehelichen Lebensver-hältnisse nicht mitbestimmt habe. Wie der Ehemann die Schulden tilgen sollte, war ihm über-lassen. Er sei so zu behandeln, als habe er die gemeinsamen Schulden weiterhin in monatlichen Raten getilgt, was sein Einkommen - von dem jetzt die Ehefrau Unterhalt verlangte - verringere.

Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind Einkommen im PKH-/VKH-Verfahren

Wer Prozeßkostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) - letztere ist das Gegen-stück zur PKH in familienrechtlichen Verfahren - , muß sein gesamtes Einkommen und Ver-mögen offenlegen. Bislang war streitig, ob Einkünfte nach dem SGB II (Alg II bzw. Hartz IV) als "Einkommen" anzusehen sind, da es sich um staatliche Sozialleistungen handelt. Der BGH hat in einem Beschluß v. 05.03.2010 (XII ZB 65/10) festgestellt, daß es sich hierbei um Einkommen handelt. Das kann dazu führen, daß insbesondere Alg II-Bezieher, die zusätzlich noch Leistungen wegen Mehrbedarfs erhalten, PKH oder VKH nur in Verbindung mit Raten-zahlungen erhalten.

Besuchskontakte mit Übernachtung auch schon bei zweijährigem Kind

Besuchskontakte der Kinder getrenntlebender Eltern führen gelegentlich zu Streitigkeiten darüber, ab welchem Alter ein Kind auch beim "anderen" Elternteil übernachten soll bzw. darf. Während früher von den Gerichten häufig die Auffassung vertreten wurde, daß erst im Grundschulalter des Kindes eine Übernachtung sinnvoll sei, hat sich diese Einstellung in den letzten Jahren gewandelt. Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.12.2009 - 10 UF 150/09) hat entschieden, daß auch ein gerade zwei Jahre altes Kind beim Vater übernachten darf (bzw. der Vater ein entsprechendes Besuchsrecht erhält), auch wenn das Kind noch gestillt wird. Im konkreten Fall hatte der Vater u.a. darauf hingewiesen, daß das Kind auch schon viele Nah-rungsmittel esse, die Erwachsene zu sich nehmen.

Unterhaltszahlung trotz Kenntnis der Verwirkung

Wer zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist (z.B. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleiches) und im nachhinein erfährt, daß der Unterhaltsanspruch möglicherwei-se verwirkt ist, darf nicht einfach weiter Unterhalt zahlen und sich erst später auf die Verwir-kung berufen. Das hat das OLG Bremen entschieden (Beschl. v. 01.02.2010 - 4 UF 106/09). Hier hatte sich der geschiedene Mann in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung nachehe-lichen Unterhaltes an seine Exfrau verpflichtet und diesen auch bezahlt. 6 Monate später er-schien in einer Boulevardzeitung ein großformatiges Foto des Mannes mit seinen Kindern und der Überschrift "Papa, bitte melde Dich". Außerdem war dort ein Portraitfoto des Mannes mit Nennung des Vor- und Nachnamens und der Unterzeile "Herzlos-Vater" zu sehen. Dennoch zahlte der Mann weiterhin den Unterhalt. Erst eineinhalb Jahre später verlangte er von der Mutter, auf ihre Rechte aus dem Unterhaltsvergleich zu verzichten. Zu spät, befanden die Richter. Zwar habe die Ehefrau durch ihre Mitwirkung an der Presseveröffentlichung einen Verwirkungstatbestand (§ 1579 Nr. 7 BGB) erfüllt. Weil aber der Mann sie erst spät zum Verzicht aufgefordert habe, habe er deutlich gemacht, daß er aus ihrem Verhalten keine Fol-gerungen für den Unterhalt ziehen wolle.

Neuregelung des Sorgerechts nichtehelicher Väter erforderlich

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das BVerfG mit Beschluß v. 21.07.2010 (1 BvR 420/09) entschieden, daß die Regelungen der §§ 1626a I Nr. 1 und 1672 I BGB verfassungswidrig sind, dem Gesetzgeber allerdings keinen Termin vorgegeben, bis zu dem diese Regelungen geändert werden sollen. In der Zwischenzeit müssen die Gerichte den Eltern (§ 1626a BGB) bzw. dem Vater (§ 1672 BGB) auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder eine Teil davon übertragen, soweit zu erwarten ist, daß dies dem Kindeswohl entspricht. Bis zu dieser Entscheidung war gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der Elterlichen Sorge auch oder allein auf den Vater im Regelfall nicht möglich. Im konkreten Fall hatte die Mutter sich geweigert, zusammen mit dem Vater eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) für das gemeinsame, 1998 geborene nichteheliche Kind zu unterzeichnen. Durch die bisherige gesetz-liche Regelung ist nach Meinung des BVerfG das Elternrecht des Vaters verletzt. Noch 2003 hatte das Gericht entgegengesetzt entschieden.

Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei schwieriger Sach- oder Rechtslage

In bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten - insbesondere wenn es um das Sorge- und Umgangsrecht geht - besteht kein Anwaltszwang. Dann besteht auch kein Anspruch auf Ver-fahrenskostenhilfe (VKH) und die Beiordnung eines Anwalts, es sei denn, daß "wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint" (§ 78 II FamFG). Der BGH hat in einem Beschluß v. 23.06.2010 (XII ZB 232/09) präzisiert, wann diese Voraussetzungen gegeben sind: es reicht aus, wenn die Sach- oder die Rechtslage im Einzelfall schwierig ist (nicht beides zusammen) und die Vertretung durch ei-nen Anwalt (aus Sicht des Antragstellers) erforderlich erscheint. Zu fragen ist, ob eine finan-zielle leistungsstarke Person in gleicher Lage vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte. Es kommt also im Ergebnis auf objektive und subjektive Umstände an. Einen "Grundsatz der Waffengleichheit" (Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts, wenn auch der andere Beteiligte anwaltlich vertreten ist) hat das Gericht allerdings abgelehnt.

Klarere Regeln beim Elternunterhalt

Der BGH hat in einem Urteil v. 28.07.2010 (XII ZR 140/07) seine bisherige Rechtsprechung zum Elternunterhalt (wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um z.B. die Kosten eines Heimaufenthaltes zu finanzieren, müssen die Kinder zahlen) konkretisiert. Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Kind (inzwischen selbst Rentner) zusammen mit seinen beiden Brüdern vom Träger der Sozialhilfe zu Unterhaltszahlungen für seine 1915 ge-borene Mutter herangezogen wurde. Von dem über den Selbstbehalt der Familie des zah-lungspflichtigen Kindes (? 2.450) hinausgehenden Einkommen werden 10% als Ersparnis wegen häuslichem Zusammenleben abgezogen. Bleibt dann noch ein Überschuß, wird dieser zur Hälfte dem Familienselbstbehalt hinzuaddiert ("individueller Familienselbstbehalt"), den das unterhaltspflichtige Kind entsprechend seinem Anteil an den anrechenbaren Einkünften der Familie zu tragen hat. Abgezogen werden können jetzt auch Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5% des jährlichen Bruttoeinkommens. Trotz dieser Präzisierungen an verschiedenen Stellen bleiben noch viele Unklarheiten im Bereich des Elternunterhaltes.

Verwirkung von Elternunterhalt nur in Ausnahmefällen

Wer Unterhalt an einen Elternteil zahlen muß, kann sich nicht darauf berufen, daß der Eltern-teil seit mehreren Jahrzehnten kaum Kontakt zu ihm unterhält. Dies gilt nach Meinung des BGH (Urt. v. 15.09.2010 - XII ZR 148/09) nur dann als Verwirkung, wenn der Elternteil insoweit schuldhaft - also vorwerfbar - gehandelt habe. Genau das war aber nach Meinung des BGH im konkreten Fall nicht so. Die Mutter litt schon seit den Kindheitstagen ihres Sohnes (der Unterhalt zahlen soll) an einer Psychose, die zu mehreren, teils längeren stationären Krankenhausaufenthalten führte. Die Mutter habe deshalb nicht vorwerfbar gehandelt, als sie kaum Kontakt zu ihrem Sohn hielt. Deshalb ist es nach Meinung des BGH auch nicht grob unbillig, wenn der Sohn ihr jetzt Unterhalt zahlen müsse.

Ausgleichspflicht von Eheleuten für Darlehen seitens der Eltern

Wenn ein Ehegatte von seinen Eltern ein Darlehen aufnimmt, um damit gemeinsam mit dem anderen Ehegatten ein Eigenheim zu finanzieren, stellt sich bei Scheitern der Ehe die Frage, wer für die Rückzahlung des Kredites aufzukommen hat. Der BGH (Urt. v. 21.07.2010 - XII ZR 104/08) hat dazu entschieden, daß in solchen Fällen stets zu prüfen ist, ob eine (ausdrück-liche oder konkludente) Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestanden hat, wonach beide den Kredit zurückzahlen sollten. Nur in solchen Fällen könne der eine Ehegatte, der das Dar-lehen zurückzahle, vom anderen die Erstattung der hälftigen Aufwendungen verlangen.

Kein alleiniges Sorgerecht für auswanderungswilligen Elternteil

Will ein Elternteil nach der Trennung vom anderen Elternteil mit einem oder mehreren ge-meinsamen Kindern ins Ausland umziehen, muß eine Abwägung zwischen dem Anspruch dieses Elternteils auf Freizügigkeit und dem Anspruch des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind stattfinden. Das hat das OLG Koblenz (Beschl. v. 04.05.2010 - 11 UF 149/10) in einem Fall entschieden, in dem die Kindesmutter (Italienerin) mit dem gemeinsamen Kind nach Italien umziehen wollte. Das Gericht hat den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen und ihn u.a. damit begründet, daß die Mutter ohne konkrete Perspektive auf eine Berufstätigkeit sei und zudem in eine Region Italiens umziehen wolle, zu der sie keinerlei Bezug habe und in der sie außer ihrem neuen Lebensgefährten niemanden kenne. Vielmehr hat ihr das Gericht die Absicht unterstellt, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.

Ausgleich ehebedingter Nachteile und Versorgungsausgleich

Bei einer Eheschließung kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter und späterer Scheidung kann sich - trotz des nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführten - Versorgungsausgleiches ein Anspruch auf Altersunterhalt ergeben, wenn ein Ehepartner ehebedingte Nachteile bei seiner eigenen Altersversorgung darlegen kann. Das hat der BGH (Urt. v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09) entschieden. Nach Meinung des Gerichts reicht es aus, wenn ein Ehepartner wäh-rend der Ehe auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat und für diese Zeit auch vom anderen Ehe-partner keine oder nur geringfügige Beiträge in die gesetzliche Altersversorgung eingezahlt wurden. Daraus folge, daß der Versorgungsausgleich keinen Ausgleich für die Nachteile des auf eine Berufstätigkeit verzichtenden Ehepartners darstelle und folglich diesme grundsätzlich ein Anspruch auf Altersunterhalt zustehe.

Selbstbehalt von Rentnern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder

Auch Eltern, die sich inzwischen im Rentenalter befinden, müssen mit Unterhaltsforderungen ihrer volljährigen Kindern (bzw. den entsprechenden Trägern der Sozialhilfe) rechnen, wenn die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Allerdings können die Eltern in diesen Fällen einen Selbstbehalt von EUR 1.400 geltend machen. Das OLG Köln (Urt. v. 19.01.2010 - II-25 UF 48/09) hat dazu entschieden, daß hier der gleiche Selbstbehalt wie im umgekehrten Fall (Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-dern) anzuwenden sei. Im konkreten Fall ging es um die wegen Krankheit unterhaltsbedürfti-ge, 51jährige Tochter des 75jährigen Vaters und eine Forderung von EUR 26 monatlich des Sozialhilfeträgers. Dessen Klage scheiterte in beiden Instanzen.

Kein Entzug des Sorgerechts bei Problemen mit dem Umgangsrecht

Das Kammergericht in Berlin (KG) hat in einem Beschluß v. 18.06.2010 (19 UF 22/10) ent-schieden, daß eine Behinderung und Boykottierung des Umgangs zwischen einem Elternteil und dem Kind durch den anderen Elternteil nicht ausreiche, um dem anderen Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht zu entziehen. Damit wurde einen anders-lautende Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, was zur Folge hatte, daß die Kinder wieder zum anderen Elternteil zurückkehren konnten, womit allerdings ein (weiterer) Schul-wechsel verbunden war.

Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts erhöhen das pfändungsfreie Einkommen

Welcher Teil des Einkommens vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt ist, ergibt sich im wesentlichen aus § 850d I 2 ZPO. Nach einem Beschluß des BGH v. 05.08.2010 (VII ZB 17/09 und 18/09) sind auch die Vorauszahlungen für die Betriebskosten einer Wohnung und die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern pfändungsfreie Teile des Einkommens.

Feste Umgangsregeln auch bei 15jährigen Kindern erforderlich

Auch bei der Gestaltung der Umgangskontakte zwischen einem 15jährigen Kind und seinem Vater sind feste Regeln - insbesondere Zeitvorgaben - erforderlich. Art und Weise des Um-gangs sowie dessen Häufigkeit dürfen auch dann nicht allein vom Kind bestimmt werden, wenn die Mutter dies billigt. Das hat das OLG Brandenburg (Beschl. v. 20.05.2010 - 10 UF 46/09) entschieden und damit die Beschwerde der Mutter gegen die gleichlautende Entschei-dung des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Ausnahmefällen

Wenn die Mutter eines knapp achtjährigen Kindes 25 Stunden pro Woche arbeitet, kann sie nicht ohne weiteres noch Betreuungsunterhalt beanspruchen. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 15.09.2010 - XII ZR 20/09) und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Gleich-zeitig wurden die anders lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Konkret muß die Mutter das Kind statt bis 15 Uhr nun bis 18 Uhr in einen Hort geben. Zusätzlich - so meint der BGH - müßten auch ernsthafte und verläßliche Betreuungsangebote des anderen Elternteils geprüft werden, obwohl im konkreten Fall zwischen den Eltern zuvor ein Rechts-streit über das Sorgerecht anhängig gewesen war.

Verwertung einer Kapital-Lebensversicherung bzw. Sparvermögen statt PKH/VKH

Mit zwei Entscheidungen v. 09.06.2010 hat der BGH (Az. XII ZB 55/08 und 120/08) die Antragsteller von PKH/VKH verpflichtet darzulegen, warum sie eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung nicht einsetzen können, um die voraussichtlichen Prozeßkosten zu finan-zieren. In Betracht kommen aus Sicht des Gerichts eine teilweise Verwertung der Versiche-rung durch Aufnahme eines Policen-Darlehens oder ein Rückkauf der Versicherung. Nur dann, wenn durch die teilweise Verwertung die Alterssicherung des Antragstellers wesentlich erschwert würde, scheiden diese Möglichkeiten als unzumutbar aus. Ähnlich hat das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 20.05.2010 - 9 WF 43/10) entschieden, wonach Sparvermögen - auch z.B. in Form von Prämiensparverträgen - zur Finanzierung von Prozeßkosten eingesetzt werden muß, soweit es das Schonvermögen übersteigt.

Unterhaltsabfindung braucht nicht für Prozeßkosten eingesetzt werden

Wer Unterhalt beansprucht und für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren VKH erhält, braucht nicht mit einer Rückforderung der VKH zu rechnen, wenn im Gerichtsverfahren statt monatli-cher Unterhaltszahlungen eine Unterhaltsabfindung in Form einer Einmalzahlung vereinbart wird. Die Unterhaltsabfindung müsse in monatliche Zahlungen umgerechnet werden, befand das OLG Saarbrücken (Beschl .v. 25.05.2010 - 9 WF 45/10). Sollte sich dann ergeben, daß das monatliche Einkommen so hoch sei, daß die Prozeßkosten in Raten gezahlt werden könn-ten, sei eine Rückforderung der VKH berechtigt.

Kindergeld für alleinerziehenden Elternteil, wenn anderer Elternteil im Ausland lebt

Wenn der ehemalige Partner alleinerziehender Elternteile im EU-Ausland lebt, das Kind aber in Deutschland, zahlt die Familienkasse in Deutschland nur dann Kindergeld, wenn der im Ausland lebende Elternteil dort keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Arbeitet er jedoch dort, muß er nach den dortigen Rechtsvorschriften Kindergeld beantragen. Die Familienkasse zahlt dann nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem ausländischen und dem deutschen Kindergeld. Das war bislang auch dann so, wenn der im Ausland lebende Elternteil dort kein Kindergeld beantragte und folglich auch nicht erhielt. Der in Deutschland lebende Elternteil wurde gezwungen, den im Ausland lebenden Elternteil auf Vornahme des Antrages verklagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil v. 14.10.2010 (Rs. C-16/09) entschieden, daß diese Verwaltungspraxis gegen europäisches Recht verstößt. Nunmehr können in Deutschland lebende, alleinerziehende Elternteile, deren Expartner im EU-Ausland leben, von der Familienkasse das volle Kindergeld beanspruchen.

Erbe muß nur Kosten einer angemessenen Beerdigung zahlen

Wer Erbe geworden ist, muß - ggf. zusammen mit den Miterben - die Kosten der Beerdigung des Erblassers tragen (§ 1968 BGB). Streit gibt es des öfteren über die Höhe dieser Kosten. Das OLG Saarbrücken hat dazu entschieden, daß der Erbe jedenfalls nicht die Mehrkosten für die Anschaffung eines Doppelgrabes auch für die Lebensgefährtin des Erblassers und eines entsprechend großen Grabsteines übernehmen muß (Urt. v. 15.07.2009 - 5 U 472/08-72).

Räumungsanspruch gegen mitwohnenden Lebenspartner, der nicht Mieter ist

Nicht selten hat nur einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag für die Wohnung unterschrieben, in der beide wohnen. Kommt es dann zur Trennung, stellt sich die Frage, ob der eine vom anderen die Räumung der Wohnung verlangen kann, weil diese(r) den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat. Das AG Neuruppin hat dies bejaht (Urt. v. 04.12.2009 - 42 C 97/09) und den anderen verpflichtet, seinen Mitbesitz an der Wohnung aufzugeben. Ihm stehe trotz jahrelangem Zusammenleben kein Besitzrecht an der Wohnung zu.

Ausgleichsanspruch entsteht wieder nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar hatte sich ein Haus gekauft. Beide wurden Miteigentümer, und beide hafteten für den Kredit, mit dem das Haus gekauft worden war, als Gesamtschuldner. Nachdem einer der beiden aus dem Haus ausgezogen war und ei-nige Monate später "seinen" Teil an den Kreditraten nicht mehr zahlte, übernahm der andere die vollen Raten bis zum Verkauf des Hauses (und Ablösung des Kredites). Danach verlangt er vom anderen die Hälfte der Raten, die er allein bezahlt hatte. Das LG und OLG Koblenz gaben ihm Recht (Beschl. v. 08.09.2009 - 2 W 402/09). Da die beiden keine anderweitige Regelung getroffen hätten, könne dem Anspruch des im Haus verbliebenden Partners nicht entgegengehalten werden, daß er das Haus allein genutzt und sich dadurch Miete für eine andere Wohnung erspart habe. Ab der Trennung bestehe deshalb ein Anspruch des im Haus verbliebenen Partners auf einen hälftigen Ausgleich der von ihm übernommenen Kreditzahlun-gen.

Aufstockungsunterhalt auch bei geringer Einkommensdifferenz

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB kann verlangt werden, wenn ein geschiedener Ehegatte über ein niedrigeres Einkommen verfügt als der andere und diese Differenz nicht selbst ausgleichen kann. Das OLG Karlsruhe hat entschieden (Urt. v. 10.12.2009 - 5 UF 11/09), daß selbst bei einer Einkommensdifferenz von nur 125 Euro monatlich ein solcher Unterhaltsanspruch (hier: 63 Euro) besteht, und zwar auch dann, wenn das Einkommen eines Ehegatten teilweise fiktiv berechnet worden ist (weil er sich nicht genügend um Arbeit bemüht hatte).

Auswanderung eines Elternteils mit Kind ins ferne Ausland

Wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind (9 Jahre alt), für das das gemeinsame Sorgerecht besteht, in ein fernes Land (hier: Mexiko) auswandern möchte, um dort mit dem neuen Lebenspartner zusammenzuleben, darf diesem Elternteil nur dann das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht für das Kind übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Der BGH (Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09) hat dazu ausgeführt, daß als Entscheidungsmaßstäbe hierbei die Erziehungseignung dieses Elternteils, die Bindungen des Kindes an ihn, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille heranzuziehen seien; ferner seien die Rechte beider Elternteile nach Art. 6 GG zu berücksichtigen. Hingegen dürfen die Motive des auswanderungswilligen Elternteils grundsätzlich nicht überprüft werden. Es komme nicht einmal darauf an, ob überhaupt triftige Gründe für den Umzug vorliegen. Das Recht des Kindes auf einen Umgang mit beiden Elternteilen werde zwar durch die Aus-wanderung erheblich erschwert; das müsse im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls berücksichtigt werden.

Kein Anspruch auf Elternunterhalt, wenn Kinder Betreuungsleistungen erbringen

Wer seinen Lebensabend in einem Alters- oder Pflegeheim verbringt, hat häufig nicht genügend Einkommen aus Renten usw., um die dabei entstehenden Kosten vollständig zu bezah-len. Dann springt der örtliche Träger der Sozialhilfe ein und zahlt z.B. Pflegegeld (§ 64 SGB XII). Gleichzeitig leitet der Träger die Ansprüche der Zahlungsempfänger auf Unterhalt nach dem BGB auf sich über und verlangt häufig von deren Kindern - die sich nicht selten eben-falls schon im Rentenalter befinden - die Erstattung der verauslagten Beträge. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht nach Ansicht des OLG Oldenburg (Urt. .v. 14.01.2010 - 14 UF 134/09) dann nicht, wenn die Kinder selbst umfangreiche Betreuungsleistungen zugunsten ihrer Eltern oder eines Elternteils erbringen. Im konkreten Fall hatte die Tochter ihre 94jährigen, fast erblindete und an Demenz leidende Mutter, die in einer Einrichtung für be-treutes Wohnen lebt und Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) bezieht, täglich für mehrere Stunden besucht und sie bei der Körperpflege, Hausarbeiten, Zimmerreinigung und Arztbesuchen unterstützt. Die Tochter selbst bezog eine Altersrente von rund 1.190 Euro, ihr Ehemann aber weitere rund 2.000 Euro. Das Gericht befand, daß es unter diesen Umstän-den eine unbillige Härte (§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) sei, wenn die Tochter auch noch Barunterhalt leisten solle.

Kein Unterhalt für volljährige Kinder, wenn diese mit Partner zusammenleben

Wenn ein geschiedener Ehegatte, der mit einer anderen Person in nichtehelicher Lebensge-meinschaft zusammenlebt, vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangt, scheitert dies häufig an der Regelung des § 1579 Nr. 2 BGB (kein Unterhaltsanspruch bei verfestigter Lebensgemein-schaft). Das AG Garmisch-Partenkirchen hat diese Regelung auch auf einen Fall angewendet, in dem ein volljähriges Kind, von seinen Eltern Unterhalt verlangte, und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschl. v. 29.10.2009 - 1 F 375/09). Das Gericht ging von einer mehr als 2 Jahre bestehenden, "verfestigten" Lebensgemeinschaft aus, obwohl beide erst 3 Monate in einer Wohnung zusammenlebten. Außerdem hätte das Kind den ihm von seinen Eltern angebotenen "Naturalunterhalt" (freie Unterkunft und Verpflegung) abge-lehnt, was zum Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt führe.

Zuwendungen der Eltern (wegen der Ehe ihres Kindes) an die Schwiegerkinder sind Schenkungen

Nicht selten erhalten Eheleute von seiten der Eltern eines Ehepartners erhebliche Geld- oder Sachzuwendungen, meistens verbunden mit der Hoffnung und Erwartung einer langen Ehe der beiden jungen Leute. Scheitert aber die Ehe und übernimmt z.B. das Schwiegerkind eine Immobilie, die maßgeblich mit dem Geld der Schwiegereltern finanziert wurde, bestehen zu-nächst familienrechtliche Ausgleichsansprüche des anderen Ehepartners. Aber auch die Schwiegereltern selbst können in dieser Situation ihre Zuwendung zurückfordern. Das hat der BGH entschieden und seine frühere, anders lautende Rechtsprechung aufgegeben (Urt. v. 03.02.2010, XII ZR 189/06). Der BGH bezeichnet solche Zuwendungen nunmehr ausdrück-lich als Schenkung, und Schenkungen können zurückgefordert werden. Außerdem kommen nach Meinung des BGH die Grundsätze der Rückforderung wegen "Wegfalls der Geschäfts-grundlage" (§ 313 BGB) in Betracht, wenn die "Geschäftsgrundlage" der Zuwendung (hier: die Ehe) "weggefallen" ist (durch die Scheidung). Durch den Zugewinnausgleichsanspruch des Kindes wird dies nicht ausgeschlossen, denn in den meisten Situationen wird nach Mei-nung des Gerichts der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als "Abzugsposten" in den Vermögensaufstellungen zu berücksichtigen sein.. Im Einzelfall können nach Ansicht des BGH auch Ansprüche wegen "Zweckverfehlung" der Zuwendung in Betracht kommen - auch dies eine Änderung der früheren Rechtsprechung. Jedoch muß im Einzelfall geprüft werden, was mit den Zuwendungen finanziert worden ist und inwieweit das eigene Kind bereits von den Zuwendungen profitiert hat (z.B. durch jahrelanges Wohnen im Eigenheim). Nicht zu vergessen sind auch Arbeitsleistungen der Schwiegereltern; deren Geldwert kann ebenfalls grundsätzlich zurückverlangt werden. Sinnvoll ist es daher, in einer schriftlichen Vereinbarung solche Zuwendungen als unabhängig vom Fortbestehen der Ehe zu bezeichnen.

Wohnsitzwechsel nach Thailand bei gemeinsamem Sorgerecht, aber alleinigem Aufent-haltsbestimmungsrecht ist widerrechtlich

Die Mutter eines Kindes war ohne Absprache mit dem - gemeinsam sorgeberechtigten - Vater mit dem Kind nach Thailand geflogen. Ursprünglich war nur ein Urlaubsaufenthalt geplant. Weil die Mutter nicht erkennen ließ, wann sie mit dem Kind zurückkehren werde, beantragte der Vater in Deutschland, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es auf ihn zu übertragen. Damit hatte er Erfolg. Das OLG Köln (Beschl. v. 29.10.2009 - 21 UF 158/07) befand zudem, daß der weitere Aufenthalt der Mutter mit dem Kind in Thailand nach Erlaß des Beschlusses widerrechtlich sei. Deshalb müsse das zuständige Bundesamt für Justiz dafür sorgen, daß das Kind nach Deutschland zurückehren könne.

Zustimmung der Mutter zur Übertragung der elterlichen Sorge jederzeit widerruflich

Grundsätzlich steht allein der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die alleinige elterliche Sorge zu (§ 1626a Abs. 2 BGB). Mit ihrer Zustimmung kann die elterliche Sorge aber auch mit dem Vater geteilt werden (gemeinsame elterliche Sorge), oder sie kann dem Vater bestimmte Teile der elterlichen Sorge übertragen. Diese Entscheidungen kann die Mutter aber jederzeit widerrufen, und nur eine gerichtliche Entscheidung kann dann noch zu einer Ände-rung führen (OLG Brandenburg, Beschl. .v. 03.11.2009 - 9 UF 94/09).

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Ehegatte auf Internetseite seine sexuellen Vorlieben und Neigungen veröffentlicht

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nach Meinung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 17.11.2009 - 3 WF 209/09) verwirkt, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte während der Trennungszeit auf einer einschlägigen Internetseite (hier: www.poppen.de) seine sexuellen Vorlieben und Neigungen veröffentlicht. Darin sei ein schwerwiegendes, ausschließlich bei ihm liegendes Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB) zu sehen. Wie der andere Ehegatte davon erfahren hatte, ergibt sich aus der Entscheidung allerdings nicht.

Unterhaltsberechtigter muß ehebedingte Nachteile darlegen

Nach der Scheidung müssen die Eheleute grundsätzlich selbst und allein für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Nur bei Vorliegen ehebedingter Nachteile (§ 1578b BGB) besteht - abgesehen von den Fällen des Betreuungsunterhaltes - ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Streitig war bislang, wer das Fehlen (bzw. das Vorhandensein) solcher Nachteile darlegen muß. Der BGH hat entschieden, daß der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, im einzelnen bestreiten und das Gegenteil konkret darle-gen muß (Urt. .v. 24.03.2010 - XII ZR 175/08). Erst wenn dies erfolgt ist, muß der Unter-haltspflichtige diese Nachteile widerlegen. Nach dem Ende der Ehe muß also der Unterhalts-berechtigte darlegen, daß er ohne die Ehe ein höheres Einkommen hätte, als er es tatsächlich erzielt. Er muß also seine mutmaßliche berufliche Entwicklung ohne die Heirat auf der Grundlage seiner Vorbildung und seines beruflichen Werdegangs vor der der Heirat darlegen. Dabei können aber nur die Entwicklungen berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibel erläutert worden ist.

Volle Anrechnung des Erwerbseinkommens trotz Kindesbetreuung (Kind älter als 3 Jahre)

Ist ein Kind älter als drei Jahre, hat der betreuende Elternteil nur noch dann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn es aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist. Ist der betreuende Elternteil berufstätig, ist das von ihm erzielte Einkommen in voller Höhe - also ohne Abzug eines "Betreuungsbonus" - auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Eine solche Tätigkeit indiziere, daß diese mit den Kindesbelangen vereinbar sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2009 - II-8 WF 155/09).

Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes

Auch wenn Kinder bereits volljährig sind, kann in Einzelfällen ein Anspruch eines Elternteils auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) bestehen, wenn eine persönliche Betreuung durch die-sen Elternteil erforderlich ist. Das hat der BGH im Falle eines gemeinschaftlichen, schwerbe-hinderten Kindes entschieden, bei dem beide Elternteile der Auffassung waren, daß es persönlicher Betreuung bedürfe (Urt. .v. 17.03.2010 - XII ZR 204/08). Die Höhe dieses Unterhaltes richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; ggf. könne in solchen Fällen ein Mindestbedarf von derzeit 770 Euro angenommen werden, und zwar selbst dann, wenn die Eheleute zuvor von Sozialleistungen gelebt hätten.

Keine wechselseitige Betreuung durch beide Eltern bei Uneinigkeit

Wenn sich Eltern nicht über Einzelheiten der abwechselnden Betreuung ihres Kindes einigen können und sich daraus eine Belastung des Kindes ergibt, kann das Gericht anordnen, daß das Kind allein durch einen Elternteil betreut wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern nicht zusammenarbeiten. Dies hat das OLG Koblenz entschieden (Beschl. v. 12.01.2010 - 11 UF 251/09).

Keine zwangsweise Durchsetzung der Begutachtung eines Elternteils

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, kann das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Gefahr abzuwenden (§ 1666 BGB). Dabei werden von den Gerichten häufig Gutachten in Auftrag gegeben, um z.B. die Erziehungsfähigkeit der Eltern bewerten zu lassen. Der BGH (Beschl. v. 17.02.2010 - XII ZB 68/09) hat entschieden, daß Eltern nicht gezwun-gen werden können, sich körperlich und/oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu las-sen und zu diesem Zweck beim Gutachter zu erscheinen. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Allerdings könne ein Gericht anordnen, daß die Eltern in Anwesenheit eines Gut-achters gerichtlich angehört werden. Danach könne dann der Gutachter zu seiner Einschät-zung befragt werden. Zu einem solchen Gerichtstermin können die Eltern notfalls auch zwangsweise vorgeführt werden.

Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB auch aus nachehelicher Solidarität

Wer nacheheliche Unterhaltsansprüche geltend macht, muß nachweisen, daß ihm aufgrund der Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b BGB). Darüber hinaus beinhaltet diese Vorschrift nach Meinung des BGH (Urt. v. 17.02.2010 - XII ZR 140/08) auch den Gedanken einer "nachehelichen Solidarität", der insbesondere bei Unterhaltsforderungen aufgrund Erkrankung eines (früheren) Ehegatten zum Tragen komme. In diesen Fällen sei eine "umfassende Billigkeits-prüfung" aller Umstände der früheren Ehe erforderlich. Das kann dazu führen, daß nur auf-grund dieser zusammenfassenden Beurteilung ein Unterhaltsanspruch bejaht wird.

Dauer des Zusammenlebens während des Trennungsjahres: maximal 3 Monate

Im Scheidungsantrag muß angegeben werden, seit wann die scheidungswilligen Eheleute voneinander getrennt leben. Denn erst nach einem Jahr Trennungszeit kann in der Regel ein Scheidungsantrag eingereicht werden. Gelegentlich kommt es aber vor, daß die Eheleute während der Trennungszeit einen Versöhnungsversuch unternehmen und dann wieder für einige Zeit zusammenleben. Weil das BGB in § 1567 Abs. 2 nur von einer "kürzeren Zeit" der Ver-söhnungsphase spricht, haben Gerichte in der Vergangenheit (so zuletzt das OLG Saarbrü-cken, Beschl. v. 14.09.2009 - 6 WF 98/09) entschieden, daß das Zusammenleben nicht länger als drei Monate dauern dürfe. Eine längere Phase führe zu einer Unterbrechung des Tren-nungsjahres mit der Folge, daß nach erfolgloser Versöhnung das Trennungsjahr erneut zu lau-fen beginne.

Unterhaltsbedarf der Mutter wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes: 770 Euro - aber nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes

Mütter nichtehelich geborener Kinder haben in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach der Lebensstellung der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (§ 1615l Abs. 2 BGB). War die Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) berufstätig, so daß ein Vergleichsmaßstab fehlt, kann jedoch nicht eine bestimmte Quote des Einkommens des Vaters als Unterhalt geltend gemacht werden. Vielmehr kann die Mutter einen Unterhalt in Höhe des sog. notwendigen Selbstbehaltes (derzeit 770 Euro) als monatlichen Unterhalt verlangen. Das hat der BGH entschieden (Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08) und damit diesen Betrag auch zum Mindestbedarf gemacht. Höhere Forderungen (z.B. in Form von Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt) sind damit jedoch nicht ausgeschlossen. Nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes müssen jedoch entweder kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, damit auch dann noch ein Anspruch auf Betreuungsunter-halt besteht. Das hat der BGH im Falle einer der nicht verheirateten Kindesmutter entschie-den, die bis zur Geburt des Kindes etwa 3 Jahre zusammen gelebt hatten (Urt. v. 13.01.2010 - XII ZR 123/08). Bereits in dieser Zeit bezog die Mutter eine Erziehungsrente; der gemeinsame Lebensunterhalt wurde aber hauptsächlich durch das Einkommen des Kindesvaters finanziert. Weil die Mutter keine Gründe vorgebracht hatte, warum das Kind persönlich von ihr betreut werden müsse, sei sie verpflichtet, sich selbst um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um ihren Lebensunterhalt - über die Rente hinaus - sicherzustellen.

Jugendamt kann als Ergänzungspfleger entbunden werden

In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wird häufig das örtliche Jugendamt zum Ergänzungspfleger der betroffenen Kinder bestellt, damit die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung für das Kindeswohl umgesetzt werden können. Wenn das Jugendamt sich dann allerdings gegen die Auffassung des Gerichts entscheidet, kann es von dieser Aufgabe entbunden wer-den. So hat es das OLG Hamm in einem Verfahren entschieden (Beschl. v. 14.06.2009 - II-11 UF 220/08), in dem ein Sachverständiger die Fremdunterbringung von zwei Kindern in einer Pflegefamilie befürwortet hatte, während das Jugendamt auf der Unterbringung der Kinder im Haushalt der Mutter bestand und keine Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Sachverständigen traf.

Auch Elternunterhalt kann verwirkt sein

Kinder müssen ihren Eltern Unterhalt zahlen, sofern diese nicht (mehr) in der Lage sind, ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Jedoch hat diese Verpflichtung - vorausgesetzt, die Kinder sind selbst zu Unterhaltszahlungen in der Lage - ihre Grenzen. Das OLG Hamm (Urt. v. 06.08.2009 - II-2 UF 241/08) hat allerdings entschieden, daß eine über Jahrzehnte dauernde "Kontaktlosigkeit" zwischen Mutter und Kind dazu ebensowenig ausreicht wie eine Vernachlässigung der Erziehung und Betreuung durch die Mutter (hier: ab dem 9. Lebensjahr wegen deren psychischer Erkrankung, verbunden mit zeitweiliger stationärer Un-terbringung). Diese Umstände stellten keine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Mutter (§ 1611 BGB) dar. Hingegen hat das AG Krefeld (Urt. .v. 30.10.2009 - 65 F 130/09) ent-schieden, daß ein Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei, wenn der unterhaltsbedürftige Elternteil dem Kind nach Verlassen der Volksschule (hier: 1959) keine adäquate Berufsaus-bildung (nur Lehre) ermöglicht habe und die Betreuung und Erziehung des Kindes den Groß-eltern überließ. Das AG befand, daß derartiges zwar 1959 noch teilweise üblich (und damit "sozialadäquat") gewesen sei. Jedoch müsse derartiges aus heutiger Sicht beurteilt werden, zumal seinerzeit ein Anspruch auf Elternunterhalt viel seltener in Betracht kam als heute.

Keine Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsvertrages im Unterhaltsverfahren

Das OLG Stuttgart hat die Frage, ob zur "Belegpflicht" im Unterhaltsverfahren (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB) auch die Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsvertrages gehört, verneint (Urt. v. 11.08.2009 - 17 UF 73/09). Im konkreten Fall hatte der Ehemann alle Verdienstabrechnungen vorgelegt. Die Ehefrau wollte aber auch Einsicht in den Arbeitsvertrag, um feststellen zu können, ob es "nicht erkennbare Gehaltsbestandteile" gebe, die nicht in den Verdienstabrechnungen ausgewiesen seien. Das ist nach Meinung des OLG nicht notwendig, da die Abrechnungen ausreichend seien, das Brutto- und Nettoeinkommen des Ehemannes zu und damit auch den Unterhaltsanspruch der Ehefrau berechnen zu können.

Verpflichtung zur steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten auch bei steuerli-chen Verlusten und auch bei Insolvenz eines Ehegatten

Grundsätzlich sind Eheleute verpflichtet, während der Ehe (d.h. bis einschließlich des Jahres, in dem die Trennung vollzogen wurde) bestehende steuerliche Vorteile in Anspruch zu neh-men, damit z.B. ein Ehepartner dem anderen einen ausreichend hohen Unterhalt zahlen kann. In der Regel bedeutet dies, daß sich die Eheleute steuerlich zusammenveranlagen lassen müs-sen. In einem vom BGH (Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 173/06) entschiedenen Fall war dies zunächst geschehen, jedoch hatte die Ehefrau - die aus einer gewerblichen Tätigkeit zunächst Verluste erzielt hatte, während beim Ehemann erhebliche Gewinne angefallen waren - später die getrennte Veranlagung beantragt. Daraufhin erstattete ihr das Finanzamt rund 4000 Euro, forderte aber zugleich vom Ehemann eine Nachzahlung von rund 11.000 Euro. Für die Ehe-frau ergaben sich zudem erhebliche Verlustvorträge, die sie mit den Gewinnen aus späteren Jahren verrechnen wollte. Der Ehemann legte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid ein, der im Ergebnis jedoch erfolglos blieb. Er mußte insgesamt rund 23.500 Euro an das Finanzamt zurückzahlen. Diesen Betrag verlangte er von seiner - inzwischen geschiedenen - Ehefrau zurück. Während er in I. Instanz gewann, wies das OLG seine Klage ab. Nach Meinung des BGH dürfen steuerliche Verluste nicht nachträglich zum alleinigen Vorteil desjenigen Ehegat-ten eingesetzt werden, der sie erwirtschaftet hat. Vielmehr stehe die Steuererstattung in der Regel beiden Eheleuten zu. Das gilt auch, wenn einer der Eheleute insolvent wird; in diesem Fall muß der Insolvenzverwalter der Zusammenveranlagung zustimmen (OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2009 - 20 U 928/08).

Ehebedingter Nachteil durch schlechter bezahlte Tätigkeit

Wer wegen und während der Ehe über viele Jahre nicht im zuletzt ausgeübten Beruf (hier: Bankkauffrau) tätig war, muß sich nach der Ehe fiktive Einkünfte zumindest aus einer schlechter bezahlten Vollzeittätigkeit (hier: Bürohilfskraft) anrechnen lassen, wenn eine Ver-pflichtung zur Erwerbstätigkeit besteht, weil z.B. keine Kinder (mehr) zu betreuen sind. Das hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.09.2009 - 17 UF 128/09) entschieden und zugleich betont, daß nach Ablauf einer Übergangszeit nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 nur noch die ehe-bedingten Nachteile als Unterhalt auszugleichen seien. Das sei hier die Differenz zwischen dem fiktiv erzielbaren Einkommen und dem Einkommen, das ohne die Ehe erzielt worden wäre. Damit wies das Gericht die weitergehende Forderung einer Ehefrau zurück, die nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielte und angab, mehr Einnahmen könne sie wegen ihrer etwa 20jährigen Berufspause nicht erzielen.

Auch ohne Vergleichsgrundlage und bei Versäumnisurteil ist Abänderung möglich

Nicht selten wird über Ehegattenunterhalt im Gerichtstermin ein Vergleich geschlossen. Dabei wird häufig vergessen, die Grundlagen des Vergleiches (Einkünfte und Abzüge von den Einkünften) in den Text der Vereinbarung mit aufzunehmen. Wird später eine Abänderung der Zahlungsverpflichtung verlangt, besteht das Problem, daß nicht nachgewiesen werden kann, ob und inwieweit sich die dem Vergleich zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse (die "Geschäftsgrundlage") geändert haben. Das kann aus Sicht des BGH (Urt. v. 23.11.2009 - XII ZR 8/08) dafür sprechen, daß eine Anpassung ausgeschlossen werden solle. Dieser Aus-schluß müsse aber ausdrücklich vereinbart worden sein; sei dies nicht der Fall, könne unter Hinweis auf eine (nach dem Vergleichsschluß) geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung im Unterhaltsrecht dennoch eine Abänderung verlangt werden. Ähnliches gilt nach Meinung des BGH (Urt. v. 12.05.2010 - XII ZR 98/08) auch bei der Abänderung eines Versäumnisur-teils über Unterhalt. Ein solches Urteil enthält keine Angaben zu den Berechnungsgrundlagen, sondern beruht nur auf den Angaben des Klägers. Wenn sich die dem früheren Urteil zugrun-de gelegten tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, kann es abgeändert werden. Diese Än-derung muß vom Abänderungskläger später dargelegt, also nicht nur behauptet werden. Es müssen also auch die früheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt werden. All das aber, was bereits früher innerhalb der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil hätte vorgebracht werden können, darf heute nicht mehr berücksichtigt werden.

Prozeßkostenvorschuß kann auch in Raten gezahlt werden

Ein Anspruch auf Prozeßkostenkostenvorschuß zwischen getrenntlebenden Ehegatten besteht auch dann, wenn der Vorschuß vom anderen Ehegatten nicht in einer Summe, sondern nur in Raten gezahlt werden kann. Dabei können zur Berechnung der Höhe der Raten § 115 ZPO herangezogen werden. Das OLG Saarbrücken hat entschieden (Beschl. v. 20.08.2009 - 6 WF 84/09), daß in diesen Fällen der Ehegatte, dem der Vorschußanspruch zusteht, Verfahrenskos-tenhilfe (auch) nur in Form von Ratenzahlungen bekommen kann, wobei diese Raten dann so hoch sind, wie sie der andere Ehegatte leisten könne.

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den neuen Ehegatten

Wer sich scheiden lassen will, aber im Gegensatz zu seinem Ehepartner über kein oder kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann von ihm einen Prozeßkostenvorschuß für die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten verlangen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, weil dann die bisherige Ehe formal beendet ist. Es kann aber sein, daß zu diesem Zeitpunkt noch Forderungen gegen den früheren Ehepartner offen sind, z.B. aus dem Zugewinnausgleich. In dieser Situation hat der Anspruchsteller, wenn er wiederverheiratet ist, gegenüber seinem neuen Ehepartner einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für das Verfahren gegen den früheren Ehepartner. Das hat der BGH ent-schieden und damit einen PKH-/VKH-Antrag zurückgewiesen (Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09). Es handele sich bei diesem Rechtsstreit um eine "persönliche Angelegenheit", nämlich um einen familienrechtlichen Anspruch, auch wenn dieser aus einer früheren Ehe stamme.

Pauschale Unterstellung von Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht verfassungswidrig

Vielfach versuchen Unterhaltspflichtige unter Hinweis auf ihr geringes Einkommen eine Re-duzierung oder einen Wegfall der Kindesunterhaltszahlungen zu erreichen. Häufig unterstellen die Gerichte ihnen dann pauschal bestimmte Monatseinkünfte, aus denen sie (theoretisch) den Kindesunterhalt bezahlen könnten. Das hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt und damit in drei Fällen Verfassungsbeschwerden stattgegeben (Beschl. v. 29.10.2009 - 1 BvR 443/09, v. 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09, und v. 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08). Nachdem im ersten Fall der arbeitslose Vater eines minderjährigen Kindes, der sich zu Unterhaltszahlungen auf der Grundlage von Alg I verpflichtet hatte, eine Reduzierung der Zahlungspflicht wegen des Bezuges von Alg II erreichen wollte und einen Antrag auf Prozeß- bzw. Verfahrens-kostenhilfe stellte, scheiterte er damit vor dem AG und OLG. Beide Instanzen warfen ihm vor, daß er sich (erfolglos) nur auf Stellen in seinem erlernten und ausgeübten Beruf beworben habe. Er hätte sich jedoch darüber hinaus auch um Arbeiten unterhalb seines Ausbil-dungsniveaus, notfalls auch für Aushilfstätigkeiten bewerben müsse. Bei entsprechenden Be-mühungen wäre es ihm gelungen, eine Tätigkeit mit einem Nettogehalt von etwa 1300 Euro zu finden, die ihm dann die Weiterzahlung des Kindesunterhaltes ermöglicht hätte. Diese Be-wertung im Antragsverfahren für PKH/VKH verstößt nach Auffassung des BVerfG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil damit der Zugang zum Gericht für PKH/VKH-Antragsteller unnötig erschwert wird. Konkret hätten AG und OLG nicht dargelegt, wie sie den Betrag von 1300 Euro ermittelt hätten. Die Gerichte hätten sich auch nicht mit Tarifverträgen und Mindestlöhnen in verschiedenen Branchen auseinandergesetzt. Ähnlich argumentierte das BVerfG auch in den beiden anderen Fällen, in dem die Vorinstanzen dem Unterhaltspflichtigen sogar einen über dem tariflichen Mindestlohn liegenden Stundenlohn unterstellt hatten. Das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren Fall (Urt. v. 17.12.2009 - II-3 UF 72/09) der Mutter eines minderjährigen Kindes (das beim Vater lebt) dargelegt, daß sie trotz fehlender Ausbildung einen Stundenlohn von 8,50 Euro erzielen könne; dazu hatte das Gericht auf bestehende Tarifverträge verschiedener Branchen verwiesen. Zwar war die Mutter bereits bei zwei verschiedenen Arbeitgebern rund 26 Wochenstunden tätig. Das Gericht hielt es aber für zumutbar, wenn die Frau noch mindestens weitere 4 Stunden arbeite, damit sie den Mindestunterhalt für das Kind zahlen könne.

Auch Strafgefangene müssen Kindesunterhalt zahlen

Wer als Strafgefangener Einkünfte in Form von Eigengeld bezieht, muß diese dazu verwenden, den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen. Das hat das OLG München entschieden (Urt. v. 16.06.2009 - 4 UF 350/08) und damit die gegenteilige Entscheidung des AG aufgehoben. Ein Strafgefangener, der eigenen Einkünfte erziele, sei grundsätzlich leis-tungsfähig, und zwar in voller Höhe seines Eigengeldes (im konkreten Fall immerhin 144 Euro monatlich). Hingegen könne ihm nicht vorgeworfen werde, er habe seine Strafhaft selbst verschuldet und ihm müsse deshalb ein fiktives Erwerbseinkommen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zugerechnet werden.

Wer früher mehr verdient hat, muß sich diese (höheren) Einkünfte fiktiv anrechnen lassen

Wer nachehelichen Unterhalt geltend macht, darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, daß er nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen könne. Stellt sich nämlich heraus, daß er früher wesentlich mehr verdient hat und - trotz jahrelanger Trennungszeit - nichts unternommen hat, um wieder in den alten Beruf mit dem entsprechenden Einkommen zurückzukehren, kann dies im Ergebnis dazu führen, daß zwischen beiden (ehemaligen) Eheleuten kein wesentlicher Einkommensunterschied mehr besteht und deshalb auch kein Anspruch auf einen Aufstockungsunterhalt. Das hat das AG (Berlin-) Tempelhof-Kreuzberg entschieden (Urt. v. 20.04.2009 - 134 F 2540/08).

Nach Wiederheirat: Drittelmethode für Unterhaltsberechnung bei geschiedener und neuer Ehe

Nachdem der BGH bereits 2008 vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform entschieden hatte, daß im Falle der Wiederheirat des unterhaltspflichtigen (früheren) Ehegatten das ver-fügbare Gesamteinkommen aller Beteiligten (also einschließlich des früheren und jetzigen Ehegatten) zu dritteln ist, um daraus den Unterhaltsbedarf jedes einzelnen zu ermitteln, hat er zunächst in einem weiteren Urteil (v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09) entschieden, daß es bei dieser Fallkonstellation beim neuen Ehegatten auf dessen hypothetischen Unterhaltsanspruch im Falle der Scheidung ankomme. Deshalb müsse ihm - wenn er nicht erwerbstätig sei - ein fiktives Einkommen unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse unterstellt werden. Dieses fiktive Einkommen müsse in die Gesamtrechnung mit einfließen und diese gedrittelt werden. Damit greift der BGH tief in die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten der zweiten Ehe ein, wenn es sich dabei ganz bewußt um eine "Hausfrauenehe" handelt. Dies sei aber hinnehmbar, weil es der zweiten Ehefrau - anders als im nachhinein der ersten Ehe-frau - möglich und zumutbar sei, ehebedingte Nachteile zu vermeiden. In einem solchen Fall kann ein etwaiges Einkommen der zweiten Ehefrau zumindest teilweise als "überobligati-onsmäßig" anzusehen sein, d.h. das Einkommen ist zumindest teilweise aus einer nach dem Unterhaltsrecht nicht "verpflichtenden" Tätigkeit entstanden. Jedenfalls hat die zweite Ehe-frau nicht mehr die - ursprünglich bei der Reform des Unterhaltsrechts politisch gewollte - Wahlmöglichkeit zwischen einer Hausfrauenehe und einer Doppelverdienerehe.

Privatschriftliches Testament auch als Brief möglich

Wer selbst ein Testament verfassen möchte ("eigenhändiges Testament"), muß dies nicht notwendigerweise in Form eines separaten Dokumentes (mit der Überschrift "Testament", "Mein letzter Wille" o.ä.) machen, sondern kann statt dessen seinen Willen für den Todesfall auch in einem Brief zum Ausdruck bringen. Das hat das OLG Schleswig entschieden (Beschl. v. 29.05.2009 - 3 Ws 58/04). In dem Fall hatte die Erblasserin etwa neun Jahre vor ihrem Tod - kurz nach der Beerdigung ihrer Tante - einem ihrer Brüder einen Brief geschrieben, in dem sie u.a. ausführte: ".wenn mein Lebensweg besiegelt ist, erbst du mein Geld. " Der Erbscheinsantrag des Bruders wurde allerdings in beiden Gerichtsinstanzen zurückgewiesen. Zwar könne auch ein Brief eine letztwillige Verfügung darstellen (sog. "Brietestament"); im konkreten Fall sei die Formulierung aber lediglich als Verweis auf die gesetzliche Erbfolge zu verstehen. Die Erblasserin habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, daß sie einen der ande-ren Miterben von der Erbfolge habe ausschließen wollen. Deshalb könne der Bruder hier nicht als Alleinerbe angesehen werden.

Guthaben aus einer Lebensversicherung für eine Immobilienfinanzierung bzw. aus einem Bausparvertrag steht beiden Eheleuten zur Hälfte zu

Wenn Eheleute zur Finanzierung des gemeinsamen Erwerbs einer Immobilie einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben, der über ein nur von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung abgelöst werden soll, so haben beide Eheleute Anspruch auf die Hälfte der Versicherungssumme. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Bremen vom 23.09.2008 (4 W 6/08), mit der das Gericht der Ehefrau Prozeßkostenhilfe für eine entsprechende Zahlungsklage gegen ihren geschiedenen Mann bewilligt hat. Dieser hatte sich die Versicherungssumme bei Fälligkeit allein auszahlen lassen mit der Begründung, daß er allein der Versicherungsnehmer sei.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH (Urteil v. 31.03.2009 - XI ZR 288/08) entschieden, daß beide Eheleute gemeinsam das Guthaben aus einem Bausparvertrag beanspruchen können, wenn gegenüber der Bausparkasse nichts anderes vereinbart ist. Im konkreten Fall hatten Eheleute einen Bauspardarlehensvertrag abgeschlossen. Die Bausparkasse schloß zusätzlich eine Risiko-Lebensversicherung für die Eheleute ab. Das Darlehens wurde zurückgezahlt. Kurze Zeit später starb der Ehemann. Die Versicherung zahlte die Versicherungssumme an die Bausparkasse aus. Von dieser verlangte die Ehefrau die Auszahlung der Versicherungssumme, was der BGH – ebenso wie die Vorinstanzen – bestätigte.

Verschärfte Pflichten für Unterhaltszahler

Die Pflichten, die Unterhaltszahlern von verschiedenen Gerichten auferlegt werden, damit sie über ausreichendes Einkommen zur Abdeckung aller Zahlungsverpflichtungen insbesondere für den Kindesunterhalt verfügen, werden immer mehr verschärft. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.08.2008 - 2 UF 205/08) verlangt, daß der Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes verlegt wird, um hohe Fahrtkosten zu verringern. Im konkreten Fall verlangte das Gericht von einem Kindesvater, daß er statt 33 km einfache Strecke zur Arbeit zu fahren (er wohnte bei seiner neuen Lebenspartnerin mit dem Ergebnis, daß er etwa ein Viertel seines Einkommens für Fahrtkosten mit dem Pkw ausgeben mußte), einen Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes (maximal 15 km einfache Entfernung). Die Kosten für den notwendigen Umzug hat das Gericht allerdings nicht berücksichtigt. Das OLG Bremen (Beschl. v. 18.12.2008 - 5 WF 100/08) verlangt ggf. eine Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 45 Std., damit trotz niedrigem Stundenlohn der Mindestunterhalt für Kinder gezahlt werden kann. Zulässig sind nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Std. pro Woche.

Mietfreies Wohnen verringert nicht den Kindesunterhalt

Wenn die Kindesmutter mit den Kindern mietfrei in einer dem (unterhaltspflichtigen) Kindesvater gehörenden Wohnung lebt, verringert dies nicht die Höhe des Unterhaltsbedarfes der Kinder (wohl aber den der Kindesmutter). Wohnt der Kindesvater hingegen mietfrei bei seiner neuen Lebenspartnerin, verringert sich sein Selbstbehalt (im konkreten Fall auf € 700,00). Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Koblenz (vom 30.06.2008 - 13 UF 98/08). Das widerspricht aber dem Grundsatz, daß der Unterhaltsbedarf bei minderjährigen Kindern auch durch Sachleistungen abgedeckt werden kann.

Befristung des Krankheitsvorsorgeunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht

Nach einem Beschluß des OLG Hamburg (vom 13.05.2008 - 2 UF 19/07) ist es einer 45jährigen, geschiedenen Ehefrau zumutbar, daß ihr Unterhaltsanspruch 10 Jahre nach rechtskräftiger Scheidung endet, wenn sie keine ehebedingten Nachteile darlegen kann. Das Gericht hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Eheleute nach der Scheidung fast ständig über die Höhe des Unterhaltes gestritten hatten und das Einkommen des früheren Ehemannes (Profifußballer) schon während der Ehe sehr stark geschwankt hatte. Die Abänderungsklage des Ehemannes war damit letztlich erfolgreich.

Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhaltes nach neuem Unterhaltsrecht

Nach dem neuen, seit 2008 geltenden Unterhaltsrecht können unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Prozeßvergleiche über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden. Denn die Gesetzesänderung ist zugleich auch eine Änderung der dem Vergleich zugrundeliegenden Umstände. In vielen Einzelverfahren wird seitdem versucht zu klären, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen "Zusätzen" (Befristung/Begrenzung) dies möglich ist. Das OLG Stuttgart mit Urteil vom 23.12.2008 (17 UF 180/08) einen Einzelfall entschieden, in dem die geschiedene Ehefrau und Mutter ihren erlernten Beruf bereits vor der Heirat aufgegeben und während der Ehe nie ausgeübt hatte. Das Gericht billigte ihr für eine Übergangszeit von insgesamt 3 Jahren noch einen (stetig sinkenden) Unterhalt zu; ab 2011 entfällt dann ein Unterhaltsanspruch. Das OLG München (Urt. v. 18.02.2009 - 12 UF 1277/08) hat in einem anderen Fall gebilligt, daß das Amtsgericht den Krankenunterhalt (hier in Form eines Aufsto-ckungsunterhaltes) nach 14jähriger Ehe bis Mitte 2010 befristet hatte. Die Ehefrau hatte bei der Heirat ihre Berufsausbildung abgebrochen, nach der Trennung aber eine Ausbildung zur Fußpflegerin erfolgreich abgeschlossen. Auch das AG Flensburg hat in einem Fall den Aufstockungsunterhalt bis Mitte 2010 befristet, in dem der geschiedenen Ehefrau nur ein fiktives Einkommen angerechnet werden konnte (Urt. v. 25.11.2008 - 92 F 11/08). Diese war, nachdem sie zuletzt einen 400 €-Job ausgeübt hatte, arbeitslos geworden. Das Gericht stellte fest, daß das allgemeine Arbeitsmarktrisiko keinen "ehebedingten Nachteil" darstelle, der einen höheren Unterhalt rechtfertige. Das OLG Oldenburg hat nach 28jähriger Ehe und nachgewiesenen, ehebedingten Nachteilen (wegen der Erziehung der 3 ehelichen Kinder konnte sie nur Teilzeit arbeiten) den Aufstockungsunterhalt der Ehefrau auf 10 Jahre nach der Scheidung (hier: bis November 2018) befristet und parallel dazu stufenweise reduziert (Urt. v. 18.02.2009 - 4 UF 118/08). Das OLG Karlsruhe hat eine Befristung von 4 Jahren nach 17jähriger Ehe für angemessen erachtet, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Beschl. v. 25.02.2009 - 2 UF 200/08), das OLG Celle von 5 Jahren ab 2008 nach 16jähriger Ehe, aus der 2 Kinder hervorgegangen sind, und ebenfalls ohne das Vorliegen ehebedingter Nachteile (Urt. v. 27.03.2009 - 12 UF 203/08). Auch ein in einem gerichtlichen Vergleich zunächst unbefristet festgesetzter Unterhalt kann im nachhinein grundsätzlich herabgesetzt bzw. befristet werden, und zwar wegen der Änderung der Rechtsprechung des BGH durch dessen Urteil vom 12.04.2006 und die Gesetzesänderungen zum 01.01.2008. Das ergibt sich aus zwei Entscheidungen des OLG Zweibrücken (Beschl. v. 09.10.2008 - 5 WF 107/08) und des OLG Frankfurt (Beschl. v. 26.01.2009 - 2 UF 253/08). Ebenso hat das OLG Karlsruhe entschieden bei einer Ehedauer von 25 Jahren entschieden (Urt. v. 15.07.2009 - 18 UF 10/09).

Kindergartenbeiträge nicht in den Tabellenunterhalts-Beträgen für Kinder enthalten

Mit einer Grundsatzentscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der BGH – abweichend zu seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, daß in den Beträgen der "Düsseldorfer Tabelle" generell keine Kindergartenbeiträge oder sonstige vergleichbare Aufwendungen für eine Kindesbetreuung enthalten sind. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, daß es sich hierbei um einen "Mehrbedarf" des Kindes im Sinne des Unterhaltsrechts handelt. Für den Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Ausnahme: Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Nichtausschüttung von Gewinnen aus einem Unternehmen und Unterhalt

Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen eines Unternehmens zum Einkommen des (unterhaltspflichtigen) Geschäftsführer-Gesellschafters kommt nach dem OLG Hamm (Urt. V. 30.10.2008 - 2 UF 43/08) nur in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf des anderen Ehepartners nicht bereits abgedeckt ist. Anders gesagt: Wenn bereits mit dem regelmäßigen Geschäftsführer-Gehalt der Unterhaltsanspruch des anderen Ehepartners erfüllt werden kann, besteht kein Anspruch auf weiteren Unterhalt aus dem nicht ausgeschütteten Gewinn des Unternehmens.

Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Einen Tag vor der Heirat war ein Ehevertrag geschlossen worden, in dem u.a. der vollständige Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart worden war. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt Assistenzarzt (inzwischen Facharzt), die damals im 6. Monat schwangere Ehefrau hatte die Referendarzeit als Gymnasiallehrerin beendet, aber keine Stelle erhalten; sie ist inzwischen Beamtin auf Probe. Der Mann machte die Heirat vom Abschluß des Vertrages abhängig, u.a. weil er an der Vaterschaft zweifelte. Als es später zur Scheidung kam, hielt das Amtsgericht den Ehevertrag für unwirksam und führte den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Ehemannes hatten keinen Erfolg. Auch der BGH bestätigte in seinem Beschluß vom 18.03.2009 (XII ZR 94/06) die Auffassung des Amtsgerichts und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Kontoumschreibung aufgrund "transmortaler" Vollmacht unzulässig

Ein Ehemann hatte seiner Frau eine Vollmacht über sein Konto bei einer Sparkasse erteilt, die auch über den Tod hinaus gelten und der Ehefrau "unbeschränkte Verfügung" über das Konto geben sollte (sog. "transmortale" Vollmacht). Einige Tage nach dem Tod des Ehemannes schrieb die Sparkasse auf Weisung der Ehefrau das Konto auf deren Namen um. Erst danach erfuhr der Alleinerbe des Ehemannes von dem Vorgang und forderte die Sparkasse zur Auszahlung des vormaligen Guthabens des Kontos auf, was diese ablehnte. Sie unterlag jedoch beim BGH (Urt. V. 24.03.2009 - XI ZR 191/08). Nach Auffassung der obersten Richter berechtigt eine solche Vollmacht nicht zur Kontoumschreibung, weder zu Lebzeiten noch nach dem Tode.

Teilungsversteigerung: Selbstersteigerung eines gemeinsamen Grundstücks weit unter Wert

Nach der Scheidung wurde ein im gemeinsamen Eigentum der früheren Eheleute stehendes Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung angeboten. Der frühere Ehemann gab das höchste Gebot ab und erhielt den Zuschlag. Jedoch entsprach dieses Gebot nur etwa 45% des Grundstückswertes mit der Folge, daß der nach Abzug der Schulden verbleibende Betrag, der an die frühere Ehefrau auszuzahlen war, wesentlich geringer ausfiel als erwartet. Weil aber die Ehefrau gleichzeitig im Rahmen des Zugewinnausgleiches einen hohen Betrag an den Ehemann auszahlen mußte, kürzte das OLG Köln (Urt. V. 16.12.2008 - 4 UF 75/08) den Ausgleichsbetrag um die Summe, die der Ehemann als "Gewinn" verbuchen könnte, wenn er das jetzt in seinem Alleineigentum stehende Grundstück verkaufen würde (Differenz zwischen Versteigerungserlös und marktüblichem Preis).

Rückabwicklung von Zuwendungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anders als bei Eheleuten, die nach der Scheidung ihrer Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleiches einen gesetzlich geregelten Ausgleich ihrer Vermögenszuwächse aus der Ehezeit durchführen können, sind die Parteien einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf eher allgemeine gesetzliche Regelungen angewiesen. Im Jahr 2008 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Regelung dieser Ansprüche geändert und vertritt seitdem die Auffassung, daß – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen können. Das OLG Düsseldorf hat vor diesem Hintergrund in einem Urteil vom 23.10.2008 (I-13 U 60/08) entschieden, daß nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Rückzahlungsanspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen kann, wenn einer der Partner dem anderen Geld zugewendet hat in der Erwartung, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand hat. Konkret ging es um eine Schenkung von € 60.000. Das Gericht argumentierte, daß der Beschenkte nicht davon ausgehen konnte, daß die Schenkung auch unabhängig vom Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt wäre, sondern nur zur Absicherung des Beschenkten für den Fall des vorzeitigen Todes des Schenkers (die Parteien waren 77 bzw. 74 Jahre alt).

Eheleute haften untereinander für Arzt- und Arzneimittelkosten

Wer ohne Einschränkung (z.B. durch den Zusatz "i.V.") einen privatärztlichen Behandlungsvertrag für seinen Ehepartner unterzeichnet, haftet auch für daraus folgende Arzneimittelkosten. Das ergibt sich aus einem Urteil des LG Oldenburg vom 10.10.2008 (8 S 207/08). Die Ehefrau hatte für ihren schwerkranken Mann einen solchen Behandlungsvertrag ohne Einschränkung unterzeichnet. Zur Behandlung wurden auch teure Medikamente eingesetzt (Kosten über € 1.600). Der Ehemann verstarb dennoch. Die Ehefrau weigerte sich, die Arzneimittelkosten an die Krankenhaus-Apotheke zu zahlen, weil nach dem Behandlungsvertrag Sach- und Materialkosten an den Arzt zu zahlen waren. Während sie mit dieser Argumentation vor dem Amtsgericht noch Erfolg hatte, entschied das Landgericht zugunsten des Krankenhauses. Derartige Kosten gehörten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes des Ehemannes, für die die Ehefrau nach § 1357 BGB mit hafte.

Versagung einer Ehescheidung nur in Ausnahmefällen möglich

Der unbedingte Wille eines Ehepartners, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um das Nichtvorliegen einer Zerrüttung festzustellen (und damit den Scheidungsantrag des anderen Ehepartners abzulehnen). Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 06.11.2008 (9 UF 50/08) festgestellt. Im konkreten Fall hatten die Parteien 1960 geheiratet und sich 1966 scheiden lassen. In der Folgezeit lebten sie wieder zusammen und heirateten 1989 erneut. 2006 zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus und lehnt seither jeglichen Kontakt zum Ehemann ab. Nach Ablauf des Trennungsjahres reichte sie die Scheidung ein. Gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung legt der Ehemann Berufung ein, die vom OLG zurückgewiesen wurde. Er hatte sich darauf berufen, daß die Parteien über 45 Jahre zusammengelebt hätten, und er wegen der abrupten Abwendung nicht in der Lage sei, die Trennung körperlich und seelisch zu verkraften. Dies – so meinte das OLG unter Verweis auf Entscheidungen des BGH in vergleichbaren Fällen – sei eine Auswirkung, die typischerweise mit der Scheidung eines seelisch kranken Ehepartners verbunden sei. Nur eine durch den Scheidungsausspruch selbst verursachte Härte sei maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Härtefall nach § 1568 BGB vorliege, der zur Ablehnung des Scheidungsantrages führen könne.

Betreuungsbedürftiges Kind rechtfertigt Weiterzahlung von Betreuungsunterhalt

Ein an ADS leidendes Kind benötigt mehr und intensivere Betreuung als andere Kinder. Das rechtfertigt es nach Ansicht des OLG Braunschweig (Urt. V. 02.12.2008 - 2 UF 29/08), der allein betreuenden Kindesmutter auch über die gesetzliche vorgesehene Mindestfrist von 3 Jahren hinaus eine Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Allerdings wurde dieser Unterhaltsanspruch bis zum Jahresende 2011 befristet (das Kind ist dann 17 Jahre alt).

Betreuungsunterhalt: nach 3 Jahren gestufter Wechsel zur Vollzeittätigkeit möglich

Nach § 1570 I 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (sog. Basisunterhalt). Danach soll es nur noch dann Unterhalt geben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das bedeutet nach Meinung des BGH (Urt. v. 17.06.2009 - XII ZR 102/08) aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung (ohne gleichzeitige Erwerbstätigkeit) zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Konkret ging es um die Frage, wieviel Betreuung ein siebenjähriges Kind, das die Grundschule besucht, noch benötigt. Die Kindesmutter ist als Buchhändlerin mit einer 2/3-Stelle beschäftigt, muß aber wechselnde Arbeitszeiten in Kauf nehmen. Der BGH hat – ebenso wie die Vorinstanzen – eine halbschichtige Teilzeittätigkeit als angemessen angesehen und nur das daraus erzielte Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Die weitergehende Berufstätigkeit der Mutter sei überobligatorisch, weil nach wie vor ein Betreuungsbedarf des Kindes bestehe, der zusammen mit der Berufstätigkeit der Mutter nicht zu deren übermäßiger Belastung führen dürfe.

Betreuungsunterhaltsanspruch bei unzureichender schulischer Betreuung

Nach Meinung des OLG Hamm (Urt. v. 03.07.2009 - II-7 UF 300/08) rechtfertigt eine unzureichende schulische Betreuung nach Unterrichtsende (hier: nur Hausaufgabenaufsicht, keine pädagogische Betreuung), daß die Mutter zweier 13 und 14 Jahre alter Kinder nur einer Teilzeitbeschäftigung (25 Std. wöchentlich) nachgeht. Eines der Kinder litt im konkreten Fall zudem an einer chronischen Erkrankung, die aus Sicht des Gerichtes beenso einen erhöhten Betreuungsbedarf bedeutete, wie der Umstand, daß die Mutter bei den schulischen Hausaufgaben Hilfe leisten mußte. Das Gericht hat damit unter Hinweis auf § 1570 I 2, 3 BGB die Klage des Vaters auf Herabsetzung bzw. Befristung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.

Ausschluß des Versorgungsausgleiches wegen grober Unterhaltspflichtverletzung

Während der Ehezeit hatte der Ehemann (Kapitän im Ausland) seiner Frau und dem gemeinsamen Kind – abgesehen von der Bereitstellung der Wohnung in seinem Haus – keinerlei finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Erst nach der Trennung zahlte er Unterhalt. Folge: die Ehefrau mußte trotz Kinderbetreuung einer Berufstätigkeit nachgehen, wurde dann arbeitslos und erhielt zeitweise Alg II. Dennoch hatte sie nach den Feststellungen im Scheidungsverfahren deutlich mehr Rentenanwartschaften erwirtschaftet als ihr Mann, so daß sie ihm gegenüber ausgleichspflichtig war. Gegen die entsprechende Entscheidung des Amtsgericht legte sie Beschwerde ein. Das OLG Schleswig entschied (Beschl. v. 16.07.2008 - 10 UF 22/08), daß der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, weil der Ehemann seiner Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 BGB), fast während der gesamten Ehe nicht nachgekommen war und die Familie dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes gekommen war.

Keine automatische Begrenzung des Trennungsunterhaltes nach § 1578b BGB

Wenn sich Eheleute nach der Trennung, aber vor dem 01.01.2008 durch einen gerichtlichen Vergleich über einen Trennungsunterhalt geeinigt haben, kann dieser Vergleich nicht unter pauschalem Hinweis auf den am 01.01.2008 in Kraft getretenen § 1578b BGB, der die Möglichkeit einer Begrenzung und/oder Befristung solcher Unterhaltszahlungen vorsieht, abgeändert werden. Das hat das OLG Bremen entschieden (Beschl. v. 01.12.2008 - 4 WF 142/08). Die Eheleute hatten bereits im Jahr 2000 einen solchen Vergleich abgeschlossen, in dem aber die Vergleichsgrundlagen (Einkommen, Vermögen, Ausgaben) nicht enthalten waren. Bislang ist kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Anfang 2008 beantragte der Ehemann die Herabsetzung seiner Unterhaltszahlung auf Null unter Hinweis auf die Gesetzesänderung. Seinen PKH-Antrag wiesen das Amtsgericht und auch das OLG zurück. Der Mann habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage der gerichtliche Vergleich zustande gekommen sei. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, ob und inwieweit sich die finanziellen Verhältnisse seit damals geändert hätten.

Verschweigen von Einkünften eines Studenten kann zur Unterhaltsbeschränkung führen

Der Vater einer Studentin hatte sich durch eine beim Jugendamt errichtete Urkunde zu Unterhaltszahlungen an sie verpflichtet. Sie verlangte einen höheren Unterhalt und verklagte seinen Vater. Kurz vor einem Verhandlungstermin, in dem sie nicht persönlich anwesend war, nahm sie eine Nebentätigkeit als Bedienung in einem Coffeeshop auf. Die daraus erzielten Einnahmen (ca. € 170 monatlich) gab sie erst später im Verfahren an. Während das Amtsgericht dies zum Anlaß nahm, ihren Unterhaltsanspruch ab Aufnahme der Nebentätigkeit abzulehnen, entschied das OLG Thüringen (Beschl. v. 10.10.2008 - 1 UF 121/08) anders. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Student grundsätzlich nicht verpflichtet sei, während des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies gelte auch für die Semesterferien. Erziele der Student solche – grundsätzlich unzumutbaren – Einkünfte, sei über deren Anrechnung auf den Unterhalt nach Billigkeit zu entscheiden (hier: in Höhe von 1/3). Da im konkreten Fall die Einkünfte erst während des erstinstanzlichen Verfahrens erzielt und vor der Entscheidung des Amtsgerichts offengelegt worden seien, komme deswegen eine Einschränkung des Unterhaltsanspruches nicht in Betracht.

Unbefristeter Umgangsausschluß nur im Einzelfall gerechtfertigt

Das OLG Köln hat entschieden, daß ein vollständiger und unbefristeter Ausschluß des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind nur dann in Betracht komme, wenn seine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß ein Umgang nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls stattfinde und daher der völlige Ausschluß zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse (Beschl. v. 16.03.2009 - 4 UF 160/08). Im konkreten Fall lehnte das zehnjährige Kind jeden Kontakt mit seinem Vater ab. Das Gericht ordnete daher an, daß nach Ablauf eines Jahres eine erneute Prüfung des Verhaltens des Kindes und seiner Mutter erforderlich sei; bis dahin müsse der Vater auf die Möglichkeit schriftlicher Kontaktaufnahmen zum Kind verwiesen werden.

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gelten nicht unbefristet

Häufig erlassen Gerichte aufgrund entsprechender Anträge Beschlüsse, in denen einem anderen (meistens ist es der Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner) aufgegeben wird, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen, z.B. Kontakt mit dem Antragsteller des Verfahrens aufzunehmen. Damit sollen Wiederholungen früherer tatsächlicher Gewalttätigkeiten unterbinden bzw. angekündigte Gewalttätigkeiten von vornherein vereitelt werden. Die Wiederholungsgefahr wird jedoch um so geringer, je länger der Beschluß zurückliegt, wenn es in der Zwischenzeit zwischen den Streitenden tatsächlich "ruhig geblieben" ist. Zwar sieht das Gewaltschutzgesetz selbst keine Befristung vor, doch ist nach Auffassung des OLG Celle (Beschl. v. 06.02.2009 - 15 UF 154/08) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 18 Monate "Friedenszeit" rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts, die früheren Anordnun-gen des Gerichts aufzuheben.

Nichtehelichkeit eines Kindes rechtfertigt nicht Rückforderung von Schenkungen

Nicht selten schenkt eine Ehegatte während der Ehezeit dem anderen Ehegatten Teile seines Vermögens. Das wird in der Regel mit der Erwartung verbunden, damit den Fortbestand der Ehe zu sichern. Eine solche Erwartung bildet dann die "Geschäftsgrundlage" der Schenkung mit der Folge, daß beim Scheitern der Ehe die Schenkung zurückgefordert werden kann. Das OLG München hat entschieden (Urt. v. 28.01.2009 - 20 U 2673/08), daß eine solche Schenkung nicht unter Verweis auf die außereheliche Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes widerrufen werden kann. Die eheliche Abstammung sei – so das Gericht – eine einseitige Erwartung des schenkenden Ehegatten.

Keine Verjährung/Verwirkung von Ausgleichsansprüchen steuerrechtlicher Nachteile

Bei der Trennung oder Scheidung treffen Eheleute häufig Unterhaltsvereinbarungen, in denen außer der Festlegung eines bestimmten monatlichen Zahlbetrages auch geregelt ist, daß der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten alle steuerlichen Nachteile erstattet, die sich aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ergeben. In einem vom OLG Saarbrücken (Beschl. v. 11.03.2009 - 6 WF 19/09) entschiedenen Fall hatte die frühere Ehefrau zwischen 1996 und 2003 Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt und zugleich Unterhalt bekommen. Die Unterhaltszahlungen gab sie in den Steuererklärungen nicht an. Hingegen setzte der frühere Ehemann die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben steuerlich ab. Als das Finanzamt der Ehefrau später von den Unterhaltszahlungen erfuhr, berechnet es die Einkommensteuer neu und forderte von ihr über € 30.000,00 nach. Nachdem die Frau die Steuern nachgezahlt hatte, forderte sie den gleichen Betrag vom geschiedenen Ehemann. Dieser berief sich auf Verjährung bzw. Verwirkung (wegen der Steuerhinterziehung). Im konkreten Fall lag aus Sicht des Gerichts weder eine Verjährung, noch eine Verwirkung vor, da sich der geschiedene Ehemann grundsätzlich darauf hätte einstellen müssen, Steuernachforderungen auch später noch zu erstatten.

Höhe des Kindesunterhaltes, wenn betreuender Elternteil wesentlich höheres Einkommen erzielt

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2009 (II-3 UF 118/08) entschieden, daß der ein gemeinsames Kind betreuende Elternteil, der über ein wesentlich höheres Einkommen als der andere Elternteil verfügt (hier: fast doppelt so hoch), vom anderen Elternteil nicht die Zahlung des üblichen Tabellenunterhaltes für das Kind verlangen kann. Vielmehr muß der andere Elternteil nur insoweit Unterhalt zahlen, als er monatlich mehr als € 1.100 netto verdient (sog. angemessener Eigenbedarf).

Aufgabe einer unrentablen Selbständigkeit zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes für ein Kind

Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, muß damit soviel verdienen, daß er zur Zahlung des Mindestunterhaltes für ein Kind in der Lage ist. Anderenfalls muß die Tätigkeit aufgegeben werden, oder es muß eine Nebentätigkeit aufgenommen werden. Das ergibt sich aus einem Beschluß des OLG Koblenz vom 04.06.2009 (7 WF 452/09). Die (unterhaltspflichtige) Mutter des Kindes betrieb ein Sonnenstudio, aus dem sie nur Gewinne von durchschnittlich € 600 monatlich erzielt. Sie könne deshalb keinen Unterhalt für das Kind zahlen, das beim Vater lebt. Mit dieser Argumentation scheiterte sie bei Gericht. Die Richter verwiesen sie darauf, sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Wegnahme eines Pkw durch den Ehegatten

Nicht selten entsteht bei der Trennung von Eheleuten Streit darüber, wem bestimmte Hausratsgegenstände zustehen. Auch der gemeinsam genutzte Pkw gehört in der Regel zum Hausrat. Wenn ein Ehegatte dem anderen mittels des Zweitschlüssels den Pkw "wegnimmt", begeht er eine "verbotene Eigenmacht", da er dem anderen zumindest den Mitbesitz am Fahrzeug entzieht. Folge: der andere Ehegatte kann im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, daß das Fahrzeug einem "Sequester" übergeben werde, damit dieser es bis zur endgültigen Entscheidung darüber, wem das Fahrzeug zusteht, aufbewahren könne. Das OLG Koblenz entschied zugleich (Urt. v. 29.05.2009 - 10 U 1519/08), daß nicht auf die Regelung des § 1361a BGB (Hausratsverteilung) zurückgegriffen, also kein separates Hausratsteilungsverfahren durchgeführt werden müsse. Vielmehr seien die allgemeinen Regelungen über die "Besitzstörung" einschlägig.

Insolventer Mutter kann die Vermögenssorge für ihr Kind entzogen werden

Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht der Eltern, sich um das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu kümmern. Gelegentlich verfügen Kinder z.B. aus Erbschaften über höheres Vermögen als ihre Eltern. Soweit die Eltern stellvertretend für ihre Kinder handeln, müssen Verträge, die zu einem Nachteil des Kindesvermögens führen (z.B. Verkauf einer Immobile des Kindes), vom Familiengericht genehmigt werden. Wenn die Eltern vermögenslos sind und einen Insolvenzantrag für sich selbst gestellt haben, besteht nach Meinung des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 05.06.2009 - 13 UF 113/08) die Gefahr, daß sie das Vermögen ihrer Kinder gefährden, um ihre eigenen Schulden erfüllen zu können. Im konkreten Fall hatte eine Mutter, der die alleinige elterliche Sorge für ihre 17jährige Tochter zustand, ihre Anstellung als Finanzbeamtin verloren und lebte von Alg II. Wegen eigener Schulden von über € 100.000 war übr ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Tochter hingegen verfügte über erhebliches Bar- und Immobilienvermögen, was die Mutter zunächst – auch gegenüber dem Kind – verschwiegen hatte und über dessen Herkunft sie widersprüchliche Angaben machte. Das – und einige andere unklare Vorgänge – war Grund genug für das Gericht, der Mutter die Vermögenssorge für ihre Tochter zu entziehen.

Eheverträge dürfen nicht zur Zahlungspflicht für den Staat führen

Wenn in einem Ehevertrag Unterhaltszahlungen in einer Höhe vereinbart werden, die der Unterhaltspflichtige nicht leisten kann, ohne sein Existenzminimum zu gefährden, so daß für die Differenz der Staat eintreten müßte, ist das sittenwidrig mit der Folge, daß der Ehevertrag nichtig ist. Das hat der BGH in einem Urteil vom 05.11.2008 (Az. XII ZR 157/06) entschieden und dazu ausgeführt, daß dies selbst dann gilt, wenn die Schädigung des Staates (Sozialhilfeträger) gar nicht beabsichtigt war, sondern sich erst einige Zeit nach Vertragsschluß aufgrund geänderter Umstände bei den Vertragspartner ergeben hat. Im konkreten Fall hatte sich die Ehefrau durch Notarvertrag vom Ehemann statt eines Unterhaltes eine Leibrente zusichern lassen und eine Abänderung insoweit ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zahlung der Leibrente in voller Höhe hätte dazu geführt, daß wegen anderer Unterhaltspflichten gegenüber Kindern dem Ehemann nicht mehr sein Existenzminimum verblieben wäre.

Sparbuch für das Kind: Vater darf darüber verfügen

Wenn ein Vater für sein Kind ein Sparkonto eröffnet und Geld darauf überweist, ohne allerdings das Sparbuch dem Kind zu geben, bedeutet das, daß der Vater grundsätzlich bis zu sei-nem Tode allein über das Sparguthaben verfügen darf. Das hat das LG Mainz entschieden (Beschluß v. 28.05.2008 – 9 O 111/08) und den Antrag auf Prozeßkostenhilfe des Kindes abgelehnt. Das (minderjährige) Kind wollte vom Vater die Rückzahlung von € 10.000,00 verlangen, die dieser von dem Sparkonto abgehoben hatte. Die Richter entschieden, daß hier kein Vertrag zwischen der kontoführenden Bank und dem Vater zugunsten des Kindes vorläge, weil ein Sparbuch als sog. Inhaberpapier im Besitz des Vaters sei. Solange dieser es im Besitz habe, sei er allein auch berechtigt, über das Guthaben zu verfügen.

Arbeitslosengeld II ist kein Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld (Alg) I ist das Alg II (sog. Hartz IV-Leistungen) kein Einkommen des Unterhaltsberechtigten, das dessen Unterhaltsanspruch entfallen läßt. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 19.11.2008 (XII ZR 129/06) entschieden. Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, daß der Selbstbehalt eines arbeitslosen, aber unterhaltspflichtigen Ehepartners – wenn dieser auf Betreuungsunterhalt in Anspruch genommen wird – zwischen dem Mindestselbstbehalt von € 770,00 (wie gegenüber minderjährigen Kindern) und € 900,00 (für erwerbstätige, unterhaltspflichtige Ehepartner) liegt. In der Praxis bedeutet das, daß dieser Betrag rechnerisch bei € 855,00 liegt (ebenso auch das BGH-Urteil vom gleichen Tage mit dem Az. XII ZR 51/08).

Betreuungsunterhalt: Vollzeittätigkeit bei zwei schulpflichtigen Kindern?

Wer zwei schulpflichtige Kinder (8 und 12 Jahre) betreut, muß keine Vollzeittätigkeit ausüben, sondern kann – ohne seinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu gefährden – auch einer Teilzeittätigkeit im Umfang von mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit nachgehen. Diesen Beschluß vom 18.08.2008 (Az. 13 WF 111/08) hat das Kammergericht (KG) damit begründet, daß die Kinderbetreuung nach Ende der Arbeitszeit zu einer übermäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen könne. Ähnlich sieht das auch das OLG Köln (Beschl. v. 28.08.2009 – 4 UF 101/08) bei zwei Kindern von 9 und 11 Jahren und Schichtdienst (teilweise auch am Wochenende) der Mutter. Das OLG lehnt auch eine Begrenzung oder Herabsetzung des Betreuungsunterhaltes ab (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 01.09.2008 – 8 UF 42/08).

Betreuungsunterhalt: Vollzeittätigkeit bei einem schulpflichtigen Kind?

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 07.10.2008 – 10 UF 3/08) hat den Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Eheleute auf die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begrenzt. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß im konkreten Fall keine ehebedingten Nachteile der Ehefrau hinsichtlich einer eigenen Erwerbstätigkeit erkennbar seien. Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.10.2008 – II-7 UF 119/08) entschieden, daß bei einem 11jährigen Kind, das gerade zum Gymnasium gewechselt sei, ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliege, der es rechtfertige, daß der Mutter nach wie vor ein Betreuungsunterhalt zustehe. Die Mutter sei jedenfalls bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes nicht verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Weil die Entwicklung des Kindes heute aber noch nicht absehbar sei, komme aber derzeit weder eine Herabsetzung des bisherigen Unterhaltes noch dessen Befristung in Betracht.

Krankheitsunterhalt: Begrenzung und Herabsetzung möglich

Auch bei einem vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform Anfang 2008 titulierter Unterhaltsanspruch wegen Krankheit kann heute im Einzelfall begrenzt (d.h. befristet) bzw. nachträglich herabgesetzt werden. Das hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 30.09.2008 (Az. 2 UF 5/02) entschieden. Im konkreten Fall zahlte der frühere Ehemann bereits 27 Jahre lang (seit der Trennung) Unterhalt in unterschiedlicher Höhe an seine frühere Ehefrau, die zunächst noch berufstätig war, später aber erkrankte und seit 2003 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Das OLG hat auf die Klage des früheren Ehemannes den Unterhaltsanspruch ab 2008 auf € 550,00 herabgesetzt und bis zum 31.12.2012 befristet. Berücksichtigt wurde dabei, daß im früheren Scheidungsverfahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war und die Rente der Ehefrau auch wegen einer langen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit während und nach der Ehezeit keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen konnte. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.08.2008 (3 UF 347/06) entschieden, daß nach 23jähriger Ehe und 4 Jahren Trennungszeit vor der Scheidung der Krankheitsunterhalt 6 Jahre nach der Scheidung auf einen Lebensbedarf von € 1.100,00 herabzusetzen sei, was im konkreten Fall einen Unterhalt von rund € 337,00 bedeutete.

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches nach langjähriger Ehe

Je länger eine Ehe gedauert hat, desto größer sind die Chancen des unterhaltsberechtigten Ehepartners (meistens der Ehefrau), daß nach der Scheidung zeitlich unbefristet Unterhalt gezahlt werden muß, wenn die Grundvoraussetzungen eines solchen Anspruches vorliegen. Das gilt jedoch nicht immer. Verschiedene OLGe haben in mehreren Verfahren unterschiedliche Entscheidungen getroffen. So hat das OLG Nürnberg in einem Urteil vom 06.08.2008 (Az. 7 UF 244/08) entschieden, daß nach einer Ehedauer von 27 Jahren eine Befristung des Unterhaltsanspruches (hier: Aufstockungsunterhalt) nicht in Betracht kommt. Ebenso befand das OLG Köln in einem Urteil vom 04.11.2008 (4 UF 60/08), daß bei Vorliegen einer schweren Erkrankung und ehebedingter Nachteile aufgrund der Rollenverteilung während der Ehe keine Befristung in Betracht komme. Hingegen vertritt das OLG Saarbrücken (Urt. V. 09.04.2008 – 9 UF 4/06) die Auffassung, daß auch nach 28jähriger Ehe eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes auf die Dauer von rund 10 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung möglich sei. Im konkreten Fall hat das Gericht allerdings festgestellt, daß bei der unterhaltsberechtigten Ehefrau keine ehebedingten Nachteile (bezogen auf ihre Berufstätigkeit) vorlagen.

Aufstockungsunterhalt: Keine sofortige Begrenzung ab Rechtskraft der Scheidung

Das OLG Bremen (Beschluß vom 12.09.2008 – 5 WF 62/08) hat entschieden, daß trotz Zahlung eines Trennungsunterhaltes über zweieinhalb Jahre eine sofortige Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes (hier: Aufstockungsunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich sei. Vielmehr sei dem unterhaltsberechtigten Ehepartner eine Übergangszeit einzuräumen, innerhalb deren er sich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhalts einzustellen hat.

Berücksichtigung aller Einkommensänderungen erforderlich

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung vom 17.12.2008 (XII ZR 9/07) für die Zeit ab Inkrafttreten der Unterhaltsreform entschieden, daß jedwede Änderung des verfügbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, wann sie eingetreten ist, und ob es sich um Verringerung oder Erhöhung des Einkommens handelt. Eine deutliche Erhöhung des Einkommens nach der Scheidung (Karrieresprung) dürfe allerdings nicht dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte nicht besser gestellt werden darf, als er während der Ehe gestanden hat bzw. ohne die Scheidung stehen würde. Der durch die finanziellen Verhältnisse während er Ehe geschaffene Vertrauenstatbestand begrenze den Unterhaltsanspruch nach oben. Umgekehrt gebe es aber keine Begrenzung der ehelichen Lebensverhältnisse „nach unten“, d.h. keinen Vertrauensschutz auf einen unveränderten Unterhalt.

Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung kann Verwirkung des Unterhaltsanspruches bedeuten

Unabhängig davon, ob jemand nach der Trennung vom Ehepartner eine neue heterosexuelle oder homosexuelle Beziehung aufnimmt, kann dies zur Verwirkung seines Anspruchs auf Trennungsunterhalt führen. Das hat der BGH in einem Urteil vom 16.04.2008 (XII ZR 7/05) entschieden. In diesem Verfahren hatte sich die Ehefrau nach 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen waren, von ihrem Mann getrennt und war zu einer (weit entfernten) Freundin gezogen, mit der sie eine intime homosexuelle Beziehung aufnahm. Die Kinder blieben beim Vater. Die Frau verlangte Trennungsunterhalt von ihrem (gut verdienenden) Mann. Während sie vor dem Amtsgericht damit gescheitert war, gab das OLG der Klage teilweise statt. Es vertrat die Auffassung, daß die Abkehr der Frau von der Ehe aus verständlichen, nicht schuldhaften Motiven erfolgt sei. Das sah der BGH anders: Es sei gleichgültig, ob sich die Frau einem heterosexuellen oder einem homosexuellen Partner zugewandt habe. Entscheidend sei lediglich, ob sich die Trennung als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstelle, oder ob die Ehe ggf. bereits vorher aus anderen Gründen gescheitert war. Wer aus einer intakten Ehe ausbreche, könne nicht andererseits eheliche Solidarität fordern, indem er Unterhalt fordere. Weil das OLG aber nicht geprüft hatte, ob die Ehe bereits vor der Trennung gescheitert gewesen war, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.

Neues Unterhaltsrecht (Befristung)

Obwohl bereits vor der Unterhaltsreform 2008 die gesetzliche Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes bestanden hat, wurde von der Rechtsprechung davon nur sehr selten Gebrauch gemacht. Erst eine Änderung der BGH-Rechtsprechung im April 2006 führte dazu, daß der damalige Gesetzentwurf abgeändert und diese Aspekte mit in den Vordergrund des Gesetzesvorhabens gestellt wurden.
Das führt nach Meinung des OLG Dresden (Beschl. v. 04.07.2008 – 20 WF 574/08) dazu, daß bei Abänderungsklagen, betreffend gerichtliche Verfahren mit einer Entscheidung oder einem Vergleichsschluß zur Zahlung einer unbefristeten Unterhaltsrente aus der Zeit zwischen Mitte 2006 und Ende 2007, eine nachträgliche Befristung des Zahlungsanspruches nicht in Betracht kommt. Dieser Umstand hätte bereits im früheren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.06.2008 – 5 UF 13/08) hat es im Fall einer Ehezeit von 23 Jahren bis zur Einreichung des Scheidungsantrages und von 33 Jahren bis zur Rechtskraft der Scheidung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts ebenfalls abgelehnt, weil ein Ausgleich ehebedingter Nachteile (Nur-Hausfrauen-Tätigkeit und Erziehung zweier Kinder) nicht mehr zu erwarten sei. Gleichzeitig hat das Gericht aber den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau auf € 700 monatlich herabgesetzt, weil sie eigenes Einkommen erzielte, wobei es das fiktive Einkommen der Frau in ihrem erlernten, aber jetzt nicht mehr ausgeübten Beruf zugrunde legte.
Das OLG Stuttgart hat einen erstmals nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts geltend gemachten Antrag des geschiedenen Ehemannes auf Befristung des von ihm bislang (unbefristet) zu zahlenden Unterhalts für zulässig und begründet gehalten und der geschiedenen Ehefrau nur noch für die Jahre 2008 und 2009 (und damit für 6½ Jahre nach Eheschließung) Unterhalt zugesprochen (Urt. v. 05.08.2008 – 17 UF 42/08).
Wichtig ist auch, mit welcher rechtlichen Begründung nachehelicher Unterhalt verlangt wird. Wenn Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verlangt wird – also ein Ausgleich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem anteiligen Einkommen des anderen Ehepartner –, muß jetzt dargelegt werden, daß man aufgrund der Ehe ein geringeres Einkommen erzielt als man es ohne die Ehe erzielt hätte. Dies gelingt nicht immer, insbesondere nicht bei kurzer Ehe oder bei kinderloser Ehe. Dann lehnen die Gerichte einen Unterhaltsanspruch ab oder befristen ihn auf eine relativ kurze Zeit. So hat es z.B. das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 08.02.2008 (2 UF 138/07) getan. Nach Meinung des Gerichts kann eine gelernte Friseurin nach Scheitern einer 21jährigen Ehe in ihren früheren Beruf zurückkehren und ein vergleichbares Einkommen wie vor der Ehe erzielen (die Kinder leben beim Vater). Das Gericht hat den Anspruch der Frau auf Aufstockungsunterhalt auf 5 Jahre nach der Scheidung befristet. Das OLG Hamm hat den nachehelichen Unterhaltsanspruch eines Ehemannes, dessen Ehe nach 2 Jahren und 8 Monaten geschieden worden war und aus der keine Kinder hervorgegangen waren, abgewiesen, weil er während der gesamten Ehe berufstätig gewesen war und keine ehebedingten Nachteile erkennbar waren (Urt. v. 28.03.2008 – 10 UF 107/07). Es handelt sich jedoch hierbei – wie auch sonst – stets um Einzelfallentscheidungen; eine allgemeine Aussage (z.B. Dauer der Ehe gleich Dauer des Unterhaltsanspruchs) läßt sich daraus nicht herleiten. Ich bin gerne bereit, Ihnen nähere Auskünfte zu geben, wenn ich die notwendigen Informationen von Ihnen erhalten habe.
Wenn Krankenunterhalt (§ 1572 BGB) verlangt wird, wird ebenfalls ein Vergleich zwischen den wirtschaftlichen Nachteilen, die durch die Ehe bedingt sind, und den sich ohne die Ehe (wahrscheinlich) bestehenden Einkommensverhältnissen gezogen. Auch hier gilt: ist kein oder nur ein geringer, ehebedingter Nachteil festzustellen, gibt es auch in solch einer Situation keinen nachehelichen Unterhalt – oder nur für kurze Zeit. Eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation – egal ob als Unterhaltsverpflichteter oder als Unterhaltsempfänger – kann ich Ihnen deshalb erst geben, wenn ich von genauere Einzelheiten erfahren habe.

Neues Unterhaltsrecht (Betreuungsunterhalt)

Das seit Anfang 2008 geltende Unterhaltsrecht beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Betreuungsunterhalt nur für die ersten drei Lebensjahre des zu betreuenden Kindes. Das läßt viele Fragen offen, zumal das frühere, recht schematische „Altersphasenmodell“ (bis zum 8. Lebensjahr des Kindes keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, bis zum 15. Lebensjahr nur Teilzeitbeschäftigung notwendig) sich im Gesetz nicht mehr wiederfindet. Nur in Fällen besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder fehlender, anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten soll auch nach dem 3. Geburtstag des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den jeweiligen Elternteil bestehen. Dazu muß der betreuende Elternteil aber konkret darlegen, daß solche besonderen Umstände bestehen vorliegen und die Ausübung einer Vollzeit- Berufstätigkeit nicht zulassen. Nach dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts soll für den betreuenden Elternteil aber noch eine Übergangsfrist von 6 Monaten bestehen, innerhalb deren eine Arbeitsplatzsuche stattfinden konnte, ohne daß der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfiel (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2008 – II-4 WF 41/08). Das OLG Köln (Urt. v. 27.05.2008 – 4 UF 159/07) und das OLG Thüringen (Beschl.v. 24.07.2008 – 1 UF 167/08) gehen sogar von einer zwölfmonatigen Übergangsfrist aus und verpflichtet die Mutter von zwei 11 bzw. 8 Jahre alten Kindern danach zu einer Vollzeit-Tätigkeit. Das OLG Thüringen sprach der Mutter (Chinesin ohne Ausbildung und ohne deutsche Sprachkenntnisse) einen stufenweise gestaffelten Betreuungsunterhalt auch über den 3.Geburtstag des Kindes hinaus zu. Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von elterlicher Betreuung zur Vollzeittätigkeit komme nicht in Betracht. Bis zum 2.Grundschuljahr könne vom betreuenden Elternteil aber auch sonst keine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden.
Nach Meinung des BGH (Urt.v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05; Vorinstanz war das OLG Düsseldorf) kann allerdings die Betreuung und Erziehung eines Kindes neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit dazu führen, daß der entsprechende Elternteil „überobligationsmäßig“ belastet wird, d.h. mehr leistet, als er eigentlich leisten müßte. Denn trotz Ganztages-Kinderbetreuung bleibt ein zusätzlicher Betreuungsaufwand, den der andere Elternteil nicht hat. Möglicherweise wird auf diesem Weg wieder ein Altersphasenmodell eingeführt, was aber der Fallgruppen-Bildung der gesetzlichen Neuregelung widerspricht.
Kosten für eine Halbtags-Kinderbetreuung im Kindergarten sind bis zur Höhe von EUR 50 monatlich im jeweiligen Kindesunterhaltsbetrag enthalten. Was darüber hinaus geht, müssen beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte anteilig übernehmen.

Neues Unterhaltsrecht (Rangfolge)

Nach § 1609 Nr. 1 BGB gehen minderjährige Kinder allen anderen Unterhaltsberechtigten – insbesondere den sie betreuenden Elternteilen – vor. Das bedeutet: reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur aus, um den Kindesunterhalt bezahlen zu können, erhält der betreuende Elternteil nichts. Bleibt nach Verteilung des Kindesunterhaltes etwas übrig, gilt § 1609 Nr. 2 Halbsatz 1 BGB. Darin ist geregelt, daß eheliche und nichteheliche Elternteile, die sich um betreuungsbedürftige Kinder kümmern (also insbesondere Kinder unter 3 Jahren), und geschiedene Ehegatten, deren Ehe von langer Dauer war, gleichrangig sind. Letztere wiederum können nach Halbsatz 2 weiter „zurückgestuft“ werden, wenn sich trotz lange Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile ergeben (also z.B. bei einer Doppelverdienerehe, in der beide Eheleute während der gesamten Ehezeit in gleichem Umfang berufstätig gewesen sind). Das hat der BGH in einem Urteil vom 30.07.2008 (XII ZR 177/06) entschieden, mit dem eine geschiedene Ehefrau nach 24 Jahren Ehe – die kinderlos geblieben war und in der sie 16 Jahre vollsichtig gearbeitet hatte – als nachrangig gegenüber der neuen Ehefrau des Mannes, der zudem auch noch Unterhalt für ein Kind aus der neuen Beziehung zahlen muß, eingestuft wurde. Der BGH hat für solche Fallgestaltungen eine Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte vorgenommen: ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, muß dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel seines Einkommens verbleiben, während jeder unterhaltsberechtigte Ehegatte ebenfalls ein Drittel erhält. Dies gelte unabhängig davon, ob ein oder beide Ehegatten eigene Einkünfte erzielen: diese Einkünfte müssen allerdings auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Neues Unterhaltsrecht (Trennungsunterhalt)

Eine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterhalts – so wie es § 1578b BGB für den nachehelichen Unterhalt vorsieht – kommt nach Meinung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.01.2008 – II-3 WF 294/07) nicht in Betracht.

Keine Anfechtung eines Zugewinnvergleichs bei Irrtum über Wert des Vermögens

Wer sich mit seinem Ehepartner über den Zugewinnausgleich einigt und einen entsprechenden Vergleich (außergerichtlich oder gerichtlich) schließt, kann sich im nachhinein nicht mehr darauf berufen, er habe sich über den Wert einzelner Vermögensgegenständegeirrt und deshalb sei der vereinbarte Ausgleichsbetrag falsch. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.10.2007 (6 UF 10/07). In einer außergerichtlichen Vereinbarung auf der Grundlage zweier Anwaltsschreiben hatten geschiedene Eheleute geregelt, daß der Mann bereit war, einen bestimmten Betrag an die Frau zu zahlen zum Ausgleich ihres Anteils an der gemeinsamen Eigentumswohnung. Dies sollte über einen (weiteren) Bankkredit erfolgen, der durch die Wohnung abgesichert werden sollte. Die Bank verweigerte den Kredit, weil die Wohnung wesentlich weniger wert sei als von den (geschiedenen) Eheleuten angenommen worden war. Daraufhin widerrief der Mann seine Zustimmung zu der Vereinbarung, während die Frau den Geldbetrag einklagte. Sie gewann in beiden Instanzen. In einem vom Gericht eingeholten Sachverständigen-Gutachten hatte sich zudem herausgestellt, daß der Wert der Wohnung sogar noch höher war als ursprünglich von den Eheleuten angenommen. Ein möglicher Irrtum über den Wert einer Sache rechtfertigt aber keine Anfechtung eines Vergleiches.

Gerichtliches Vaterschaftsgutachten trotz einvernehmlicher DNA-Analyse

In einem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung wurde die Klage mit dem Ergebnis eines DNA-Tests begründet, der mit Zustimmung der Kindesmutter durchgeführt worden war und die Vaterschaft des Klägers ausschloß. In einer mündlichen Gerichtsverhandlung erkannte das Kind – vertreten durch die Mutter – dieses Ergebnis ausdrücklich. Dennoch wurde danach vom Gericht ein weiteres Gutachten mit statistischer Wahrscheinlichkeitsberechnung eingeholt, das zum gleichen Ergebnis kam. Das Gericht stellte daraufhin fest, daß der Kläger nicht der Kindesvater sei; die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben (= geteilt). Weil die Kindesmutter ihren Teil der Gerichtskosten (u.a. rund € 500 anteilige Sachverständigen-Auslagen) nicht zahlte, wurde der Kläger als sog. Zweitschuldner von der Gerichtskasse in Anspruch genommen. Sein dagegen eingelegtes Rechtsmittel (Begründung: das vom Gericht eingeholte Gutachten sei überflüssig gewesen) hatte keinen Erfolg. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 11.07.2008 – 8 WF 102/08) verwies darauf, daß das Gericht wegen des insoweit bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen sei, das Sachverständigen-Gutachten einzuholen, weil die DNA-Analyse nicht habe erkennen lassen, daß das untersuchte genetische Material tatsächlich von den genannten Personen stamme. Die DNA-Analyse habe lediglich bewirkt, daß die Klage schlüssig gewesen sei, was ohne eine solche Analyse nicht der Fall gewesen wäre.

Prozeßkostenvorschuß kann ausnahmsweise zurückgefordert werden

Ein Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines erfolgversprechenden Rechtsstreits über eine persönliche Angelegenheit zu tragen, hat gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß. Die staatliche Prozeßkostenhilfe tritt nämlich nur dann ein, wenn der andere Ehegatte (etwa weil er selbst Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat) nicht leistungsfähig ist. Normalerweise ist der gezahlte Prozeßkostenvorschuß nach Abschluß des Verfahrens – egal wie dieses endet – nicht zurückzuzahlen. Das Kammergericht (KG) hat jedoch im Urteil vom 26.06.2008 (17 UF 24/08) einen Ausnahme gemacht für den Fall, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfänger des Vorschusses wesentlich gebessert haben. Im konkreten Fall hatte die Ehefrau für eine Klage auf Erhöhung des nachehelichen Unterhaltes (und des Kindesunterhaltes) vom Ehemann einen Prozeßkostenvorschuß verlangt und auch erhalten. Das Unterhaltsverfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Mann u.a. verpflichtete, an die Frau monatlich € 695,00 mehr Unterhalt zu zahlen. Daraus ergab sich gleichzeitig eine hohe Nachzahlung an die Frau für die Vergangenheit. Von dem Nachzahlungsbetrag zog der Mann den zuvor an die Frau gezahlten Vorschuß ab, weshalb die Frau die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieb. Diese Maßnahme erklärte das KG nur teilweise – nämlich in Höhe der Hälfte des Vorschusses – für zulässig. Den Restbetrag müsse die Frau (indirekt) zurückzahlen, weil sich ihre Einkommenssituation durch die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeträge deutlich verbessert habe.

Umgangsrecht: Gerichte müssen in angemessener Zeit entscheiden

Gegen die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens gibt es bislang noch kein förmliches Rechtsmittel (eine Änderung ist aber geplant). Deshalb können sich Betroffene derzeit nur mit einer (gesetzlich nicht zugelassenen und deshalb auch nicht näher geregelten) Untätigkeitsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz wenden. In einem vom BVerfG entschiedenen Fall (Beschl. v. 24.07.2008 – 1 BvR 547/06) hatte ein Vater im Januar bzw. März 2004 beim Gericht eine vorläufige bzw. endgültige Besuchsregelung mit seinen damals 6 und 8 Jahre alten Kindern, die bei der Mutter lebten, beantragt. Die Mutter erhob keine grundsätzlichen Einwände. Das Gericht holte ein Sachverständigen-Gutachten ein, das erst im September 2005 vorlag. Der Gutachter befürwortete einen Umgang des Vaters mit den Kindern. Dennoch hatte das Gericht bis Ende 2005 noch nicht über die Anträge des Vaters entschieden, als dieser dann eine Untätigkeitsbeschwerde erhob. Das OLG wies diese zurück. Dagegen wandte sich der Vater mit seiner Verfassungsbeschwerde, der das BVerfG stattgab. Es verwies darauf, daß der Vater die Kinder in einer wichtigen Entwicklungsphase über 2 Jahre nicht hatte sehen können. Die Dauer des Gerichtsverfahrens verletze den Anspruch des Vaters auf effektiven Rechtsschutz. Daraus läßt sich zwar nicht herleiten, daß jedes Gerichtsverfahren, das über zwei Jahre dauert, unangemessen lang ist. Für Verfahren über den Kindesumgang ist die Entscheidung jedoch von erheblicher Bedeutung.

Auch bei Streitigkeiten in der Ehe keine „folgenlose“ außereheliche Beziehung

Ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehepartners (§ 1579 Nr. 9 BGB) mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch beschränkt wird oder ganz wegfällt, kann auch dann vorliegen, wenn dieser Ehepartner während der Zeit des Zusammenlebens, in der wiederholt Streitigkeiten zwischen beiden Eheleuten auftreten, eine außereheliche Beziehung aufnimmt und diese auch nach der Trennung fortsetzt. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urt. v. 18.02.2008 – 5 UF 156/07) und den Unterhaltsanspruch einer Ehefrau zunächst für 18 Monate auf 70% des ungekürzten Anspruches und danach auf 50% herabgesetzt. Trotz Kenntnis des Ehemannes von der außerehelichen Beziehung setzte die Frau diese fort, zog aber nicht mit dem neuen Partner zusammen. Das Gericht vertrat die Auffassung, daß Konflikte und Spannungen innerhalb einer Ehe keinem Ehegatten – selbst wenn dieser die Ehe für gescheitert hält – das Recht gibt, die eheliche Treuepflicht als beendet anzusehen. Nur dann, wenn der andere Ehepartner ebenfalls die Ehe für gescheitert hält, entfällt u.U. die Treuepflicht.

Erniedrigende Erziehungsmethoden gegenüber Kindern können sich auf Versorgungsausgleich auswirken

Die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens festgestellten Rentenanwartschaften können herabgesetzt oder ganz ausgeschlossen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner seine Pflichten, zum Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt hat (§ 1587c Nr. 3 BGB). Das OLG Köln hatte über den Antrag des Ehemannes zu entscheiden, der den vollständigen Ausschluß des von ihm an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsbetrages erreichen wollte. Die Ehefrau hatte die 5 Kinder der Parteien über viele Jahre in besonders erniedrigender und schädigender Weise erzogen und war deshalb vom Strafgericht zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das OLG stellte im Beschluß vom 18.06.2008 (4 UF 48/07) fest, daß diese Umstände „nur“ eine Herabsetzung des eigentlich vom Ehemann zu zahlenden Ausgleichsbetrages auf die Hälfte rechtfertigten, denn der Ehemann war – weil er die Erziehungsmethoden der Ehefrau hingenommen hatte und nicht dagegen eingeschritten war – vom Strafgericht wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung u.a. damit, daß der Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt in der Erziehung und Betreuung der Kinder bestanden habe, und aufgrund des Strafurteils feststehe, daß die Ehefrau gegen diese Pflichten gröblich verstoßen habe.

Verbesserung der Sprachkenntnisse gehört zur Unterhaltspflicht

Wer als Ausländer bereits viele Jahre in Deutschland lebt, aber die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht und deshalb keine Arbeit findet, muß damit rechnen, daß er dennoch so behandelt wird, als würde er ein ausreichendes (fiktives) Einkommen erzielen, um Kindesunterhalt bezahlen zu können. Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 07.02.2008 (9 UF 157/07) entschieden. Ein seit 10 Jahren in Deutschland lebender Pakistani, der ebenso wie seine getrennt von ihm lebende (deutsche) Ehefrau Alg II bezieht, sollte für das gemeinsame Kind Unterhalt zahlen. Dagegen wehrte er sich und vertrat die Auffassung, u.a. aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse finde er keine Arbeit, die es ihm ermögliche, den Unterhalt zu zahlen. Das OLG meinte, daß er sich so behandeln lassen müsse, als könne er wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind erarbeiten, zumal dieses Einkommen nicht auf Alg II-Leistungen angerechnet werde. Er sei verpflichtet, seine persönlichen und beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten so zu entwickeln, daß seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert würden. Dazu gehöre auch, sich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen.

Form der Auskunft im Zugewinnausgleich

Wer vom anderen Ehepartner Auskunft über dessen Endvermögen verlangt, um einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können, sieht sich oftmals mit mehr oder weniger präzisen Zusammenstellungen und Verzeichnissen konfrontiert. Klar ist lediglich, daß diese Auskunft schriftlich erteilt werden muß. Streitig war aber bislang, ob der Auskunftspflichtige diese Zusammenstellung selbst unterzeichnen muß, oder ob es auch sein Anwalt darf. In einem vom BGH (Beschl. v. 28.11.2007 – XII ZB 225/05) hatte ein Ehepartner die Vermögensaufstellung durch seinen Anwalt dem anderen Ehepartner übermitteln lassen. Letzterer wollte wegen der fehlenden Eigenhändigkeit der Aufstellung ein Zwangsgeld festsetzen lassen. Damit scheiterte er in allen Instanzen. Nach Meinung des BGH kann eine solche Erklärung auch durch einen Boten – hier: Rechtsanwalt – übermittelt werden, solange feststeht, daß die Erklärung auch tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt.

Kürzung des Selbstbehalts um Ersparnisse aus gemeinsamem Haushalt

Der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltszahlers, der sich nach den einschlägigen Unterhaltstabellen auf € 900,00 monatlich (bei Erwerbstätigkeit) beläuft, meint den Betrag, der ihm in jedem Fall verbleiben muß, ohne daß davon Unterhaltszahlungen entrichtet werden müssen. Nach Meinung des BGH kann der Selbstbehalt jedoch um die Ersparnis gekürzt werden, die durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Lebenspartner eintritt, allerdings darf diese Kürzung höchstens bis auf das Maß der Sozialhilfe bzw. Alg II-Leistungen erfolgen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 09.01.2008 (Az. XII ZR 170/06) in einem Fall, in dem der Unterhaltszahler geringe und zudem stark wechselnde Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit und aus Arbeitslosengeld hatte. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin, die selbst vollschichtig berufstätig ist, und deren beiden Kindern zusammen. Der BGH hat – im Gegensatz zum OLG – wegen der Ersparnis der der Mietkosten und der Kosten der allgemeinen Lebensführung es für notwendig gehalten, den Selbstbehalt zu reduzieren (wobei die Einzelheiten durch das OLG ermittelt werden sollten). Ansonsten würde der Unterhaltszahler eigene Kosten sparen, die aber den Unterhaltsberechtigten (hier: seinen Kindern) zugute kommen sollen.

Alleinsorgerecht auch bei Verantwortlichkeit für die Zerrüttung der Elternbeziehung

Wer als Elternteil (haupt)verantwortlich ist für die Zerrüttung der sozialen Beziehungen zum anderen Elternteil, kann dennoch die alleinige elterliche Sorge für die Kinder erhalten. Das ergibt sich aus einem Beschluß des BGH vom 12.12.2007 (Az. XII ZB 158/05), dem folgender Fall zugrunde lag: Die Mutter hatte dem Vater (beide Eltern hatten die gemeinsame elterliche Sorge erklärt) zunächst den Kontakt zu den beiden (nichtehelichen) Kindern gestattet, später jedoch unterbunden. Dann hatte sie behauptet, der Vater habe pädophile Neigungen und die Tochter sexuell mißbraucht. In einem Umgangsrechtsverfahren wurde ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, das den Verdacht nicht bestätigte. Nach diesem Verfahren kam es zu zehn begleiteten Umgangskontakten zwischen Vater und Kindern. Danach leitete die Mutter ein weiteres Verfahren gegen den Vater ein mit dem Ziel, den Umgang für drei Jahre auszuschließen, und ein Verfahren mit dem Ziel, ihr die alleinige elterlich Sorge zu übertragen. Mit letzterem hatte sie im Ergebnis Erfolg. Wegen der tiefgreifenden Streitigkeiten zwischen den Eltern sei kein Grundlage mehr für das Aufrechterhalten der gemeinsamen Sorge. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei die alleinige Sorge der Mutter zu übertragen, obwohl sie (haupt)verantwortlich sei für die Streitigkeiten. Denn die Kinder lebten seit der Geburt bei ihr, Mängel bei der Erziehung und Betreuung lägen nicht vor. Es entspreche daher dem Kindeswohl, der Mutter die alleinige Sorge zu übertragen. Trotz erheblicher Bedenken, die sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben, sahen die Richter keinen anderen Weg.

Anpassung eines Ehevertrages bei Krankheit eines Ehepartners

Wenn sich die bei Abschluß eines Ehevertrages bestehenden Erwartungen der beiden Eheleute über ihre persönliche und berufliche Zukunft krankheitsbedingt nicht verwirklichen lassen, stellt sich die Frage, ob dann ein vereinbarter Unterhaltsverzicht rechtsmißbräuchlich ist und welche Folgen dies für den Rest des Vertrages hat. Der BGH (Urteil v. 28.11.2007 – XII ZR 132/05) hat dazu entschieden, daß es grundsätzlich rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn sich der gesunde Ehepartner gegenüber dem erkrankten nach der Scheidung auf den vereinbarten Ausschluß von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich beruft. Im konkreten Fall war die Ehefrau während der Trennungszeit an Krebs erkrankt und konnte nicht mehr arbeiten; sie erhält deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie verlangte im Rahmen des Scheidungsverfahrens nachehelichen Unterhalt und focht den Ehevertrag an. Wegen der Rente hat der BGH hier keine ehebedingten Nachteile gesehen, die durch eine Unterhaltszahlung ausgeglichen werden müßten. Selbst wenn dem Unterhaltsanspruch stattzugeben sei, müßten nur diejenigen Nachteile für die Ehefrau ausgeglichen werden, die als ehebedingt anzusehen seien. Eine vollständige Nichtigkeit des Ehevertrages ergebe sich in diesen Fällen nicht.

Kein Einsatz der Lebensversicherung zur Bestreitung der Prozeßkosten

Wer Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, muß außerstande sein, die zu erwartenden Prozeßkosten aus seinem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen. Immer wieder ein Streitpunkt ist die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, einen laufenden Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert zur Finanzierung der Prozeßkosten einzusetzen. Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 26.09.2007, 6 WF 192/07) hat dies in einem Fall verneint, in dem die alleinerziehende Mutter dreier Kinder mit eigenen Rentenansprüchen von nur rund EUR 200 monatlich einer Teilzeitbeschäftigung nachging. Das Gericht sah die Lebensversicherung als notwendige, zusätzliche Altersvorsorge an, die nicht zur Finanzierung der Prozeßkosten eingesetzt werden müsse. Hinzu kam, daß der Rückkaufswert so gering war, daß er nur eine Teil der zu erwartenden Prozeßkosten abgedeckt hätte.

Keine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz bei Trennungsunterhalt

Mehrfach haben bereits Oberlandesgerichte und auch der BGH entschieden, daß zur Erfüllung von Kindes- und Geschiedenenunterhaltsansprüchen der Unterhaltszahler verpflichtet sein kann, die Verbraucherinsolvenz zu beantragen, wenn eine Überschuldung besteht. Das hat zur Folge, daß er von Pfändungen der „normalen“ Gläubiger verschont bleibt und die Unterhaltsansprüche (ganz oder teilweise) erfüllt werden können. Nach sechs Jahren regelmäßiger Schuldentilgung sind die dann noch bestehenden Forderungen erloschen. In einem Urteil vom 12.12.2007 (Az. XII ZR 23/06) hat der BGH verdeutlicht, daß eine solche Pflicht nicht für die Zeit besteht, in der Trennungsunterhalt verlangt wird (also bis zur Rechtskraft der Scheidung).

Befristung von Aufstockungsunterhalt auch nach langer Ehe möglich

Von der – gesetzlich schon lange bestehenden – Möglichkeit der Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche machen Gerichte nur selten Gebrauch. In den meisten Fällen wird eine Befristung wegen lange dauernder Ehe abgelehnt. Anders hat es das Kammergericht (KG) in einem Urteil vom 08.06.2007 (Az. 13 UF 118/06) entschieden: 25 Jahre nach der Scheidung verlangte die frühere Ehefrau von ihrem geschiedenen Mann einen Ausgleich für die Differenz zwischen den beiden Renteneinkommen. Dies lehnte das KG ab, weil die Differenz nicht aufgrund einer ehebedingten, nachteiligen beruflichen Entwicklung der Frau zurückzuführen sei. Dies gelte hier selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ehe über 21 Jahre gedauert habe. Der Frau sei es nämlich danach gelungen, in ihrem erlernten Beruf wieder Fuß zu fassen und ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen.

Unterhaltszahler müssen sich im gesamten deutschsprachigen Raum um Arbeit bemühen

Wenn das Arbeitseinkommen so gering ist, daß nicht einmal der gesetzliche Mindestunterhalt für die Kinder gezahlt werden kann, muß der Unterhaltszahler sich nach Meinung des OLG Dresden (Beschluß v. 23.07.2007, 20 UF 444/07) im gesamten deutschsprachigen Raum um eine besser bezahlte Arbeit bemühen. Dies betraf einen 37-jährigen Baufacharbeiter, der an seinem Wohnort in Sachsen zwar vollschichtig in seinem Beruf arbeitete, aber nur ein geringes Einkommen bezog, das zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreichte. Er hatte sich bereits in etlichen Bewerbungen um eine neue Stelle bemüht, allerdings nur in Ostsachsen bzw. dem südlichen Brandenburg. Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend und meinte, er müsse sich auch im deutschsprachigen Ausland (konkret: Österreich) um eine Anstellung bemühen. Über Zeitarbeitsfirmen würden dort Stellen vermittelt, in denen ein wesentlich höheres Einkommen erzielbar sei. Solche Bemühungen wollte der Mann allerdings nicht unternehmen. Die Entscheidung des Gerichts ist dennoch nicht unbedenklich. Denn eine Tätigkeit im Ausland ist – abgesehen von grenznahen Gebieten – regelmäßig mit Einschränkungen des Umgangs mit den Kindern verbunden. Das widerspricht u.U. dem Schutz der Familie nach Art. 6 Grundgesetz.

Fiktives Arbeitseinkommen kann auch fiktiven Krankengeldbezug bedeuten

Wenn in einem Unterhaltsverfahren dem Unterhaltszahler ein fiktives Arbeitseinkommen unterstellt wird (weil er sich aus Sicht des Gerichtes nicht ausreichend um eine Anstellung bemüht hat), und er dann längere Zeit erkrankt, kann ihm aus dem fiktiven Arbeitseinkommen auch in fiktives Krankengeld als Einkommen unterstellt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm vom 12.06.2007 (Az. 3 UF 24/07).

Auch während einer Umschulung müssen Bewerbungen fortgesetzt werden

Auch wenn sich der Unterhaltszahler in einer Umschulungsmaßnahme befindet, bedeutet dies nicht, daß er sich in dieser Zeit nicht um eine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bemühen muß. Das hat das OLG Brandenburg in einem Beschluß vom 24.05.2007 (Az. 10 WF 139/07) entschieden. Die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme durch die Arbeitsagentur sei lediglich ein Indiz dafür, daß der Unterhaltszahler in seinem bisherigen Beruf nicht mehr vermittelbar sei. Daraus folgt, daß der Unterhaltsberechtigt auch für die Zeit der Umschulung Unterhalt verlangen kann, und der Unterhaltszahler nachweisen muß, daß er sich in dieser Zeit tatsächlich um Arbeit bemüht hat.

Umgangskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Getrennt lebende Elternteile können die Kosten für Besuche bei ihren Kindern, die beim anderen Elternteil leben, steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil vom 27.09.2007 (Az. III R 28/05) entschieden. Im konkreten Fall lebten die drei Kinder bei ihrer Mutter in den USA. Der Vater besuchte sie häufiger und bezahlte auch deren Schulgeld. Ihm entstanden so allein in einem Jahr Kosten von rund EUR 45.000,00, die größtenteils als außergewöhnliche Belastungen absetzen wollte. Der BFH lehnte dies ab, weil es sich um typische Aufwendungen der Lebensführung gehandelt habe, und ließ lediglich den Abzug der doppelten Kinderfreibeträge (insgesamt rund EUR 10.600,00) zu. Daran ändere auch nichts die seit 1998 bestehende familienrechtliche Verpflichtung der Eltern, Kontakt zu ihren Kindern zu halten, auch wenn sie von ihnen getrennt leben. Das habe keine steuerliche Folgen.

Rückgabe eigenmächtig entfernten Hausrates auch ohne Hausratsverfahren

Wer eigenmächtig Hausrat aus der (früheren) Ehewohnung entfernt, muß damit rechnen, daß der andere Ehepartner ihn auffordert, ihm die Sachen wieder zurückzugeben. Dazu muß kein Hausratsteilungsverfahren durchgeführt werden, wie das OLG Koblenz in einem Beschluß vom 26.04.2007 (Az. 9 UF 82/07) entschieden hat. Vielmehr kann dieser Anspruch auf § 861 BGB (Rückgabeanspruch wegen Besitzentziehung) gestützt werden. Das erspart den Betroffenen ein umfangreiches Hausratsverfahren, denn in diesem muß die Verteilung des gesamten Hausrates durchgeführt werden; nur einzelne Gegenstände können nicht herausverlangt werden. Nur wenn ein Ehegatte dringend auf bestimmte Einzelgegenstände angewiesen ist, darf er sie bei der Trennung an sich nehmen. Ansonsten muß er die von ihm aus der Wohnung entfernten Gegenstände wieder zurückbringen, bis ein Hausratsteilungsverfahren durchgeführt worden ist.

In Notlagen muß auch das Vermögen zur Sicherung des Unterhalts verwendet werden

Grundsätzlich braucht bei Zahlung von Unterhalt das eigene Vermögen nicht verwertet zu werden, d.h. es bleibt bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt. Anders kann dies in Notlagen sein, wie das AG Hamburg-Wandsbek in einem Urteil vom 03.04.2007 (Az. 730 F 335/06) entschieden hat: Nach mehr als 55 Jahren Ehe (die kinderlos blieb) erkrankten beide Eheleute kurz hintereinander schwer und wurden pflegebedürftig. Der Ehemann muß in einem Heim betreut werden, während die Ehefrau noch in der Wohnung lebt. Die Ehefrau verlangte nunmehr von ihrem Mann einen monatlichen Unterhalt von EUR 860,00, da sie selbst nur über eine geringe Rente von rund EUR 285,00 verfüge, während der Mann noch ein Sparvermögen von über EUR 58.700,00 habe und lediglich monatliche Heimkosten von EUR 900,00 (bei einem eigenen Renteneinkommen von EUR 1.700,00) tragen müsse. Das Gericht gab der Klage in voller Höhe statt. Auch wenn die Eheleute in rechtlicher Hinsicht nicht voneinander getrennt lebten, bestehe ein solcher Unterhaltsanspruch. Es sei dem Ehemann zuzumuten, sein Sparvermögen für die Erfüllung dieses Unterhaltsanspruches einzusetzen. Hier liege eine Notlage vor, da anders der Familienunterhalt nicht gesichert werden könne. Erst in ca. 16 Jahren sei das Vermögen des Mannes verbraucht, wobei zu berücksichtigen sei, daß er bereits 87 Jahre alt sei.

Beide Eheleute haften für Schulden auf dem Oder-Konto

Wenn Eheleute bei einer Bank ein Girokonto in Form eines „Oder-Kontos“ haben (also jeder der Eheleute eigenständig über das Konto verfügen darf), müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere Ehepartner durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Schuldsaldo allein oder zu einem erheblichen Teil vom einen Ehepartner produziert wurde und der andere hiervon keine Kenntnis hatte. Das hat das LG Coburg in einem Urteil vom 08.05.2007 (Az. 22 O 463/06) entschieden. Im konkreten Fall hatte die Bank, nachdem das Girokonto der damals noch getrennt lebenden Eheleute ein Sollsaldo von über EUR 8.000,00 aufwies, den Girokontovertrag gekündigt und verlangte allein von der Ehefrau den Ausgleich dieses Betrages. Dagegen wandte die Frau ein, sie habe von der Überziehung nichts gewußt. Da es jedoch das einzige Konto der Eheleute war, konnte sie das Gericht davon nicht überzeugen.

Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nur in engen Grenzen möglich

Insbesondere bei der Formulierung von Vereinbarungen im Umgangsrecht muß darauf geachtet werden, daß die Beteiligten zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet sind. Bloße Feststellungen ohne gleichzeitiges Auferlegen von konkreten Verpflichtungen reichen nicht aus, um ein Zwangsgeld anzudrohen bzw. festzusetzen. Das mußte ein Vater sich vom OLG Saarbrücken (Beschl. v. 27.07.2007 – 9 WF 97/07) sagen lassen. Er hatte mit der Mutter des gemeinsamen Kindes eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen. Darin war ihm das Recht eingeräumt worden, das Kind an bestimmten Tagen innerhalb bestimmter Uhrzeiten zu sich zu nehmen. Hingegen war darin keine Verpflichtung der Mutter enthalten, ihm das Kind zu übergeben usw. Deshalb war aus Sicht des OLG die Vereinbarung nicht vollstreckungsfähig, so daß kein Verstoß der Mutter gegen die Vereinbarung festgestellt und ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden konnte. Sowohl dieses Gericht, als auch das OLG Brandenburg in einem anderen Verfahren (Beschl. v. 08.02.2007 – 10 WF 27/07) betonten aber, daß die Androhung von Zwangsgeld nicht voraussetzt, daß bereits eine Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Beschluß vorliegt. Auch die Gründe für bislang gescheiterte Umgangskontakte spielen keine Rolle. Anders ist dies bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Untätigkeitsbeschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen

In Deutschland ist die Untätigkeitsbeschwerde nicht gesetzlich geregelt. Diese ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden, um im Interesse der Rechtssicherheit strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Dazu muß eine über das normale Maß hinausgehende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegen, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Außerdem muß die begehrte Entscheidung selbst anfechtbar sein. Das OLG Naumburg hat daher in einem Beschluß vom 11.06.2007 (4 WF 81/07) die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters in einem längere Zeit andauernden Umgangsrechtsstreit abgelehnt, weil die von ihm erstrebte einstweilige Anordnung nicht anfechtbar wäre. Im übrigen war das Gericht der Auffassung, die Verfahrensdauer von 11 Monaten sei wegen der besonderen Umstände des Falles (zwischenzeitlicher Umzug der Mutter rund damit verbundene Abgabe des Verfahrens an eine anderes Gericht) nicht unangemessen lang. Anders das Kammergericht (KG) in einem Beschluß vom 23.08.2007 (16 WF 172/07): Dort hatte das Umgangsverfahren bereits 15 Monate angedauert. Erst acht Monate nach Eingang des Antrages beim Amtsgericht war (nur) das Kind angehört worden. Sonst war nichts geschehen.

Verzicht auf Trennungs- und Geschiedenen-Unterhalt ist teilweise wirksam

Leben Eheleute getrennt, sind aber noch nicht geschieden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab Rechtskraft der Scheidung kann daraus ein Anspruch auf Geschiedenen-Unterhalt werden. Selbst wenn vor und nach der Scheidung der gleiche Unterhaltsbetrag gezahlt werden sollte, beruht dies rechtlich auf zwei verschiedenen Grundlagen. Die Besonderheit: Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden; das ist gesetzlich verboten und damit nichtig. Anders beim Geschiedenen-Unterhalt: hier ist ein Verzicht grundsätzlich möglich. In einem vom OLG Frankfurt (Beschl. v. 10.05.2007 – 5 WF 13/07) entschiedenen Fall hatte die Frau in ein und demselben Notarvertrag sowohl auf Trennungs- als auch auf Geschiedenen-Unterhalt verzichtet (während der Mann ihr zusagte, sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens zu übernehmen). Später verlangte die Frau Geschiedenen-Unterhalt mit der Begründung, die Verzichtserklärung im Notarvertrag sei insgesamt unwirksam. Dem widersprach das OLG. Es bestätigte zwar die Unwirksamkeit des Verzichts auf den Trennungsunterhalt, jedoch sei der weitergehende Verzicht wirksam und die Urkunde insoweit nicht zu beanstanden.

Gerichtlicher Scheidungsfolgenvergleich nur eingeschränkt anfechtbar

Wer im Scheidungstermin einen sog. Scheidungsfolgenvergleich gerichtlich protokollieren läßt, muß auf die richtigen Formulierungen achten: eine spätere Anfechtung ist kaum möglich. Das hat das OLG Thüringen in einem Fall entschieden, bei dem im Scheidungstermin 2001 ein umfassender Vergleich geschlossen worden war. Danach sollte die Ehefrau an den Ehemann zur Abgeltung aller Ansprüche aus nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich sowie zur Abgeltung des Trennungsunterhaltes insgesamt DM 30.000 zahlen; gleichzeitig verzichtet sie auf ihre Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Mann. 2006 beantragte der Mann PKH für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt. Der Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen (Beschl. v. 09.05.2007 – 1 WF 9/07). Eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Vereinbarung dahingehend, ob die Ablehnung der Unterhaltsforderung rechtsmißbräuchlich sei, sei nicht möglich.

Befristung des Aufstockungsunterhaltes

Wer nach der Trennung oder Scheidung seine frühere Berufstätigkeit wieder aufnimmt, aber weniger verdient als es bei einer ununterbrochenen Tätigkeit der Fall gewesen wäre, kann vom anderen Ehepartner einen sog. Aufstockungsunterhalt verlangen. Der BGH hat jetzt entschieden (Urt. v. 26.09.2007 – XII ZR 15/05), daß in einem solchen Fall der Unterhaltsanspruch befristet werden kann, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung im früheren Beruf ausübt. Im konkreten Fall hatte eine 42-jährige Frau, nachdem die Ehen nach etwas mehr als 20 Jahren geschieden worden war, ihre frühere Halbtagstätigkeit in eine Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Gleichzeitig erzielte sie Zinseinkünfte aus einem Erbe. Dennoch war ihr Einkommen rund € 340 mtl. niedriger als das des Mannes. Das AG hatte ihr einen unbefristeten Unterhalt von € 164 mtl. zugesprochen, das OLG hatte diese Zahlung bis Mitte 2011 (für insgesamt sieben Jahre) befristet. Dem stimmte der BGH zu. Die lange Dauer der Ehe rechtfertige im konkreten Fall keinen unbefristeten Unterhaltsanspruch, weil auch ohne die Eheschließung das Einkommen der Frau nicht höher gewesen wäre als es jetzt tatsächlich sei. Somit müßten keine ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden.

Große Altersunterschiede und lange Trennungszeit: kein Versorgungsausgleich

Ein großer Altersunterschied zwischen Eheleuten führt dazu, daß ein Ehepartner schon Rente bezieht, während der andere Ehepartner noch viele Jahre berufstätig sein muß. Das wird unter Juristen als „phasenverschobene Ehe“ bezeichnet: die verschiedenen Lebensphasen sind nicht mehr oder weniger parallel, sondern in sehr unterschiedlichen Zeiträumen angesiedelt. Wird eine solche Ehe geschieden, kann das dazu führen, daß der beim Versorgungsausgleich zahlungspflichtige Ehepartner, der zu diesem Zeitpunkt bereits Altersrente bezieht, die Kürzung seiner Rentenbezüge nicht mehr ausgleichen kann, während der andere Ehepartner weitere Anwartschaften zugesprochen bekommt und darüber hinaus – durch eigene Berufstätigkeit – diese Ansprüche noch weiter ausbauen kann. Jedoch kann das Ergebnis auch umgekehrt ausfallen: der jüngere und zugleich besser verdienende Ehepartner muß damit rechnen, daß seine eigenen Rentenanwartschaften so stark gekürzt werden, daß trotz längerer Berufstätigkeit die ihm selbst verbleibende Rente geringer ausfällt als die des älteren Ehepartners. Der BGH hat in einem solchen Fall, in dem ein Altersunterschied von 10 Jahren zwischen den Eheleuten bestand, entschieden, daß der Versorgungsausgleich (hier: zugunsten des Mannes) auszuschließen war (Beschl. v. 11.09.2007 – XII ZB 107/04). Der Mann hatte bereits kurze Zeit nach der Trennung der Eheleute Mitte der 1990er Jahre Altersrente erhalten (und zuvor schon eine Betriebsrente), während die Frau noch bis 2003 weiter gearbeitet hatte. Erst nach rund siebeneinhalb Jahren Trennungszeit war 2002 der Scheidungsantrag eingereicht worden. Maßgeblich für die Berechnungen im Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften bei Zustellung des Scheidungsantrages. Die führten hier zu einem Anspruch des Mannes (damals schon Rentner) gegen seine Frau (damals noch berufstätig). Bis zur Trennung waren die Anwartschaften der Frau jedoch niedriger als die des Mannes. Nur wegen der nach der Trennung weiter fortdauernden Berufstätigkeit der Frau war es zu einem Ausgleichsanspruch in umgekehrter Richtung gekommen. Im Ergebnis war sein Einkommen um rund € 400,00 mtl. höher als das der Frau. Dies rechtfertigt es aus Sicht des BGH, den Versorgungsausgleich als „grob unbillig“ auszuschließen.

Aufgabe einer gut bezahlten Arbeit bleibt ohne Einfluß auf Höhe des Unterhalts

Wer als Unterhaltszahler ohne nachvollziehbaren Grund eine gut bezahlte Arbeit aufgibt, eine Abfindung erhält, und sich in der Folgezeit kaum um eine neue Anstellung bemüht, muß damit rechnen, daß die Unterhaltszahlungen nach dem früheren Einkommen berechnet werden. Das machte jedenfalls das OLG Stuttgart (Beschl. v. 02.07.2007 – 18 UF 105/07) und gab damit dem PKH-Antrag der Kinder des Mannes statt. Das sollte bedacht werden, bevor leichtfertig Arbeitsstellen aufgegeben werden, nur um Unterhaltszahlungen zu „sparen“.

Auch Rentner müssen noch dazuverdienen

Normalerweise braucht ein Altersrentner, der Unterhaltszahlungen leisten muß, nicht noch einer Arbeit nachzugehen, um Unterhaltszahlungen leisten zu können. Denn der Unterhalt wird aus dem Renteneinkommen berechnet. Etwas anderes gilt aber, wenn der Rentner noch einem minderjährigen Kind Unterhalt zahlen muß. Das OLG Schleswig gab damit dem PKH-Antrag eines Kindes statt, das gegen seinen Vater, der bereits Altersrente bezog, Unterhaltsansprüche durchsetzen wollte (Beschl. v. 15.02.2007 – 10 WF 28/07). Der Vater bezog vor Beginn der Rentenzahlung noch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit mit € 400 monatlich. Damit konnte er einen geringen Unterhalt für das Kind zahlen. Als er die Rente erhielt, meinte er, daß diese Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Aus seiner geringen Altersrente (und Mieteinnahmen) allein könne er keinen Unterhalt mehr zahlen. Das sah das OLG allerdings anders: jedenfalls dann, wenn – wie hier – noch nicht einmal der Mindestunterhalt für das Kind gezahlt werden könne, sei es ihm zumutbar, weiterhin einer Aushilfstätigkeit nachzugehen.

Verschwendung eigenen Vermögens kann zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen

Wer sein eigenes Vermögen verschwendet mit der Folge, daß der andere Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit nicht mehr durchsetzen kann, muß damit rechnen, daß der eigene Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen und darüber hinaus der Anspruch auf Versorgungsausgleich gekürzt wird. Das mußte sich eine geschiedene Frau vom OLG Hamm (Urt. v. 20.12.2006 – 11 UF 128/06) sagen lassen, die bei Zustellung des Scheidungsantrages noch über ein Vermögen von mehr als € 190.000 verfügte, wovon aber rund drei Jahre später nichts mehr übrig war. Weil der Mann über ein kleineres Vermögen verfügte, war ihm vom Amtsgericht ein Zugewinnausgleich von rund € 54.000 zugesprochen worden. Diese Forderung konnte er aber gegenüber der Frau nicht mehr durchsetzen. Daraufhin beantragte der Mann, die von der Frau geltend gemachte Forderung auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes zurückzuweisen und den Anspruch auf Versorgungsausgleich auszuschließen. Damit hatte er vor dem OLG Erfolg. Da die Frau keine nachvollziehbaren Angaben zum Verbleib des größten Teiles ihres früheren Vermögens machen konnte, sahen die Richter ihren Unterhaltsanspruch als verwirkt an. Dem Mann seien durch die Nichtdurchsetzung seines Zugewinnanspruches gegen die Frau erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Als Folge davon müsse er die Lücke in seiner Altersversorgung durch eigene Arbeit und den Abschluß zusätzlicher Versicherungen auffüllen. Das könne er aber nur, wenn er keinen Unterhalt an die Frau zahlen müsse. Aus dem gleichen Grund kürzten die Richter den Anspruch der Frau aus dem Versorgungsausgleich um die Hälfte.

Rentenabschlag verringert nicht den Versorgungsausgleich

Noch während der Ehezeit war der Mann vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (gegen Zahlung einer hohen Abfindung) und hatte gleichzeitig mit Vollendung des 60.Lebensjahres die vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Wegen des vorzeitigen Bezuges wurde die Rente um 18% gekürzt. Die Frau bezog bereits zwei Jahre früher – ebenfalls vorzeitig – ihre Altersrente. Wenige Monate nach Beginn der Rentenzahlungen an den Mann kam es zur Trennung und anschließend zur Scheidung. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches hatte das Gericht die Rentenanwartschaften des Mannes mit dem Zugangsfaktor berechnet, der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten des vorzeitigen Rentenbezuges berücksichtigte (statt der gesamten Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr, wie vom Mann beantragt). So kam das Gericht zu einem deutlich höheren Ausgleichsbetrag zugunsten der Frau. Der BGH hat dieser Bewertung in einem Beschluß vom 9.5.2007 (XII ZB 77/06) ausdrücklich zugestimmt und darauf verwiesen, daß ansonsten eine Entscheidung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers ergehen müßte, der höhere Zahlungen leisten müßte, als sie den tatsächlich erworbenen Anwartschaften entsprächen.

Verspäteter Anspruch auf Hausratsteilung

Wann ist ein Anspruch auf Hausratsteilung nicht mehr zulässig? Erst mehr als ein Jahr nach der Ehescheidung hatte eine Frau einen Antrag auf Hausratsteilung beim zuständigen Gericht eingereicht. Vor der Scheidung hatten die Eheleute mehrere Jahre voneinander getrennt gelebt, die damals noch minderjährigen Kinder lebten beim Vater, der auch einen Großteil des Hausrates in seiner Wohnung hatte. Ihren Antrag hatte die Frau u.a. damit begründet, daß die Kinder inzwischen volljährig geworden und beim Vater ausgezogen seien. Das Amtsgericht wies den Antrag ab; das OLG Naumburg bestätigte mit Beschluß vom 24.01.2007 (3 UF 24/07) diese Entscheidung. Es hielt den Anspruch für verwirkt, weil die Frau weder während des Getrenntlebens, noch während des Scheidungsverfahrens den Anspruch geltend gemacht hatte und der Mann deshalb davon ausgehen durfte, daß der Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werde.

Mediationskosten können auch von PKH übernommen werden

Wenn Ehepartner nach der Trennung nur noch wenig Geld zur Verfügung haben, aber trotz allem gesprächsbereit sind, um die aus der Trennung entstehenden Fragen gemeinsam zu klären, wurde die Inanspruchnahme einer Mediation bislang nicht „belohnt“. Für solche Verfahren gab es keine Prozeßkostenhilfe (PKH). Das AG Eilenburg hat in einem Fall, in dem das Ehepaar eine Regelung für das Umgangsrecht ihrer Kinder im Rahmen einer Mediation regeln wollten, zunächst förmlich eine solche Mediation angeordnet (Rechtsgrundlage: § 52 FGG) und dann dem Ehepaar eine Mediatorin beigeordnet (Beschl. v. 20.04.2007 – 2 F 168/07). Da die Mediatorin anscheinend auch Rechtsanwältin war, stützte das Gericht deren Vergütungsanspruch auf § 34 RVG und bezeichnete diese Kosten als „Verfahrenskosten“. Hierzu zählen üblicherweise nur die Gerichtskosten, aber auch Zeugenentschädigungen und Sachverständigenhonorar. Das Gericht hält das Honorar eines Mediators für vergleichbar mit demjenigen eines Sachverständigen.

Kauf einer Eigentumswohnung mit Geld aus Zugewinn führt zur PKH-Rückzahlung

Wer im Rahmen eines Zugewinnverfahrens mehr als € 40.000,00 vom anderen Ehepartner erhält und sich davon eine Eigentumswohnung für € 94.000,00 kauft, muß die für ein Unterhaltsverfahren erhaltene Prozeßkostenhilfe (PKH) an die Staatskasse zurückzahlen. Das hat der BGH in einem Beschluß vom 18.07.2007 (Az. XII ZA 11/07) entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Richter vertraten die Auffassung, daß ein Prozeßbeteiligter einen Teil des zugeflossenen Kapitals zurückhalten muß, wenn ihm – wie hier – bekannt ist, daß in einem parallel laufenden Rechtsstreit Kosten anfallen können. Zwar sei die Wohnung als solche ein privilegierter Vermögenswert, der nicht veräußert werden müsse, um die Prozeßkosten zu bezahlen. Weil aber der Kauf erst nach Einleitung des Unterhaltsverfahrens erfolgt sei, hätte ein Teil des Geldes aus dem Zugewinnausgleich für das neue Verfahren verwendet werden müssen.

Eigenheimzulage steht Eheleuten als Miteigentümern gemeinsam zu

Während der Ehezeit war von Eheleuten ein Wohnhaus gekauft worden, das von der Familie bewohnt wurde. Beide Eheleute waren als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Vom Finanzamt wurde beiden gemeinsam die Eigenheimzulage gezahlt. Nachdem der Ehemann 2004 ausgezogen war, erhielt er allein 2005 die nächste Rate der Eigenheimzulage. Die Ehefrau verlangte von ihm die Auszahlung der Hälfte dieses Betrages. Der Ehemann verwies darauf, daß er noch bis Oktober 2005 alleine Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus von über € 12.000,00 erbracht habe. Das AG Düsseldorf (Urt. v. 19.10.2006 – 39 C 5049/06) entschied zugunsten der Ehefrau und begründete dies damit, daß im ursprünglichen Förderbescheid des Finanzamtes beide Eheleute als Berechtigte genannt waren. Daran ändere auch nichts, daß während des Zusammenlebens die Zulage immer auf das Konto des Ehemannes geflossen sei. Da die vom Ehemann in 2005 allein erbrachten Zahlungen bereits im Unterhaltsverfahren zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien, könne er damit jetzt nicht mehr aufrechnen.

Gerichtliche Umgangsregelung auch ohne Jugendamtsberatung möglich

Wenn ein Elternteil beim Familiengericht eine Umgangsregelung (Besuchsregelung) beantragt und für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) haben möchte, muß dieser Elternteil nicht zuvor eine Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen haben. Ein solches Verhalten ist nach Meinung des OLG Hamm (Beschluß v. 05.01.2007 – 12 WF 194/06) nicht „mutwillig“, weil ein Elternteil, der wegen ausreichenden Einkommens keine PKH beanspruchen kann, sich häufig auch nicht zuerst an das Jugendamt wendet. Dann – so das OLG Hamm – müsse dem PKH-Antragsteller dieses Wahlrecht ebenfalls zustehen.

Minderjährige müssen ihren Unterhalt teilweise selbst finanzieren

Solange ein Minderjähriger nicht mehr die Schule besucht, aber (noch) keinen Ausbildungsplatz hat, muß er durch eigene Nebentätigkeit einen Teil seines Unterhalts selbst finanzieren. Das ergibt sich aus einem Beschluß des OLG Rostock vom 18.10.2006 (10 WF 103/06), in dem das Gericht einer 16jährigen ein fiktives eigenes Einkommen von 4 Euro bei 10 Stunden pro Woche – insgesamt also 160 Euro im Monat – aus einer Nebentätigkeit im Bereich Babysitting oder Zeitungsaustragen unterstellt und auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater teilweise angerechnet hat.

Unterhaltsforderungen und -ansprüche im Zugewinn

Das OLG Hamm in einem Urteil vom 28.02.2007 (5 UF 130/06) nochmals bekräftigt, daß bei der Aufstellung der Endvermögen im Zugewinnverfahren auch etwaige Verpflichtungen und Ansprüche auf Unterhalt – insbesondere rückständigen – gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner zu berücksichtigen sind.

Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung auch nach der Trennung?

Der BGH hat in einem Urteil vom 23.05.2007 (XII ZR 250/04) über einen Fall entschieden, in dem die Ehefrau kurz nach der Trennung beim Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragt hatte und daraufhin vom Finanzamt fast € 3.000,00 erstattet bekam. Im Gegenzug setzte das Finanzamt gegen den Ehemann eine Nachzahlung von rund € 3.900,00 fest. Während der Bescheid der Ehefrau bestandskräftig ist, trifft dies für den Bescheid gegen den Ehemann nicht zu. Die Eheleute hatte zuvor wegen der erheblichen Einkommensdifferenzen stets die Steuerklassen III/V und die Zusammenveranlagung gewählt. Der Ehemann verlangte nun, dies auch für das letzte Jahr des Zusammenlebens so beizubehalten. Der BGH hat entschieden, daß die Ehefrau einer Zusammenveranlagung nur zustimmen muß, wenn der Ehemann ihr die (fiktiven) anteiligen Steuern erstattet, die bei einer getrennten Veranlagung ab dem Trennungszeitpunkt auf ihren Anteil am Gesamteinkommen beider Eheleute entfallen würden – das waren hier rund € 800,00.

Wer in der Ehewohnung bleibt, muß auch (allein) die Miete zahlen

Mietverträge sind häufig von beiden Ehepartnern, die in der Wohnung zusammenleben, unterschrieben. Kommt es zur Trennung und zieht einer von beiden aus, entsteht vielfach Streit darüber, ob der aus der Wohnung ausgezogene Ehepartner sich weiter an den Mietzahlungen beteiligen muß. Mit diesem Problem hatte sich das OLG Brandenburg zu befassen und in einem Beschluß vom 04.01.2007 (9 U 18/06) entschieden, daß der in der Wohnung verbleibende Ehepartner keinen Anspruch gegenüber dem anderen auf (hälftigen) Ausgleich der Mietzahlungen nach dem Auszug hat. Erfolgte der Auszug ohne Zustimmung des verbleibenden Ehepartners, so hat dieser nach Meinung des Gerichts eine Überlegungsfrist (von maximal drei Monaten), ob er weiter darin wohnen bleiben will. Erfolgt kein Auszug, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Miete für die Dauer der Überlegungsfrist. Will der verbleibende Ehepartner die Wohnung nicht mehr weiter nutzen, kann sie aber wegen der Dauer der Kündigungsfrist nicht sofort verlassen, führt dies möglicherweise zu einer anderen Bewertung.

Zu geringer Verdienst bei Unterhaltspflicht erfordert Nebentätigkeit

Mehrfach schon haben Gerichte unterhaltspflichtige Ehepartner oder Elternteile verpflichtet neben ihrer regelmäßigen Berufstätigkeit auch noch Nebentätigkeiten auszuüben, um die Unterhaltsansprüche zumindest ihrer minderjährigen Kinder sicherzustellen. So hat das OLG Naumburg (Urt. v. 17.08.2006 – 4 UF 10/06) einem arbeitslosen Bauarbeiter, dem zunächst ein fiktives Monatseinkommen von mindestens € 1.000,00 im Hauptberuf unterstellt wurde, trotzdem verpflichtet, daneben noch eine weitere Beschäftigung im Umfang von mindestens € 150,00 brutto anzunehmen, um den Mindestunterhalt seiner siebenjährigen Tochter sicherzustellen. In ähnlicher Weise hat das OLG Köln (Urt. v. 26.09.2006 – 4 UF 70/06) einem arbeitslosen Maschinenschlosser auferlegt, neben seinem Hauptberuf auch noch einer Nebentätigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen, die zusammen mit dem Hauptberuf bis zu 48 Arbeitsstunden wöchentlich ausmachen könne. Ähnlich argumentierte auch das OLG Karlsruhe in einem Beschluß vom 31.01.2007 (2 WF 5/07). Nur das AG Rinteln (Urt. v. 18.10.2006 – 4 F 173/06) hat eine solche Verpflichtung zur Nebentätigkeit (neben einem mit nur € 850,00 netto monatlich dotierten Hauptjob eines ungelernten Arbeiters) verneint.
Andere Gerichte machen den Unterhaltspflichtigen die Auflage, ein im Alter von 38 Jahren noch nicht beendetes Studium zu unterbrechen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2006 – 7 WF 217/06), oder vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Rücklagen zu bilden oder einen Kredit aufzunehmen, um während der Aufbauphase Unterhalt zahlen zu können (OLG Celle, Urt. v. 02.11.2006
Es bleibt abzuwarten, wie der Rückgang der Arbeitslosenzahlen sich auf die Entscheidungen der Obergerichte bei der Zugrundelegung fiktiver Einkünfte auswirkt. So hat bereits das Kammergericht (Beschl. v. 21.11.2006 – 17 UF 104/06) einer arbeitslosen gelernten Köchin einen fiktiven Stundenlohn von € 10 unterstellt, obwohl sie darauf hingewiesen hatte, daß sie lediglich Angebote mit einem Lohn von € 6 bis € 7 erhalten habe. Die Richter verwiesen darauf, daß eine im Einzelfall untertarifliche Bezahlung nicht den Rückschluß zulasse, daß überhaupt keine Beschäftigung zu tariflichen Bedingungen zu finden sei.

Gemeinsames Sparvermögen muß zur Hälfte aufgeteilt werden

Wenn Eheleute von ihrem gemeinsamen Girokonto Beträge auf ein Sparkonto überweisen, das auf den Namen eines der Eheleute lautet, und der Inhaber des Sparkontos nach der Trennung den größten Teil des Guthabens allein an sich auszahlen läßt, muß er dem anderen Ehepartner die Hälfte des abgehobenen Betrages erstatten. Nach Ansicht des OLG Naumburg (Beschluß v. 26.06.2006 – 10 U 23/06) handelt es sich bei dem Sparkonto um ein Gemeinschaftsvermögen, auf das beide Eheleute in gleicher Höhe Anspruch hätten. Wenn ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen mehr von diesem Konto abhebe, als ihm intern zustehe, müsse er ihm dem anderen den zuviel abgehobenen Betrag erstatten.

Auch dreijährige Kinder dürfen längere Zeit den anderen Elternteil besuchen

Schon für dreijährige Kinder, deren Eltern getrennt leben, können Übernachtungen und Ferienaufenthalte beim anderen Elternteil in Betracht kommen. Dies darf von Gerichten nicht allein wegen des Alters des Kindes abgelehnt werden. Das BVerfG hat damit in einem Beschluß vom 23.03.2007 (1 BvR 156/07) einem Vater Recht gegeben, der nach der Trennung von seiner Frau in seine schweizerische Heimat und damit rund 550 km von Haushalt der Mutter und des Kindes umgezogen war. Das Amtsgericht hatte ihm – ohne das Kind anzuhören – ein Besuchrecht an jedem zweiten Wochenende tagsüber von 12 bis 18 Uhr und an den zweiten Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten zugebilligt. Auch das zuständige OLG vertrat die Auffassung, daß wegen des Alters des Kindes länger ausgedehnte Besuchskontakte frühestens mit Beginn des Schulbesuchs des Kindes in Betracht kämen. Demgegenüber vertraten die Verfassungsrichter die Ansicht, daß wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (weite Entfernung zwischen Vater und Kind, bislang fehlende Anhörung des Kindes) eine differenziertere Betrachtung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls angezeigt gewesen wäre. Sie verwiesen deshalb das Verfahren zurück an das OLG.

Zweitwohnungsteuer bei Trennung

Auch wenn eine Zweitwohnung aus familiären Gründen angemietet wurde, also z.B. im Vorfeld einer Ehescheidung, fällt dafür eine Zweitwohnungsteuer an. Diese Auffassung vertritt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Urteil vom 24.05.2007 (14 A 2608/05). In dem zu entscheidenden Fall war der Ehemann aus der gemeinsamen Haus ausgezogen und in eine in der Nähe gelegene Mietwohnung umgezogen. Er wollte damit die für die spätere Einleitung des Scheidungsverfahrens notwendige räumliche Trennung herbeiführen. Gleichzeitig meldete er bei der Gemeinde die Mietwohnung als seine Zweitwohnung an. Die Gemeinde verlangte daraufhin von ihm aufgrund der bestehenden Satzung eine Zweitwohnungsteuer von € 216 jährlich. Dagegen wehrte sich der Ehemann mit dem Argument, das BGB schreibe ihm eine solche Trennung von seiner Frau vor; außerdem trage er auch noch die Kosten der Erstwohnung. Damit scheiterte er in allen Instanzen. Vermeiden könne er die Steuer nur – so die Richter – , wenn er die Zweitwohnung zu seiner Erstwohnung mache.

Auch ein nicht sorgeberechtigter Vater hat „Vorrang“ vor einer Pflegefamilie

Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen sind, sind nach der Trennung der Eltern und Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter vorrangig beim Vater und nicht in einer Pflegfamilie unterzubringen, solange der Vater zur Erziehung geeignet und in der Lage ist. Dies entschied in letzter Instanz das BVerfG in einem Beschluß (Az. 1 BvR 364/05) und gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt, der bis zur Trennung von seiner Lebenspartnerin die beiden gemeinsame und zusätzlich noch vier weitere Kinder seiner Partnerin betreut und versorgt hatte. Nach der Trennung der Kindeseltern hat das Amtsgericht der Mutter weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das hatte die Kinder in eine Pflegefamilie vermittelt. Dagegen hatte der Vater Beschwerde eingelegt, war jedoch damit vor dem OLG gescheitert. Obwohl das OLG die Auffassung vertrat, daß er grundsätzlich zur Erziehung geeignet sei, seien alle Kinder besser in einer Pflegefamilie aufgehoben. Dem widersprach das BVerfG: Das Elternrecht (Art. 6 GG) gebiete es, in solchen Fällen dem Vater den Vorrang vor einer Pflegefamilie zu geben, solange er erziehungsgeeignet sei und die Erziehung und Betreuung auch bereits tatsächlich wahrgenommen habe. Das bedeutet: Wer als Vater in einer nichtehelichen Beziehung faktisch die Kinderbetreuung zumindest überwiegend ausübt, hat nach einer Trennung gute Chancen, dies auch weiterhin tun zu können, wenn die Mutter nicht erziehungsgeeignet ist. Ansonsten gilt allerdings § 1626a Abs. 2 BGB, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zusteht. Geändert werden kann dies nur durch eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile.

Detektivkosten im Unterhaltsprozeß können erstattungsfähig sein

Bei einem konkreten Verdacht auf eine unberechtigte Unterhaltsforderung sind Kosten für einen Detektiv, der die notwendigen Beweise erbringt, erstattungsfähig. Das hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 15 WF 363/04). Hintergrund: Der frühere Ehemann vermutete, daß seine Exfrau, die von ihm Unterhalt von rund € 310,00 monatlich bezog, inzwischen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen sei. Dies schließt nach § 1579 BGB einen Unterhaltsanspruch aus. Allerdings muß derjenige, der das Vorhandensein einer solchen Lebensgemeinschaft behauptet, dies auch in einem Gerichtsverfahren beweisen können. Um Beweise zu beschaffen, beauftragte der frühere Ehemann einen Detektiv über 11 Monate mit entsprechenden Ermittlungen und hatte damit Erfolg: angesichts der Aussage des Detektivs vor Gericht räumte die Exfrau ein, daß entgegen ihren früheren Angaben eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann bestehe. Die Ehefrau mußte die Kosten des Prozesses tragen. Als eigene Auslagen machte der Ehemann auch die Detektivkosten von über € 60.000,00 geltend, die er selbst bereits bezahlt hatte. Das OLG gab diesem Antrag statt, weil gerade die Zeugenaussage die Wahrheit ans Licht gebracht und deshalb unmittelbaren Einfluß auf den Ausgang des Prozesses gehabt habe. Diese Entscheidung bewegt sich auf einer Linie mit ähnlichen Entscheidungen anderer OLGs und des BGH. Bemerkenswert ist hier indes die Höhe der Kosten. Unbekannt ist, ob die Exfrau in der Lage ist, diesen Betrag jemals abzuzahlen.

Sittenwidriger Ausschluß des Versorgungsausgleiches bei Ausnutzung einer Zwangslage

Der in einem notariellen Ehevertrag enthaltene Ausschluß des Versorgungsausgleiches ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn bei der Vertragsunterzeichnung einer der Eheleute sich in einer Zwangslage befand und dem anderen finanzielle Vorteile versprochen hat, die in keinem Verhältnis zu dem stehen, was einem selbst verbleibt. Das ist das Ergebnis eines Urteils des OLG Koblenz (Az. 11 UF 424/04) vor dem Hintergrund eines Ehevertrages, in dem Gütertrennung vereinbart und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde mit Ausnahme des Unterhalts für Kindesbetreuung, dieser allerdings beschränkt wurde auf höchstens DM 1.300,00 bei einem Monatseinkommen des Ehemannes von DM 20.000,00, und in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, ausgenommen für Zeiten der Kindererziehung und Krankheit. Zudem sollte der größte Teil des Hausrates ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse auf den Ehemann übergehen, ebenso das Eigenheim ohne Ausgleich für die finanziellen Investitionen der Ehefrau. Die daraus resultierende Feststellung, daß die Ehefrau objektiv auf weit mehr verzichten mußte als der Ehemann, führte dazu, den Vertrag insgesamt als sittenwidrig und damit als nichtig anzusehen. Darüber hinaus war auch das Zustandekommen des Vertrages zweifelhaft: Die Unterzeichnung erfolgte zwischen mehreren, teils lang andauernden Klinikaufenthalten der Ehefrau aufgrund von Alkoholabhängigkeit. Dies hat das OLG als Zwangslage angesehen und bereits das Zustandekommen des Vertrages als sittenwidrig bewertet. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, daß vor dem Hintergrund der vor einiger Zeit erfolgten Änderung der Rechtsprechung des BGH zum Inhalt von Eheverträgen ein solcher Text heute noch beurkundet werden würde. Dennoch kann vermutet werden, daß noch viele ähnlich gestalteter Verträge im Streitfall darauf „warten“, gerichtlich überprüft und für nichtig erklärt zu werden.

Ausschluß des Versorgungsausgleiches kann unwirksam sein

Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag kann unwirksam sein, wenn danach ein Kind geboren wird und die Ehefrau deshalb längere Zeit nicht mehr berufstätig ist. Das ist die Konsequenz aus einem Beschluß des OLG Düsseldorf (Az. II-6 UF 169/03). In dem entschiedenen Fall hatten Eheleute unmittelbar vor der Heirat einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. Gütertrennung und den Ausschluß des Versorgungsausgleiches vereinbart wurde. Beide Eheleute waren zu diesem Zeitpunkt voll berufstätig. Fünf Jahre nach der Heirat kam ein eheliches Kind zur Welt. Die Ehefrau unterbrach daraufhin ihre Berufstätigkeit und arbeitete achtzehn Jahre lang nicht mehr. Erst dann begann sie erneut mit einer Berufstätigkeit. Etwa drei Jahre später wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Das zuständige Amtsgericht hatte den Ehevertrag als wirksam angesehen und deshalb keinen Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde beim OLG ein und hatte damit (zunächst) Erfolg. Das OLG vertrat die Auffassung, daß sie wegen der einvernehmlichen Unterbrechung der Berufstätigkeit der Ehefrau aufgrund der Erziehung und Betreuung des Kindes unzumutbar einseitig belastet werde, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde. Die Ehefrau habe einen Anspruch darauf, bezüglich ihrer Altersversorgung so gestellt zu werden, als wenn sie während der gesamten Ehe durchgängig gearbeitet habe. Mit dieser Entscheidung schafft das Gericht eine notwendige Klarstellung für ähnlich gelagerte Fälle, da der BGH als oberste Instanz den Ausschluß des Versorgungsausgleiches grundsätzlich für zulässig erachtet.

„Verzögerungstaktik“ im Scheidungsprozeß zulässig

Wer durch immer neue Anträge ein Scheidungsverfahren verzögern will, muß nur in Ausnahmefällen mit gerichtlichen Sanktionen rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2006 (12 UF 168/06). § 628 ZPO bestimmt, daß über alle Verfahren, die mit einem Scheidungsantrag in Zusammenhang stehen, in einem einzigen Urteil entschieden werden soll (Juristisch: Verbundverfahren). Nur in Ausnahmefällen dürfen einzelne Verfahrensteile abgetrennt und später in separaten Entscheidungen geklärt werden. Damit soll verhindert werden, daß in der gleichen Sache mehrere Entscheidungen ergehen, die getrennt angefochten werden können. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte der Ehemann den Scheidungsantrag eingereicht. Die Ehefrau hatte zunächst ihre Zustimmung signalisiert. Als der Scheidungstermin anberaumt worden war, beantragte sie 2 Wochen vorher dessen Aufhebung, weil sie mit ihrem Mann außergerichtlich über Unterhalt und Zugewinnausgleich verhandeln wolle. Das Gericht setzte daraufhin einen neuen Termin 3 Monate später an. Rund einen Monat vor diesem Termin machte die Ehefrau Kindes- und Geschiedenen-Unterhalt geltend. Weitere 5 Monate später reichte sie einen Antrag auf Auskunft über Zugewinnansprüche und auf Übertragung der elterlichen Sorge ein. Damit mußte ein wenig später anberaumter, weiterer Termin in der Scheidungssache aufgehoben werden. Nochmals 5 Monate später beantragte die Ehefrau neue Auskünfte über das Einkommen des Ehemannes zur Berechnung der Unterhaltsansprüche. Den zu diesem Zeitpunkt bereits anberaumten neuen Scheidungstermin, der 6 Wochen später stattfinden sollte, hob das Gericht nicht auf, sondern verhandelte über alle Anträge. Wenig später erging ein Urteil, in dem die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und die elterliche Sorge auf die Ehefrau übertragen wurde. Die Verfahren über Unterhalt und Zugewinnausgleich wurden gleichzeitig abgetrennt. Dies begründete das Amtsgericht damit, daß das Verhalten der Ehefrau eine reine Verzögerungstaktik sei, die der Ehemann nach mehr als 2 Jahren Verfahrensdauer nicht hinnehmen müsse. Dagegen legte die Ehefrau Berufung ein und bekam vor dem OLG Hamm recht. Zwar sahen auch dessen Richter im prozessualen Verhalten der Ehefrau eine „gewisse Verzögerungstaktik“, doch erlaube § 628 Abs. 4 ZPO eine Abtrennung einzelner Verfahren aus dem Verbund nur, wenn eine unbillige Härte vorliege. Das könne im konkreten Fall nicht festgestellt werden. Der Ehemann habe aber z.B. nicht mitgeteilt, daß er eine neue Beziehung eingegangen sei und wieder neu heiraten wolle. Das Scheidungsurteil wurde deshalb aufgehoben und wieder an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Verschweigen einer bevorstehenden Inhaftierung stellt Scheidungsgrund dar

Wenn ein Ehegatte dem anderen vor der Heirat verschweigt, daß er oder sie demnächst eine mehrmonatige Haftstrafe antreten muß, riskiert eine Ehescheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Das mußte sich die Ehefrau in einem vom AG Ludwigsburg erlassenen Urteil vom 20.07.2006 (1 F 50/06) sagen lassen, die ihrem Ehemann verschwiegen hatte, daß sie alsbald nach der Hochzeit eine achtmonatige Haftstrafe wegen Betruges antreten mußte. Der davon überraschte Ehemann reichte kurz nach der Inhaftierung den Scheidungsantrag ein, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abzuwarten. Das Gericht glaubte ihm, daß er von der Haftstrafe nichts gewußt habe, und schied die Ehe wegen „unzumutbarer Härte“ (§ 1565 II BGB).

Auskunftserteilung zum Zugewinn muß in einer einzigen Übersicht erfolgen

Nach Zustellung des Scheidungsantrages besteht zwischen den Eheleuten die wechselseitige Verpflichtung, einander Auskunft über Ihr Endvermögen zu erteilen, damit eventuelle Ansprüche auf Zugewinn ermittelt und geltend gemacht werden können (§ 1379 I BGB). Diese Auskunft muß schriftlich in einer einzigen Übersicht erteilt werden. Das hat das OLG Brandenburg in einem Beschluß vom 06.07.2006 (10 WF 142/06) einem Ehemann deutlich gemacht. Dieser hatte, nachdem er zuvor zur Auskunftserteilung verurteilt worden war, sozusagen „scheibchenweise“ in mehreren Schriftsätzen seines Anwalts Informationen über Teile seines Vermögens und dessen Verwendung gegeben. Das entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, meinte das OLG: es müsse ein einziges, systematisches Verzeichnis erstellt werden, das es dem anderen Ehegatten ermögliche, einen Zugewinnanspruch zumindest ungefähr ermitteln zu können. Weil das nicht geschehen war, wurde gegen den Ehemann ein Zwangsgeld festgesetzt.

Zinsen aus Zugewinnausgleichszahlungen reduzieren den Unterhaltsanspruch

Wer im Rahmen der Scheidung von seinem Ehepartner einen Geldbetrag zum Ausgleich des Zugewinns erhält und gleichzeitig nachehelichen Unterhalt verlangt, muß sich gefallen lassen, daß Zinsen, die sich aus der Anlage der Ausgleichszahlung ergeben, als „Einkommen“ angerechnet werden. Das führt zu einer Verringerung des eigenen Unterhaltsanspruches. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2006 (4 UF 208/05). Allerdings wird dies nur dann in Betracht kommen, wenn der Ausgleichsbetrag nicht z.B. zur Begleichung ehebedingter Schulden oder der Anschaffung von Hausrat für die neue Wohnung verwendet worden ist.
Weiter hat das Gericht in dieser Entscheidung ausgeführt, daß Eheleute, die ihre Unterhaltsansprüche durch einen Vergleich regeln, eine wechselseitige Treupflicht haben, aufgrund deren sie dem jeweils anderen ungefragt Einkommenserhöhungen mitzuteilen haben.

Unterhaltsverzicht zu Lasten der Sozialhilfe ist nicht grundsätzlich unzulässig

Vereinbaren zwei einkommens- und vermögenslose Eheleute anläßlich ihrer Heirat in einem Ehevertrag, daß sie wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichten, ist ein solcher Vertrag grundsätzlich nicht deshalb sittenwidrig und damit nichtig, weil dadurch der Träger der Sozialhilfe belastet wird. Das hat der BGH in einem Urteil vom 25.10.2006 (XII ZR 144/04) entschieden. Ein kurz zuvor nach Deutschland eingereister polnischer Staatsbürger hatte eine Deutsche kennengelernt, die krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte und deshalb Sozialhilfe bezog. Kurz nach der Heirat beantragte auch der Mann Sozialhilfe. Während der Ehe erlitt die Frau eine Gehirnblutung und wurde vollständig erwerbsunfähig. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren verlangte sie dann nachehelichen Unterhalt. Der BGH wies die Klage – ebenso wie schon zuvor das AG – zurück. Der Vertrag habe keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil eines der Eheleute enthalten. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Eine Pflicht von Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträgers für den Scheidungsfall kennt das geltende Recht nicht.“ Dennoch weist der BGH darauf hin, daß es andere Fallgestaltungen geben kann, bei denen die Benachteiligung des Sozialhilfeträgers im Vordergrund stehe; dann müsse der Vertrag anders bewertet werden.

Sehr hoher Elementarunterhalt führt auch zu sehr hohem Altersvorsorgeunterhalt

Bei einem besonders hohen Einkommen des Unterhaltszahlers wird üblicherweise von den Gerichten keine Quote des Einkommens als Unterhalt zugesprochen, sondern statt dessen der regelmäßige Bedarf des Unterhaltsempfängers ermittelt. Neben diesem Elementarunterhalt besteht dann aber regelmäßig auch noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (sog. Krankheitsvorsorgeunterhalt) und der Altersabsicherung (sog. Altersvorsorgeunterhalt), letzterer orientiert am Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,9%). Übersteigt der Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (derzeit € 5.250,00 mtl.), stellt sich die Frage, ob Anspruch auf einen Altersvorsorgeunterhalt von 19,9% aus dem tatsächlich gezahlten Elementarunterhalt besteht. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 25.10.2006 (XII ZR 141/04) bejaht und zur Begründung darauf verwiesen, daß nur so eine den – überdurchschnittlichen – ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Altersversorgung des Unterhaltsempfängers gewährleistet werden könne. Letzterer sei auch nicht verpflichtet, diese Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, sondern könne damit auch Anwartschaften in einer privaten Rentenversicherung begründen.
Altersvorsorgeunterhalt kann rückwirkend bereits ab dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem der Unterhaltszahler zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert worden ist mit dem Ziel, Unterhaltsansprüche geltend zu machen (BGH, Urt. v. 22.11.2006 – XII ZR 24/04).

Dreijähriges Kind darf auch nachts und in den Ferien beim Vater bleiben

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde des Vaters eines dreijährigen Kindes stattgegeben, der seinen Sohn an den Besuchswochenenden auch bei sich übernachten lassen wollte. Während das Amtsgericht seinem Antrag stattgegeben hatte, setzte sich in der Beschwerdeinstanz beim OLG die Kindesmutter durch, die eine Übernachtung ablehnte. Die noch miteinander verheirateten Eltern leben getrennt und wohnen etwa 130 km voneinander entfernt. Beide haben das Sorgerecht für das Kind. In seinem Beschluß vom 26.09.2006 (1 BvR 1827/06) wies das BVerfG darauf hin, daß es das Elternrecht des Vaters gebiete, trotz des Alters des Kindes – das ja noch keine Schule besucht – dieses auch längere Zeit hintereinander und an den Wochenenden bei sich wohnen zu lassen, weil dies z.B. zur Entspannung einer konfliktgeladenen Situation zwischen den Eltern beitragen könne. Es reiche nicht aus, daß lediglich die Möglichkeit bestehe, daß Übernachtungen beim Vater dem Kind eher schaden als nützen. Im Ergebnis enthält dieser Beschluß aber nichts neues, sondern konkretisiert lediglich das sich aus Art. 6 II 1 GG ergebende Elternrecht. Hätte das OLG seine Entscheidung angesichts der Umstände des Einzelfalls sorgfältiger begründet und dem Kind einen Verfahrenspfleger bestellt, ist fraglich, ob der Vater auch dann noch Erfolg gehabt hätte.

Eingesparte Miete kann zu höherem Kindesunterhalt führen

Wer seinen minderjährigen Kindern nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, muß damit rechnen, daß der ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt reduziert wird, wenn er auf der anderen Seite sehr niedrige Mietkosten zahlen muß. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2006 (8 UF 193/05) sowie einem Beschluß des OLG Braunschweig vom 03.08.2006 (1 UF 83/06), in dem die Richter den Kindesvätern den sog. notwendigen Selbstbehalt von € 770,00 bzw. € 890,00 um € 80,00 bzw. € 30,00 kürzten, weil diese nur eine Miete von rund € 220,00 bzw. € 330,00 zahlen müssen. In der Düsseldorfer Tabelle ist im Selbstbehalt ein Mietanteil von € 360,00 enthalten. Liegt die tatsächliche Miete höher (was in Großstädten häufig der Fall ist), kann der Selbstbehalt erhöht werden. Bislang haben Gerichte aber im umgekehrten Fall (Miete ist niedriger) eine Reduzierung des Selbstbehaltes abgelehnt. Beide Gerichte vertreten die gegenteilige Ansicht, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, daß nach Ansicht der Richter im konkreten Fall das Existenzminimum der Kinder gefährdet sei. Deren Unterhaltsansprüche hätten Vorrang vor dem Anspruch des Vaters auf einen ungekürzten Selbstbehalt. So scheiterte der Vater beim OLG Hamm mit seiner Klage, die auf einen völligen Wegfall der Unterhaltszahlungen abzielte.

Verweigerung des Besuchsrechts kann zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen

Wenn ein Elternteil dem anderen jedweden Besuchskontakt mit dem gemeinsamen Kind verweigert und sich davon auch nicht durch gerichtliche Beschlüsse und Auflagen abbringen läßt, kann – trotz tatsächlich stattfindender Kindesbetreuung – den Anspruch auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung verlieren. Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem OLG München. Im Urteil vom 14.02.2006 (Az. 4 UF 193/05) hat das Gericht der Kindesmutter, die dem Kindesvater mehr als vier Jahre lang jeden Kontakt zum gemeinsamen Kind verweigert hatte, jedweden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abgesprochen. Die Mutter hatte behauptet, der Vater habe das Kind sexuell mißbraucht. Für diesen Vorwurf fanden sich weder in einem Strafverfahren noch in einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts Anhaltspunkte. Demzufolge wurde dem Vater ein Umgangsrecht zuerkannt. Die Mutter ignorierte die Beschlüsse und verweigerte den Umgang. Davon ließ sie sich auch nicht abbringen, als Zwangsgelder von insgesamt € 2.500,00 gegen sie angeordnet wurden. Daraufhin ordnete das Amtsgericht eine sog. Umgangspflegschaft an. Die Mutter verweigerte gegenüber der Pflegerin jeglichen Kontakt. Auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger erhielt keinen Zugang zum Kind. Schließlich wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen – auch das ohne Ergebnis. Das OLG München hielt der Mutter schwerwiegende Beleidigungen und unhaltbare Anschuldigungen gegenüber dem Vater und darüber hinaus ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, was nach § 1579 BGB den vollständigen Unterhaltsausschluß rechtfertige. Das Gericht – dem laut Entscheidungsgründen „kein vergleichbarer Fall einer uneinsichtigen Totalverweigerung des Umgangs bekannt“ sei – sah diese Entscheidung auch als Druckmittel zugunsten des Kindes, dem nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit seinem Vater zusteht.

Altersvorsorge der Kinder hat Vorrang vor Unterhaltsanspruch der Eltern

Eltern können – vor allem dann, wenn sie in einem Alters- oder Pflegeheim wohnen – nur in begrenztem Umfang von ihren Kindern Unterhalt verlangen. Wenn das Einkommen der Eltern nicht mehr ausreicht, um ihre Unterbringungskosten zu decken, steht den Kindern sowohl ein hoher Freibetrag aus ihren laufenden Einkünften als auch aus ihrem Vermögen zu. Werden diese Freibeträge nicht überschritten, können die Kinder z.B. nicht vom Sozialamt auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden. Diese Grundsätze hat der BGH in einem Urteil vom 30.08.2006 (XII ZR 98/04) bestätigt und angesichts aktueller Diskussionen um ausreichende Altersversorgung ergänzt. Danach steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen ergänzenden Freibetrag von bis zu 5% seines Bruttoeinkommens fär eine zusätzliche eigene Altersversorgung zu. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht nach Meinung des Gerichts der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor.

Unwirksamer Ehevertrag kann späteren Versorgungsausgleich möglich machen

In einem 1985 geschlossenen notariellen Ehevertrag hatten Eheleute u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Im 1998 durchgeführten Scheidungsverfahren fand deshalb kein Versorgungsausgleich statt. 2004 beantragte die geschiedene Ehefrau die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleiches, weil sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages schwanger gewesen sei, über keine Berufsausbildung verfügt habe und dennoch (außer auf den Versorgungsausgleich) auch auf Unterhalt verzichtet habe. Das Amtsgericht gab ihr grundsätzlich recht und bewertete den Vertrag von 1985 als nach heutigen Maßstäben nichtig. Jedoch könne sie 6 Jahre nach dem Scheidungsurteil keinen Versorgungsausgleich mehr beantragen, weil dieser Anspruch verwirkt sei: sie hätte ihre Einwände gegen den Vertrag bereits im Scheidungsverfahren vortragen müssen (was nicht geschehen war). Die Beschwerde der geschiedenen Frau hatte Erfolg. Das OLG Düsseldorf sprach ihr mit Beschluß vom 22.09.2005 (II-1 UF 22/05) monatliche Rentenanwartschaften von rund € 276 zu.

Beteiligung beider Elternteile bei der Ausübung des Besuchsrechtes

Leben der nicht sorgeberechtigte Elternteil und die Kinder, die er besuchen möchte, weit auseinander, müssen Mittel und Wege gefunden werden, die den Kontakt zwischen Elternteil und Kind nicht faktisch unmöglich machen. Immer mehr Gerichte sehen dabei auch den sorgeberechtigten Elternteil in der Pflicht, bei solchen Kontakten aktiv mitzuwirken. So hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluß vom 28.10.2005 (13 UF 119/05) entschieden, daß ein 7jähriges Kind allein – aber in Begleitung des Bordpersonals – von Mutter in Bonn zum Vater nach Berlin fliegen kann; die Mutter muß das Kind in diesem Fall zum Flughafen bringen und dort wieder abholen. Einem 11jähriges Kind ist nach einem Beschluß des AG Detmold vom 02.02.2006 (15 F 449/05) zuzumuten, allein mit der Bahn von Braunschweig nach Bielefeld zu fahren; an den jeweiligen Zielbahnhöfen muß das Kind vom dort wohnenden Elternteil abgeholt werden. Grundsätzlich vertritt das OLG Schleswig in einem Beschluß vom 03.02.2006 (13 UF 135/05) die Auffassung, daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen).

Keine doppelte Berücksichtigung von Schulden

Schulden aus der Ehezeit werden bei der finanziellen Auseinandersetzung der Eheleute nur einmal berücksichtigt: entweder beim Unterhalt oder beim Zugewinnausgleich. Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil vom 25.01.2006 (9 UF 47/05) klargestellt, daß die Schulden nur einmal auftauchen können (sog. Doppelverwertungsverbot). Zu differenzieren sei bei der Schuldentilgung lediglich nach Zins- und Tilgungsanteil, abhängig von den Eigentumsverhältnissen z.B. an einer Immobilie. Das gilt im übrigen sinngemäß auch bei Einnahmen bzw. Vermögen.

Vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung gefährdet den Versorgungsausgleich

Wer als Selbständiger seine Altersversorgung durch eine Lebensversicherung abdecken will, dann aber nach der Trennung den Vertrag kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen läßt, muß damit rechnen, daß er an den Rentenanwartschaften des anderen Ehepartners nur in geringem Umfang beteiligt wird. Diese Erfahrung mußt aufgrund eines Beschlusses des OLG Köln vom 22.12.2005 (25 UF 135/03) ein Mann machen, der während der Ehezeit meistens selbständig tätig war und eine Lebensversicherung über DM 100.000 abgeschlossen hatte. Nach der Trennung, aber noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages (dieses Datum ist maßgeblich für die Feststellung der Höhe der Ansprüche aus einer Altersversorgung und des Zugewinnausgleiches) hatte er den Vertrag gekündigt und sich den Rückkaufswert von rund € 13.800 auszahlen lassen. Anschließend gab er an, er habe das Geld zur Begleichung seiner Schulden und für die Anschaffung von Hausrat benötigt. Die Ehefrau hatte trotz der Erziehung der beiden Kinder und der Haushaltsführung während der Ehe in erheblichem Umfang gearbeitet. Die Berechnungen im Versorgungsausgleich ergaben, daß sie etwa € 171 monatliche Rentenanwartschaften an ihren Mann hätte abgeben müssen. Das Gericht reduzierte diesen Betrag um 2/3, indem es in diesem Umfang den Versorgungsausgleich wegen „grober Unbilligkeit“ ausschloß. Der Ehemann habe durch sein Verhalten eine Beteiligung seiner Frau am Wert der Lebensversicherung im Rahmen des Zugewinnausgleiches unmöglich gemacht.

Sittenwidrige Ehevertragsklausel führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages

Völlig einseitige Eheverträge können auch dann zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrages führen, wenn im Vertragstext vereinbart wurde, daß die Unwirksamkeit einzelner Vertrags-klauseln keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der anderen Klauseln haben sollte. Das hat der BGH in einem Beschluß vom 17.05.2006 (XII ZB 250/03) erstmals klargestellt. Der Fall: Die Eheleute (sie Brasilianerin, er Deutscher, 11 Jahre älter und Arzt im öffentlichen Dienst) hatten kurz vor der Heirat einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. (zunächst) wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche und den Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche mit Ausnahme derjenigen aus Anlaß einer Kinderbetreuung verzichtet wurde. Einen Tag nach der Heirat wurde ein ergänzender Vertrag geschlossen, in dem auch auf Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung verzichtet wurde. Während der Ehe kamen zwei Kinder zur Welt, die nach der Trennung allein von der Frau betreut und versorgt wurden. Im Scheidungsverfahren wollte die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleiches erreichen. In erster und zweiter Instanz war sie damit unterlegen. Zwar seien die Regelungen zum Unterhaltsausschluß sittenwidrig und damit nichtig, dies gelte jedoch nicht für den Ausschluß des Versorgungsausgleiches. Der BGH war anderer Ansicht: Auch die Klausel über den Ausschluß des Versorgungsausgleiches sei wegen der gravierend einseitigen Belastungen ausschließlich der Ehefrau ebenfalls unwirksam; für eine Teilnichtigkeit sei kein Raum. Deshalb sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Aufteilung von Steuerschulden nach der Trennung

Eine lange strittige Frage hat der BGH nun in einem Urteil vom 31.05.2006 (XII ZR 111/03) höchstrichterlich geklärt: Steuerschulden, die nach der Trennung von Eheleuten fällig werden, sind zwischen ihnen auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung beider Eheleute aufzuteilen. Das geschieht folgendermaßen: Zunächst wird die Höhe der Steuerschuld (das kann sowohl eine Nachzahlung, wie auch eine Erstattung sein) auf der Grundlage einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung festgestellt (in der Regel durch das Finanzamt). Dann wird eine fiktive getrennte Veranlagung beider Eheleute unter Zugrundelegung ihres jeweiligen individuellen Einkommens durchgeführt. Aus dem Verhältnis beider fiktiven Steuerzahlungen zueinander ergibt sich der Maßstab, in dem die Steuernachzahlung oder -erstattung aus der gemeinsamen Veranlagung aufzuteilen ist. Das kann – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – dazu führen, daß ein Ehegatte sich überhaupt nicht an einer Steuernachzahlung beteiligen muß.

Geburt eines nichtehelichen Kindes schließt Unterhaltsanspruch der Mutter nicht aus

Wenn während der Trennungszeit ein nichteheliches Kind zur Welt kommt, kann der Ehemann seiner Frau nicht die Zahlung von Trennungsunterhalt verweigern mit der Begründung, sie habe wegen der außerehelichen Beziehung ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Das ergibt sich aus einem Beschluß des OLG Thüringen vom 18.11.2005 (1 WF 436/05), der die Auffassung vertritt, daß noch weitere Umstände dazukommen müssen, bevor von einer Verwirkung gesprochen werden könne. Im entschiedenen Fall mußte der Ehemann seiner Frau, die wegen der Kindesgeburt ihre Berufstätigkeit aufgeben mußte, Unterhalt zahlen. Der Kindesvater brauche lediglich in der Zeit kurz vor und kurz nach der Geburt Unterhalt zu zahlen (§ 1615l III BGB).

Ehescheidung auch bei nur „einseitiger“ Zerrüttung

Auch wenn nach Ablauf des gesetzliche vorgeschriebenen Trennungsjahres nur einer beiden Eheleute die Ehe als zerrüttet ansieht, kann sie – trotz Widerspruchs des anderen Ehegatten – geschieden werden, wenn dieser keine stichhaltigen Gründe nennt, die gegen eine endgültige Trennung sprechen. Das hat das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 06.04.2006 (6 UF 208/05) entschieden. Hier hatte der Ehemann während der Trennungszeit der Scheidung zugestimmt, diese Zustimmung im gerichtlichen Scheidungsverfahren aber widerrufen. Das Amtsgericht hatte daraufhin den Scheidungsantrag abgewiesen. Das OLG war anderer Ansicht und begründete diese damit, daß beide Eheleute sich inzwischen anderen Partnern zugewandt hatten. Dies lasse nur den Schluß auf eine endgültige Trennung zu.

Taxifahrer müssen mehr als 40 Wochenstunden arbeiten

Unterhaltspflichtige Taxifahrer haben bei Gerichten wenig Chancen, wenn sie behaupten, daß sie trotz vollschichtiger Tätigkeit nicht genug verdienen, um Unterhalt für ihre Kinder zahlen zu können. Das AG Meldorf (Urteil vom 16.12.2005 – 16 F 122/04) und das OLG Karlsruhe (Beschluß vom 11.04.2006 – 16 UF 36/06) haben entschieden, daß einem angestellten Taxifahrer mehr als 40 Wochenstunden zuzumuten sind, wenn er innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht genügend verdient, um die Unterhaltsansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Das AG Meldorf hält 2 Nachtschichten mit je 12 Stunden und drei Tagschichten mit je 8 Stunden für zumutbar; außerdem müsse noch ein Trinkgeld von € 180,00 pro Monat hinzugerechnet werden. Das OLG Karlsruhe meinte sogar, daß ein Taxifahrer, der nicht genügend verdiene, einen Orts- und Berufswechsel vornehmen müsse, um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können.

Unwirksamer Ehevertrag mit Schwangerer

Wenn in einem notariellen Ehevertrag die bei Vertragsunterzeichnung schwangere Ehefrau erheblich benachteiligt wird, kann dies zur Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragsklausel führen. Das hat der BGH in einem Urteil vom 05.07.2006 (XII ZR 25/04) entschieden. Zwar sei die Schwangerschaft allein kein Grund für eine Nichtigkeit des Vertrages, wohl aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Ehefrau. Deshalb müsse ein Gericht die Begleitumstände eines solchen Falles genau prüfen. Wenige Tage vor der Heirat hatten die Eheleute (die Frau war damals schwanger, das Kind kam kurze Zeit nach der Heirat zur Welt; 3 Jahre später folgte ein zweites Kind) einen Ehevertrag unterzeichnet, nach dem die Frau im Falle der Scheidung einen nachehelichen Betreuungsunterhalt von nur DM 1.500,00 für 2 Jahre bekommen sollte. Ansonsten wurde wechselseitig auf Unterhaltsansprüche verzichtet. Die Ehefrau war kurz nach der Geburt des ersten Kindes aus dem Berufsleben ausgeschieden; sie hatte bis dahin ein Bruttojahreseinkommen von ca. DM 100.000,00 erzielt. Wegen des Ungleichgewichts zwischen dem früheren Einkommen der Frau einerseits und dem geringen Unterhaltsbetrag andererseits, der zudem nur auf kurze Zeit gültig war und keine Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten usw. vorsah, hatte bereits das OLG die Unterhaltsvereinbarung als sittenwidrig bezeichnet und den Ehemann zu unbefristeten Unterhaltszahlungen von über € 1.600,00 monatlich verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt.

Unwirksamer Ehevertrag mit Millionär

Wer einen Millionär heiratet, ohne selbst Vermögen zu haben, muß es sich nicht gefallen lassen, daß in einem Ehevertrag nur ein stark eingeschränkter Unterhaltsanspruch vorgesehen ist und ein „Versorgungsausgleich“ dadurch vorgenommen werden soll, daß der Millionär in eine Lebensversicherung einzahlt, aus der dem anderen Ehepartner nach 30 Jahren DM 100.000,00 zufließen sollen. Das hat das OLG München in einem Urteil vom 01.02.2006 (12 UF 1844/04) entschieden. Die vermögenslose Ehefrau hatte – wie von den Eheleuten vereinbart – mit der Eheschließung ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sich nur der Kindererziehung und Betreuung gewidmet. Dadurch wurde sie aus Sicht des Gerichts vom Ehemann wirtschaftlich abhängig, da sie nachweisen konnte, daß sie bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit in der Ehezeit über € 53.000,00 in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte, während der Ehemann in der gleichen Zeit nur etwas über € 10.000,00 in die Lebensversicherung einzahlen mußte. Daraus hätte sie nur eine Rente von rund € 255 monatlich erhalten. Hinzu kam, daß der Ehevertrag die Bestimmung enthielt, daß der Unterhaltsanspruch nur im Falle von Kinderbetreuung gezahlt werden und vollständig wegfallen sollte, sobald eine eheähnliche Beziehung aufgenommen werden würde. Das sei insgesamt einseitig zu Lasten der Ehefrau geregelt, fand das OLG, und sprach ihr einen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleiches sowie nachehelichen Unterhalt zu.

„Dauerstudenten“ haben keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich

Der Ehemann hatte bei der Heirat schon 5 Jahre studiert und setzte danach sein Studium noch weitere fast 5 Jahre fort, bevor er es erfolgreich als Ingenieur abschloß. Während der Studienzeit nach der Heirat finanzierte die Ehefrau, die als Physiotherapeutin tätig war, fast den gesamten Haushalt. Nach der Geburt der beiden Kinder arbeitete sie nur noch halbtags. Jedenfalls hatte nur sie während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet, der Ehemann hingegen keine. Das hätte zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau geführt. Dies sei grob unbillig, fand das OLG Hamm in einem Beschluß vom 21.02.2006 (2 UF 382/05), und ließ die Rentenanwartschaften der Ehefrau aus der Studienzeit des Ehemannes unberücksichtigt. Das führte im Ergebnis dazu, daß dem Ehemann keine Anwartschaften zustanden.

Auch Millionäre müssen etwas für ihre Altersvorsorge tun

Daß auch begüterte Eheleute nicht immer sinnvoll mit ihrem Vermögen umgehen, zeigte sich in einem vom OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 05.04.2006 (2 UF 267/04) entschiedenen Fall. Beide Eheleute hatten etwa gleich hohe Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau zusätzliche Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung und der Ehemann aus einer Pensionszusage, auf die er jedoch noch vor der Scheidung verzichtet hatte (und im Gegenzug mit 50 Mio. DM abgefunden wurde). Der Versorgungsausgleich hätte im Ergebnis dazu geführt, daß die Ehefrau rund DM 371.000,00 zugunsten ihres Mannes in eine Lebensversicherung hätte einzahlen müssen, um ihre Ansprüche aus der betrieblichen Rente gegenüber ihrem Mann auszugleichen. Dies sei jedoch grob unbillig, weil der Ehemann es unterlassen habe, mit seinem Vermögen eine Altersvorsorge zu betreiben, und dies als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten sei. Der Entscheidung läßt sich allerdings auch entnehmen, daß die Ehefrau, die nach dem wirksamen Ehevertrag 1,5 Mio. DM von ihrem Mann erhalten hatte, dieses Geld in kurzer Zeit fast vollständig ausgegeben hatte. Dennoch befand das Gericht, es sei ihr nicht zuzumuten, von dem ihr verbliebenen restlichen Vermögen auch noch die Altersvorsorge ihres geschiedenen Mannes zu finanzieren.

Versorgungsausgleich trotz Ehevertrag

Wenn die Ehefrau wegen der Kindererziehung längere Zeit nicht berufstätig war, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag unwirksam sein. Das ist die Konsequenz aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf (Az. II-6 UF 169/03). In dem entschiedenen Fall hatten Eheleute unmittelbar vor der Heirat einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. Gütertrennung und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart wurde. Beide Eheleute waren zu diesem Zeitpunkt voll berufstätig. Fünf Jahre nach der Heirat kam ein Kind zur Welt. Die Ehefrau unterbrach daraufhin ihre Berufstätigkeit und arbeitete achtzehn Jahre lang nicht mehr. Erst dann begann sie erneut mit einer Berufstätigkeit. Etwa drei Jahre später wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet.
Das zuständige Amtsgericht hatte den Ehevertrag als wirksam angesehen und deshalb keinen Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde beim OLG ein und hatte damit Erfolg. Das OLG vertrat die Auffassung, dass sie ohne Versorgungsausgleich wegen der einvernehmlichen Unterbrechung der Berufstätigkeit aufgrund der Erziehung und Betreuung des Kindes unzumutbar einseitig belastet werde. Die Ehefrau habe einen Anspruch darauf, bezüglich ihrer Altersversorgung so gestellt zu werden, als wenn sie während der gesamten Ehe durchgängig gearbeitet habe. Mit dieser Entscheidung schafft das Gericht eine notwendige Klarstellung für ähnlich gelagerte Fälle, da der BGH als oberste Instanz den Ausschluss des Versorgungsausgleiches grundsätzlich für zulässig erachtet.

Ehevertrag und Zwangslage

Der in einem notariellen Ehevertrag enthaltene Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn sich bei der Vertragsunterzeichnung einer der Eheleute in einer Zwangslage befand und dem anderen unverhältnismäßige finanzielle Vorteile versprochen hat. Das ist das Ergebnis eines Urteils des OLG Koblenz (Az. 11 UF 424/04). Konkret ging es um einen Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde mit Ausnahme des Unterhalts für Kindesbetreuung. Der Unterhalt sollte allerdings bei einem Monatseinkommen des Ehemannes von DM 20.000,00 höchstens DM 1.300,00 betragen. Zudem wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, ausgenommen für Zeiten der Kindererziehung und Krankheit. Der größte Teil des Hausrats sollte ohne Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse auf den Ehemann übergehen, ebenso wie das Eigenheim. Für die finanziellen Investitionen der Ehefrau war kein Ausgleich vorgesehen.
Da die Ehefrau objektiv auf weit mehr verzichten musste als der Ehemann, entschied das Gericht, den Vertrag insgesamt als sittenwidrig und damit als nichtig anzusehen. Darüber hinaus war auch das Zustandekommen des Vertrags zweifelhaft: Die Unterzeichnung erfolgte zwischen mehreren, teils lang andauernden Klinikaufenthalten der alkoholabhängigen Ehefrau. Dies hat das OLG als Zwangslage angesehen und bereits das Zustandekommen des Vertrags als sittenwidrig bewertet.
Heute ist es eher unwahrscheinlich, dass solche Eheverträge noch beurkundet würden. Der BGH hat vor einiger Zeit seine Rechtsprechung zum Inhalt von Eheverträgen entsprechend geändert. Doch "warten" vermutlich noch viele ähnlich gestaltete Verträge im Streitfall darauf, gerichtlich überprüft und für nichtig erklärt zu werden.

Detektivkosten im Unterhaltsprozess können erstattungsfähig sein

Bei einem konkreten Verdacht auf eine unberechtigte Unterhaltsforderung sind Kosten für einen Detektiv, der die notwendigen Beweise erbringt, erstattungsfähig. Das hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 15 WF 363/04). Hintergrund: Ein Mann vermutete, dass seine Exfrau eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen sei. Sie bezog zu diesem Zeitpunkt von ihm Unterhalt in Höhe von € 310,00 monatlich. Unter diesen Umständen wäre jedoch nach § 1579 BGB ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
Ein Problem tritt auf, wenn der Expartner diese Behauptung zurückweist: In einem Gerichtsverfahren müssen dann solche Behauptungen bewiesen werden. In diesem Fall beauftragte der frühere Ehemann einen Detektiv über 11 Monate mit entsprechenden Ermittlungen und hatte damit Erfolg: Angesichts der Aussage des Detektivs vor Gericht räumte die Exfrau ein, dass entgegen ihren früheren Angaben eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann bestehe.
Die Ehefrau musste die Kosten des Prozesses tragen. Als Auslagen machte der Ehemann auch die Detektivkosten von über € 60.000,00 geltend, die er selbst bereits bezahlt hatte. Das OLG gab diesem Antrag statt, weil gerade die Zeugenaussage die Wahrheit ans Licht gebracht und deshalb unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des Prozesses gehabt habe. Diese Entscheidung bewegt sich auf einer Linie mit ähnlichen Entscheidungen anderer OLGs und des BGH. Bemerkenswert ist hier die Höhe der Kosten. Unbekannt ist, ob die Exfrau in der Lage ist, diesen Betrag jemals abzuzahlen.

Stärkung der Position nicht sorgeberechtigter Väter

Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nach der Trennung der Eltern und dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter vorrangig beim Vater und nicht in einer Pflegfamilie unterzubringen. Das gilt jedoch nur, wenn der Vater zur Erziehung geeignet und in der Lage ist. Dies entschied in letzter Instanz das BVerfG in einem Beschluss (Az. 1 BvR 364/05) und gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt. Der Mann hatte bis zur Trennung von seiner Lebenspartnerin die beiden gemeinsamen und zusätzlich noch vier weitere Kinder seiner Partnerin betreut und versorgt. Nach der Trennung der Kindeseltern hat das Amtsgericht der Mutter weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Kinder wurden in eine Pflegefamilie vermittelt.
Gegen diese Entscheidung hatte der Vater Beschwerde eingelegt, war jedoch damit vor dem OLG gescheitert. Obwohl das OLG die Auffassung vertrat, dass er grundsätzlich zur Erziehung geeignet sei, seien alle Kinder besser in einer Pflegefamilie aufgehoben. Dem widersprach das BVerfG: Das Elternrecht (Art. 6 GG) gebiete es, in solchen Fällen dem Vater den Vorrang vor einer Pflegefamilie zu geben, solange er erziehungsgeeignet sei und die Erziehung und Betreuung auch bereits tatsächlich wahrgenommen habe.
Das bedeutet: Wer als Vater in einer nichtehelichen Beziehung faktisch die Kinderbetreuung zumindest überwiegend ausübt, hat nach einer Trennung gute Chancen, dies auch weiterhin tun zu können, wenn die Mutter nicht erziehungsgeeignet ist. Ansonsten gilt allerdings § 1626a Abs. 2 BGB, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zusteht. Geändert werden kann dies nur durch eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile.

Keine Pflicht zur bundesweiten Arbeitssuche

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (Az. 1 BvR 2076/03) festgestellt, dass ein arbeitsloser, unterhaltspflichtiger Vater nicht in ganz Deutschland nach einer Stelle suchen muss. Es hat damit dem Vater zweier kleiner Kinder Recht gegeben, der nach der Scheidung Unterhalt für seine Kinder zahlen musste. Seit Ende 2000 war der Mann arbeitslos und hatte nur geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten. Er wollte nicht mehr Unterhalt zahlen, als ihm nach seinem tatsächlichen Einkommen möglich war. Außerdem halte er einen intensiven Kontakt zu den Kindern und wolle diesen nicht abbrechen lassen.
Vor dem Amtsgericht als auch dem zuständigen OLG war er damit gescheitert. Beide Gerichte meinten, er müsse bundesweit und nicht nur – wie von ihm praktiziert – regional auf Arbeitssuche gehen. Dem widersprach das BVerfG: Zumutbar sei dem Mann nur eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen zu seinen Kindern. Es sei keine reale Beschäftigungschance für den Mann auch bei einer bundesweiten Arbeitssuche erkennbar.
Wichtig ist hierbei auch: Wer weit entfernt vom Aufenthaltsort der Kinder arbeitet, muss die Kosten für Besuchsfahrten zu den Kindern unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus dem Selbstbehalt zahlen. In einem solchen Fall können die Kosten dem Selbstbehalt hinzugerechnet werden, so dass möglicherweise ein geringerer Unterhalt zu zahlen ist.

Konfirmationskosten sind nicht überraschend

Kosten für die Konfirmations- oder Kommunionsfeier zählen nicht zum Unterhalts-Sonderbedarf. Unter die unterschiedlichen Rechtsauffassungen vieler Familiengerichte hat der BGH jetzt einen Schlussstrich gezogen. Die Richter haben in einem Urteil (Az. XII ZR 4/04) festgelegt, dass ab Beginn des entsprechenden Vorbereitungsunterrichts klar ist, dass auch Kosten für eine Feier entstehen. Diese Kosten sind langfristig vorhersehbar und müssen daher aus dem normalen Unterhalt angespart werden.
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